OffeneUrteileSuche
Urteil

2 WD 32/11

BVERWG, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils für das Berufungsgericht verbindlich. • Unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten insbesondere eines Vorgesetzten verletzt zentrale Pflichten (§ 7, § 17 Abs.2 SG) und kann Disziplinarmaßnahmen bis zur Dienstgradherabsetzung rechtfertigen. • Bei der Zumessung ist der Zweck des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs) maßgeblich; Es ist ein zweistufiges Schema anzuwenden: Regelmaßnahme als Ausgangspunkt und anschließende Einzelfallmilderung nach § 38 Abs.1 WDO. • Wenn konkrete Umstände (kurze Dauer, fehlende Auswirkungen auf Dienstbetrieb, Nachbewährung, bereits pflichtenmahnende Folgen des Verfahrens) vorliegen, kann ein Beförderungsverbot statt einer Dienstgradherabsetzung angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Bescheidene Disziplinarmaßnahme statt Degradierung bei kurzzeitiger unerlaubter Abwesenheit • Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils für das Berufungsgericht verbindlich. • Unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten insbesondere eines Vorgesetzten verletzt zentrale Pflichten (§ 7, § 17 Abs.2 SG) und kann Disziplinarmaßnahmen bis zur Dienstgradherabsetzung rechtfertigen. • Bei der Zumessung ist der Zweck des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs) maßgeblich; Es ist ein zweistufiges Schema anzuwenden: Regelmaßnahme als Ausgangspunkt und anschließende Einzelfallmilderung nach § 38 Abs.1 WDO. • Wenn konkrete Umstände (kurze Dauer, fehlende Auswirkungen auf Dienstbetrieb, Nachbewährung, bereits pflichtenmahnende Folgen des Verfahrens) vorliegen, kann ein Beförderungsverbot statt einer Dienstgradherabsetzung angemessen sein. Ein 25-jähriger Offizieranwärter wurde nach mehrfachen Dienstverwendungen und positiver Beurteilung wegen fünftägigen Fernbleibens vom Dienst im Dezember 2010 disziplinarisch verfolgt. Er hatte nach einer Operation nur noch sechs Urlaubstage, meldete sich ab 15. Dezember 2010 nicht wieder bei seiner Inspektion und erschien an fünf Tagen nicht zum Dienst, um Fahrten zu vermeiden und private Zeit zu verbringen. Im Truppendienstgerichtsverfahren wurde er wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung nach §§ 7, 17 Abs.2 SG verurteilt und zum Oberfeldwebel herabgesetzt. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme, ein. Im Berufungsverfahren wurden dienstliche Leistungssteigerungen, private Belastungen und die fehlenden Auswirkungen des Fernbleibens auf den Dienstbetrieb vorgetragen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht und daher zulässig; bei beschränkter Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts bindend (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Kein Prozesshindernis: Die mangelhafte Formulierung der Ernennungsurkunde heilte nach § 41 Abs.5 SG; der Soldatenstatus und die Anwendbarkeit des SG standen fest. • Rechtsgrundlagen und Zweck: Maßgeblich sind §§ 7, 17 Abs.2 SG (Pflichten des Soldaten) sowie die Zumessungskriterien des § 38 Abs.1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs). • Schwere der Pflichtverletzung: Unerlaubtes Fernbleiben verletzt zentral die Pflicht zum treuen Dienen (§7 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§17 Abs.2 SG); als Vorgesetzter trifft den Soldaten erhöhte Verantwortung. • Folgen für Dienstbetrieb: Hier hatte das Fernbleiben keine nennenswerten Auswirkungen auf Dienstbetrieb oder Ausbildung und war nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. • Schuld und Beweggrund: Vorsatz und voll Schuldfähigkeit liegen vor; Beweggrund war Bequemlichkeit und private Beziehungen, keine mildernde seelische Ausnahmesituation. • Mildernde Umstände: Keine Entlastung durch Dienstaufsicht; jedoch erhebliche Nachbewährung während des Verfahrens, Geständnis und Unrechtsbewusstsein sowie schon durch das Verfahren eingetretene berufliche Nachteile als pflichtenmahnende Wirkung. • Bemessungsschema: Anwendung des zweistufigen Schemas — Regelmaßnahme (Dienstgradherabsetzung) als Ausgangspunkt; danach individuelle Milderung wegen besonderen Umständen auf ein längeres Beförderungsverbot (§§58,60 WDO). • Erwägung der Verhältnismäßigkeit: Wegen kurzer Dauer, fehlender dienstlicher Folgen und positiver Nachbewährung genügt ein Beförderungsverbot am oberen Rand des Rahmens, um Erziehungs- und Generalprävention zu erreichen. Die Berufung des Soldaten gegen die Höhe der Disziplinarmaßnahme war begründet. Die ursprünglich ausgesprochene Dienstgradherabsetzung war im Ergebnis zu mildern: statt Degradierung wurde ein längeres Beförderungsverbot verhängt. Begründend lagen die Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen, der erhebliche Unrechtsgehalt des unerlaubten Fernbleibens (§7, §17 Abs.2 SG) und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts zugrunde. Zugleich sprachen die kurze Dauer der Abwesenheit, das Fehlen nennenswerter dienstlicher Auswirkungen, die während des Verfahrens eingetretene Leistungssteigerung und die bereits durch das Verfahren eingetretenen beruflichen Nachteile für eine mildere, aber sichtbare sanktionierende Maßnahme. Der Senat sah so die notwendige erzieherische und generalpräventive Wirkung gewahrt, ohne die berufliche Perspektive des Soldaten endgültig zu durchschneiden.