Beschluss
7 VR 10/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung nach § 44 Abs. 1 EnWG fällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO auch dann an, wenn diese Maßnahmen einen unmittelbaren Bezug zu einem Planfeststellungsverfahren für ein im Energieleitungsausbaugesetz bezeichnetes Vorhaben haben.
• Eine Duldungsverfügung nach § 44 Abs. 1 EnWG muss hinreichend bestimmt sein; Angaben zu betroffenen Grundstücken, voraussichtlichem Beginn, Dauer sowie Art und Umfang der Vorarbeiten genügen, metergenaue Angaben sind nicht erforderlich.
• Im Eilverfahren ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchführung der Vorarbeiten das private Interesse des Grundstückseigentümers überwiegt und die Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Duldung von Vorarbeiten nach § 44 EnWG rechtmäßig; Zuständigkeit BVerwG nach § 50 Abs.1 Nr.6 VwGO • Bei Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung nach § 44 Abs. 1 EnWG fällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO auch dann an, wenn diese Maßnahmen einen unmittelbaren Bezug zu einem Planfeststellungsverfahren für ein im Energieleitungsausbaugesetz bezeichnetes Vorhaben haben. • Eine Duldungsverfügung nach § 44 Abs. 1 EnWG muss hinreichend bestimmt sein; Angaben zu betroffenen Grundstücken, voraussichtlichem Beginn, Dauer sowie Art und Umfang der Vorarbeiten genügen, metergenaue Angaben sind nicht erforderlich. • Im Eilverfahren ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchführung der Vorarbeiten das private Interesse des Grundstückseigentümers überwiegt und die Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines verpachteten Kleingarten-Flurstücks. Die Bezirksregierung ordnete mit Verfügung vom 30.08.2012 auf Grundlage des § 44 EnWG an, dass auf einer Teilfläche des Grundstücks vorbereitende Arbeiten für den Bau einer 380 kV-Freileitung (Baugrunduntersuchungen, Bodensondierungen, Markierungszeichen, Einsatz eines Bohrgeräts) im Zeitraum von KW 36 bis KW 43 zu dulden sind. Die Antragstellerin klagte und begehrte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht. Die angeordneten Maßnahmen betreffen Vorarbeiten zur Ausführungsplanung für das im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz genannte Vorhaben Niederrhein–Utfort–Osterath. • Zuständigkeit: Nach § 1 Abs.3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs.1 Nr.6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten, die sich auf Planfeststellungsverfahren zu den im Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhaben beziehen; Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung fallen hierunter, weil sie der Beschleunigung der Durchführung dienen. • Antragsbefugnis: Die Antragstellerin ist als Eigentümerin antragsbefugt, da sie zivilrechtlich durch die Maßnahmen betroffen ist und Gemeinden in solcher Eigenschaft wie Private vorgehen können. • Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung (§ 44 Abs.1 EnWG): Die Verfügung benennt das betroffene Flurstück, den Zeitraum und Art und Umfang der Vorarbeiten hinreichend bestimmt; eine beigefügte Planzeichnung konkretisiert die betroffenen Teilflächen und die notwendige Zuwegung, so dass Informationsinteresse des Betroffenen erfüllt ist. • Verfahrensmängel: Das Unterbleiben der Anhörung nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW ist im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich, weil offensichtlich ist, dass die Anhörung das Ergebnis nicht beeinflusst hätte (§ 46 VwVfG NRW). • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Baugrunduntersuchungen dienen der Erstellung der Ausführungsplanung und sind für die Bestimmung der Fundamente erforderlich; ihr Umfang und ihre voraussichtliche Dauer (weniger als ein Tag) rechtfertigen die Maßnahme. • Eilbedürftigkeit: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Vorarbeiten überwiegt, weil das Vorhaben im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist und damit zeitliche Realisierungserwartungen und Beschleunigungsinteressen verbunden sind. • Rechtsschutzbeschränkung: Einwendungen gegen das Bauvorhaben selbst sind nicht im Verfahren über die Duldung nach § 44 EnWG zu prüfen, sondern im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; die Duldungsverfügung ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung eilbedürftig. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der vorbereitenden Arbeiten für das im Bedarfsplan ausgewiesene Höchstspannungsleitungs-Vorhaben überwiegt das Interesse der Grundstückseigentümerin. Verfahrensmängel (fehlende Anhörung) führen nicht zur voraussichtlichen Aufhebung, weil die Entscheidung offenbar nicht dadurch beeinflusst worden wäre. Die Verfügung erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen und stützt sich auf § 44 Abs.1 EnWG, sodass die angeordneten Baugrunduntersuchungen und Bodensondierungen zu dulden sind.