Beschluss
5 B 27/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn eine konkrete, fallübergreifende und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt, deren Klärung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung geboten ist.
• Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ist ausschlaggebend, dass nach Wortlaut und bisheriger Rechtsprechung nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen förderfähig sind; danach besteht regelmäßig kein Anspruch auf Förderung einer weiteren Berufsausbildung, wenn bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben wurden.
• Verwaltungsvorschriften (wie Teile der BAföGVwV) haben keine Normqualität und binden die Gerichte nicht in der Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift.
• Eine nach Fristablauf erhobene Grundsatzrüge ist unzulässig nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: BAföG-Förderfähigkeit nach zwei berufsqualifizierenden Abschlüssen • Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn eine konkrete, fallübergreifende und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt, deren Klärung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung geboten ist. • Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ist ausschlaggebend, dass nach Wortlaut und bisheriger Rechtsprechung nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen förderfähig sind; danach besteht regelmäßig kein Anspruch auf Förderung einer weiteren Berufsausbildung, wenn bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben wurden. • Verwaltungsvorschriften (wie Teile der BAföGVwV) haben keine Normqualität und binden die Gerichte nicht in der Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift. • Eine nach Fristablauf erhobene Grundsatzrüge ist unzulässig nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem BAföG-Verfahren. Sie hatte nacheinander zwei berufsqualifizierende Ausbildungen mit Abschlüssen durchlaufen und begehrte Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung. In der Beschwerde rügte sie grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG, insbesondere welche Ausbildung bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen maßgeblich sei und ob bei kurzer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Jahren eine weitere Förderung möglich sei. Das Oberverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Klägerin bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erlangt habe. Die Klägerin machte ergänzende Ausführungen zur Auslegung und berief sich auch auf offenbar widersprüchliche Verwaltungsvorschriften. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil die von der Klägerin beanstandete Rechtsfrage für die Entscheidung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war und keine bislang ungeklärte, fallübergreifende Rechtsfrage darstellte. • Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der eindeutige Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG sehen vor, dass bei Berufsfachschülern und Fachschulklassenbesuchern nur für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet wird; damit sind nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen förderfähig. • Sachverhaltlich hat die Klägerin bereits zwei Ausbildungen mit berufsqualifizierenden Abschlüssen durchlaufen, weshalb ihr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG kein Anspruch auf Förderung einer weiteren Berufsausbildung zusteht. • Die nachträglich erhobene weitere Grundsatzrüge zur Frage der kurzen Gesamtdauer von nicht mehr als drei Jahren war fristwidrig (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und zudem nicht klärungsbedürftig, da die Rechtsprechung diese Frage bereits behandelt hat. • Hinweis: Verwaltungsvorschriften (BAföGVwV) können die Gerichte bei der Auslegung nicht binden und begründen keine entgegenstehende Rechtsauffassung, sodass aus ihnen kein neues Klärungsbedürfnis folgt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor und die Klägerin hatte bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben, so dass nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG kein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung besteht. Eine ergänzend erhobene Grundsatzrüge war zudem unzulässig wegen Fristversäumnis. Die angegriffene Entscheidung bleibt somit in der Sache bestehen; die Revision wäre aussichtslos gewesen.