Beschluss
10 B 38/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde, die allein die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig, wenn sie den Zulassungsgrund nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend darlegt.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen sein.
• § 60 Abs. 1 AufenthG erfordert für die Anerkennung als Verfolgung, dass die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Handlungen an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen; die bloße Willkür nichtstaatlicher Akteure genügt hierfür nicht ohne weitere Darlegung.
• Bei bereits festgestelltem subsidiärem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, weil es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionszulassung; Anforderungen an klärungsbedürftige Rechtsfragen bei § 60 AufenthG • Die Beschwerde, die allein die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig, wenn sie den Zulassungsgrund nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend darlegt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen sein. • § 60 Abs. 1 AufenthG erfordert für die Anerkennung als Verfolgung, dass die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Handlungen an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen; die bloße Willkür nichtstaatlicher Akteure genügt hierfür nicht ohne weitere Darlegung. • Bei bereits festgestelltem subsidiärem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, weil es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt. Der Kläger rügt die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach die von al-Shabaab ausgehende Gefahr der Zwangsrekrutierung keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstelle, weil die Zwangsrekrutierungen wahllos und unabhängig von der Identität der Betroffenen erfolgten. Er beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und stellt insbesondere die Frage, ob die Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mit dem Argument versagt werden dürfe, es liege willkürliches Handeln nichtstaatlicher Akteure vor. Weiter rügt er, ob nach einer bestandskräftigen Feststellung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine gesonderte Entscheidung über § 60 Abs. 2 AufenthG noch vorzunehmen sei. Das Berufungsgericht hatte das Verfahren im Ergebnis zuungunsten des Klägers entschieden und dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Zulassungsgründe vorgetragen. • Die Beschwerde legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dar und ist deshalb unzulässig. • Zur Zulassung der Revision ist erforderlich, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt; eine solche Frage ist aus der Beschwerde nicht zu entnehmen. • Der Kläger behauptet, § 60 Abs. 1 AufenthG sei unter einer opferbezogenen Schutzlehre so auszulegen, dass die Motive nichtstaatlicher Akteure irrelevant seien und damit auch willkürliches Handeln Verfolgung im Sinne der Vorschrift begründe. Diese Vorlage verkennt jedoch, dass § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG – entsprechend dem Unionsrecht und der Richtlinie 2004/83/EG – die Akteure benennt, von denen Verfolgung ausgehen kann, und voraussetzt, dass eine Verfolgungshandlung an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpft. • Die weiter vorgebrachte Frage, ob nach einer bestandskräftigen Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG noch über § 60 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden ist, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet; liegt eine bestandskräftige Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 vor, besteht kein Raum für einen zusätzlichen Anspruch nach § 60 Abs. 2. • Die von dem Kläger angeführten Argumente geben keinen weiteren oder neuen Klärungsbedarf für eine Revision nach grundsätzlicher Bedeutung her. Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erteilen. Der Vortrag des Klägers enthält keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne der VwGO. Insbesondere genügt die bloße Behauptung willkürlichen Handelns nicht, um ohne weitere Darlegung eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu begründen, weil die Vorschrift – im Einklang mit dem Unionsrecht – verlangt, dass Verfolgungshandlungen an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen. Soweit bereits subsidiärer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestandskräftig festgestellt wurde, steht dem Kläger kein zusätzlicher Anspruch nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Die Beschwerde begründet somit keinen Zulassungsgrund für die Revision.