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Beschluss

8 B 18/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil aus den vorgetragenen Verfahrensrügen keine Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hervorgehen. • Öffentliche Urkunden (Urteile) begründen nach § 173 VwGO i.V.m. § 417 ZPO vollen Beweis für den deklarierten Inhalt einschließlich der Angabe, wer die Entscheidung getroffen hat. • Ein Beweisantrag ist zurückzuweisen, wenn er keine konkrete Beweistatsache benennt, er sich auf rechtliche Würdigungen richtet oder die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung bereits durch Urkundenbeweis feststeht. • Eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO kann nicht zur Geltendmachung von Verfahrensrügen dienen, die bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen das ursprüngliche Urteil hätten vorgebracht werden müssen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensrügen scheitert; Beweiserfordernisse und Beweiskraft des Urteils • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil aus den vorgetragenen Verfahrensrügen keine Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hervorgehen. • Öffentliche Urkunden (Urteile) begründen nach § 173 VwGO i.V.m. § 417 ZPO vollen Beweis für den deklarierten Inhalt einschließlich der Angabe, wer die Entscheidung getroffen hat. • Ein Beweisantrag ist zurückzuweisen, wenn er keine konkrete Beweistatsache benennt, er sich auf rechtliche Würdigungen richtet oder die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung bereits durch Urkundenbeweis feststeht. • Eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO kann nicht zur Geltendmachung von Verfahrensrügen dienen, die bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen das ursprüngliche Urteil hätten vorgebracht werden müssen. Die Kläger erhoben Nichtigkeitsklage gegen ein am 23.11.2005 verkündetes Urteil eines Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Feststellungsklage zu enteignetem Grundstück abgewiesen worden war. Sie hatten noch kurz vor Verkündung einen ergänzenden Schriftsatz per Fax eingereicht; das Urteil wurde am Verkündungstag vom stellvertretenden Vorsitzenden in Anwesenheit des Urteilsdokuments verkündet und trägt den Eingangsstempel. Jahre später rügten die Kläger Verfahrensmängel: Die Kammer sei nicht ordnungsgemäß beteiligt gewesen, die ergänzten Unterlagen hätten nicht von allen Richtern berücksichtigt worden, und ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden. Das Verwaltungsgericht wies die Nichtigkeitsklage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein und beantragten in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung früherer Richter als Zeugen; das Gericht lehnte ab. • Die Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung der Tatsachen und deren rechtlicher Würdigung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, sodass mangelnde Hinweise auf fehlende Prozessvollmachten nicht substantiiert vorgetragen sind. • Selbst unterstelltem rechtzeitigem Hinweis auf fehlende Vollmachten fehlt der Vortrag, dass dadurch ein für die Kläger günstigeres Ausgangsergebnis möglich gewesen wäre; ohne diese Verknüpfung kann ein Verfahrensfehler die Entscheidung nicht entkräften. • Beweisanträge der Kläger waren unzulässig oder unbegründet: Sie richteten sich teilweise auf rechtliche Bewertungen (z. B. ob ein Urteil als Kammerurteil galt), die nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein können. • Ein Zeugenbeweisantrag muss konkret die wahrnehmbaren Beweistatsachen benennen; allgemeine Beweisziele oder Rückschlüsse sind unzureichend. • Die behauptete Tatsache, die Mitglieder der Kammer hätten den nachgelassenen Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen, war für die Nichtigkeitsklage unbeachtlich, weil die Kläger diese Rüge nicht fristgerecht im ursprünglichen Verfahren geltend machten (§ 579 Abs. 2 ZPO). • Das schriftliche Urteil und die Niederschrift über die Verkündung sind öffentliche Urkunden; nach § 173 VwGO i.V.m. § 417 ZPO beweisen sie den Inhalt der Entscheidung und die Angabe, wer an der Entscheidung mitgewirkt hat. • Da die Urkunden bereits beweisfest darlegen, dass die namentlich genannten Berufs- und ehrenamtlichen Richter an der Urteilsfindung mitgewirkt haben, konnte der beantragte Zeugenbeweis keinen weiteren Erfolg versprechen. • Die unter Hinweis auf § 86 Abs. 2 VwGO gerügte unzureichende Begründung der Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung ist nicht substantiiert dargetan worden; es fehlt die Darstellung, wie eine rechtzeitige Begründung zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht substantiiert und begründen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beweisanträge der Kläger waren ungenügend konkret, richteten sich teilweise auf rechtliche Bewertungen und scheiterten zudem daran, dass die beantragten Tatsachen bereits durch öffentliche Urkunden bewiesen sind (§ 173 VwGO i.V.m. § 417 ZPO). Die Nichtigkeitsklage blieb deshalb unbegründet; eine nachträgliche Geltendmachung von Rügen, die in der Rechtsmittelfrist gegen das ursprüngliche Urteil hätten erhoben werden müssen, ist ausgeschlossen. Damit bleibt das am 23.11.2005 verkündete Urteil rechtskräftig und die Kläger erhalten keinen Erfolg.