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Beschluss

1 WB 59/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung zur Borddienstverwendungsfähigkeit und die Entscheidung über die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung sind grundsätzlich keine selbstständig anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen im Sinne des §17 Abs.3 WBO. • Eine isolierte gerichtliche Überprüfung des Begutachtungsergebnisses ist nicht erforderlich, weil dieses typischerweise vorbereitende Wirkung für eine konkrete Personalmaßnahme hat und im Rahmen der Anfechtung der späteren Personalmaßnahme inzident überprüfbar ist. • Die Rechtsprechung, die das Ergebnis fliegerärztlicher Begutachtungen als anfechtbare Maßnahme anerkennt, lässt sich wegen der besonderen rechtlichen und praktischen Voraussetzungen der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit nicht auf die Borddienstverwendungsfähigkeit übertragen. • Ein Untätigkeitsantrag nach §21 Abs.2 i.V.m. §17 WBO kann wirksam gestellt sein; die gerichtliche Entscheidung ist jedoch unzulässig, wenn das begehrte Verhalten keine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt.
Entscheidungsgründe
Nichtanfechtbarkeit von Begutachtungsergebnissen zur Borddienstverwendungsfähigkeit (1 WB 59/11) • Das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung zur Borddienstverwendungsfähigkeit und die Entscheidung über die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung sind grundsätzlich keine selbstständig anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen im Sinne des §17 Abs.3 WBO. • Eine isolierte gerichtliche Überprüfung des Begutachtungsergebnisses ist nicht erforderlich, weil dieses typischerweise vorbereitende Wirkung für eine konkrete Personalmaßnahme hat und im Rahmen der Anfechtung der späteren Personalmaßnahme inzident überprüfbar ist. • Die Rechtsprechung, die das Ergebnis fliegerärztlicher Begutachtungen als anfechtbare Maßnahme anerkennt, lässt sich wegen der besonderen rechtlichen und praktischen Voraussetzungen der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit nicht auf die Borddienstverwendungsfähigkeit übertragen. • Ein Untätigkeitsantrag nach §21 Abs.2 i.V.m. §17 WBO kann wirksam gestellt sein; die gerichtliche Entscheidung ist jedoch unzulässig, wenn das begehrte Verhalten keine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt. Der 1976 geborene Berufssoldat beantragte eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung zur Borddienstverwendungsfähigkeit, nachdem ein Truppenarzt ihn wegen Diabetes Typ 1 als nicht borddienstverwendungsfähig eingestuft, aber eine Ausnahme befürwortet hatte. Der Admiralarzt lehnte die Ausnahmegenehmigung ab; weitere Beschwerdeinstanzen bestätigten bzw. wiesen das Vorbringen mit Verweis auf Zuständigkeiten und die Rechtsnatur der Begutachtung zurück. Parallel suchte der Antragsteller eine schifffahrtmedizinische Sondergenehmigung, die das Schifffahrtmedizinische Institut ablehnte. Der Antragsteller beklagte u.a. Ermessensfehler und Beeinträchtigung seiner beruflichen Entwicklung und stellte schließlich einen Untätigkeitsantrag, weil die Verwaltungsstellen nicht abschließend entschieden hatten. Der Bundesminister verband die Verfahren und legte sie dem Gericht vor; das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags. • Zulässigkeit: Der Untätigkeitsantrag war in formeller Hinsicht wirksam gestellt, weil wiederholte Schriftsätze des Bevollmächtigten die erforderliche Schriftform ersetzten. • Begriff der dienstlichen Maßnahme: Nach §17 Abs.3 WBO ist nur gegen dienstliche Maßnahmen gerichteter Rechtsschutz möglich; vorbereitende Bewertungen, Stellungnahmen oder ärztliche Begutachtungen gehören regelmäßig zur innerdienstlichen Willensbildung und sind keine selbstständig anfechtbaren Maßnahmen. • Ständige Rechtsprechung: Das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung ist grundsätzlich ein vorbereitender Schritt; der betroffene Soldat erhält Rechtsschutz durch die Möglichkeit, die darauf gestützte Personalmaßnahme anzufechten, wobei das Begutachtungsergebnis inzident überprüfbar ist. • Unterschied zu Wehrfliegerverwendungsfähigkeit: Die bisherige Ausnahme, wonach fliegerärztliche Endurteile selbstständig anfechtbar sind, beruht auf der besonderen rechtlichen Bedeutung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit für Luftfahrererlaubnisse und zivile Lizenzen; diese besonderen rechtlichen Folgen fehlen bei der Borddienstverwendungsfähigkeit. • Auslegung der ZDv 46/7: Die Vorschrift sieht die Borddienstverwendungsfähigkeit sowohl in Bezug auf Einsätze an Bord als auch für Verwendungen an Land vor und ermöglicht differenzierte Beurteilungen und anlassbezogene Nachuntersuchungen; daher begründet die Begutachtung kein endgültiges, laufbahnabschließendes Urteil. • Praktische Erwägungen: Eine isolierte Anfechtung der Begutachtung wäre meist nutzlos, weil Begutachtungen aktuell und unmittelbar vor einer konkreten Personalmaßnahme durchzuführen sind; eine vorgreifende Entscheidung könnte veraltete Gesundheitsbefunde schaffen. • Rechtspolitische Erwägung: Die Verwaltungsvorschrift, die Begutachtungs- und Ausnahmeentscheidungen als vorbereitende Maßnahmen qualifiziert, ist rechtlich nicht zu beanstanden; insoweit bleibt der gerichtliche Rechtsschutz gegen die späteren Personalmaßnahmen erhalten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig; das Bundesverwaltungsgericht weist ihn zurück, weil die begehrte militärärztliche Ausnahmegenehmigung zur Borddienstverwendungsfähigkeit und das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung keine selbstständig anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen im Sinne von §17 Abs.3 WBO darstellen. Formell war der Untätigkeitsantrag wirksam gestellt, jedoch reicht dies nicht aus, wenn das begehrte Verwaltungshandeln rechtlich nicht die Qualität einer anfechtbaren Maßnahme hat. Die Kontrolle der ärztlichen Feststellungen bleibt demnach im Regelfall der späteren Anfechtung der konkreten Personalmaßnahme vorbehalten; insoweit wird dem Antragsteller kein eigenständiger vorgezogener Rechtsschutz gewährt. Damit kann der Antragsteller nicht durch gerichtliche Anordnung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung verpflichtet werden.