Beschluss
6 PB 14/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung setzt die Eingliederung in die Dienststelle voraus; Dienststellenzugehörigkeit erfordert Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach Weisung des Dienststellenleiters (§ 48 Satz 1 BPersVG).
• Jugendliche Beschäftigte, die wegen Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt sind, sind dennoch teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung (§§ 13 Abs.1 Satz1, 57 BPersVG; § 48 BPersVG).
• Bei längerfristiger Zuweisung (mehr als drei Monate mit Ungewissheit der Rückkehr binnen sechs Monaten) endet die Zugehörigkeit zur alten Dienststelle und damit das Teilnahmerecht (§ 13 BPersVG).
• Beschäftigte, denen Tätigkeiten im Job-Center zugewiesen sind, werden durch Übertragung der Leitungsbefugnisse und Weisungsgebundenheit in das Job-Center eingegliedert; sie erhalten dort Wahl- und Teilnahmerechte, ohne dass damit praktische Lösungsfragen zu personalrechtlichen Zuständigkeiten ausgeschlossen wären (§§ 44d, 44b, 44h SGB II; § 7 BPersVG).
• Rechtsfragen ohne grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz1 ArbGG.
Entscheidungsgründe
Teilnahme an Personalversammlungen erfordert Dienststellenzugehörigkeit; Wirkung von Zuweisungen ins Job‑Center • Das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung setzt die Eingliederung in die Dienststelle voraus; Dienststellenzugehörigkeit erfordert Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach Weisung des Dienststellenleiters (§ 48 Satz 1 BPersVG). • Jugendliche Beschäftigte, die wegen Minderjährigkeit nicht wahlberechtigt sind, sind dennoch teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung (§§ 13 Abs.1 Satz1, 57 BPersVG; § 48 BPersVG). • Bei längerfristiger Zuweisung (mehr als drei Monate mit Ungewissheit der Rückkehr binnen sechs Monaten) endet die Zugehörigkeit zur alten Dienststelle und damit das Teilnahmerecht (§ 13 BPersVG). • Beschäftigte, denen Tätigkeiten im Job-Center zugewiesen sind, werden durch Übertragung der Leitungsbefugnisse und Weisungsgebundenheit in das Job-Center eingegliedert; sie erhalten dort Wahl- und Teilnahmerechte, ohne dass damit praktische Lösungsfragen zu personalrechtlichen Zuständigkeiten ausgeschlossen wären (§§ 44d, 44b, 44h SGB II; § 7 BPersVG). • Rechtsfragen ohne grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz1 ArbGG. Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Streitpunkt war, ob das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung die Eingliederung in die Dienststelle voraussetzt, ob minderjährige Beschäftigte teilnahmeberechtigt sind und wie sich Zuweisungen von Beschäftigten der Bundesagentur an Job‑Center auf Zugehörigkeit und Teilnahmerecht auswirken. Es ging insbesondere um die Auslegung von § 48 BPersVG und § 13 BPersVG sowie um die Anwendung der Vorschriften des SGB II (insbesondere § 44d, § 44b, § 44h SGB II). Der Antragsteller hielt die Fragen für grundsätzlicher Bedeutung; das Bundesverwaltungsgericht prüfte insb. Senatsrechtsprechung und die Rechtsfolgen längerfristiger Zuweisungen. Entscheidend war, ob die Zuweisung zur Ausgliederung aus der bisherigen Dienststelle und damit zum Verlust des Teilnahmerechts führt. • Das Teilnahmerecht an der Personalversammlung folgt aus § 48 Satz 1 BPersVG und setzt neben der Beschäftigteneigenschaft die Dienststellenzugehörigkeit voraus; Dienststellenzugehörig ist, wer nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. • Das Recht zur Teilnahme besteht unabhängig von der Wahlberechtigung; minderjährige Beschäftigte sind daher teilnahmeberechtigt, obwohl sie nicht wahlberechtigt sind (§§ 13 Abs.1 Satz1, 57 BPersVG). • Die Fristenregelungen des § 13 BPersVG bestimmen, wann die Ausgliederung aus der alten Dienststelle eintritt; bei Zuweisung länger als drei Monate und ohne absehbare Rückkehr binnen sechs Monaten endet die Zugehörigkeit und damit das Teilnahmerecht. • Die Beteiligungsregeln für "ehemalige" Dienststellenangehörige sind auf das Teilnahmerecht nicht übertragbar; Mitbestimmungsrechte des Personalrats bei personalrechtlichen Maßnahmen betreffen andere Schutzfälle. • Bei Zuweisung von Beschäftigten der Bundesagentur an Job‑Center überträgt der Geschäftsführer des Job‑Centers die dienst-, personal‑ und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur (ausgenommen Begründung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses); damit sind die Voraussetzungen für Eingliederung ins Job‑Center und für Wahl- und Teilnahmerechte gemäß den einschlägigen SGB II‑Regelungen erfüllt (§§ 44d, 44b, 44h SGB II; § 7 BPersVG). • Selbst wenn unterschiedliche Auffassungen zur exakten Eintrittszeit des Ausscheidens aus der alten Dienststelle bestehen, führt die Anwendung der Fristenregelungen jedenfalls dazu, dass bei dauerhafter Zuweisung das Teilnahmerecht in der alten Dienststelle erlischt. • Fragen ohne grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde; die Beschwerde war daher unbegründet (§ 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz1 ArbGG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Teilnahme an der Personalversammlung die Eingliederung in die jeweilige Dienststelle voraussetzt und dass minderjährige Beschäftigte teilnahmeberechtigt sind. Bei längerfristiger Zuweisung führt die gesetzliche Fristenregelung zum Ausscheiden aus der alten Dienststelle und damit zum Wegfall des Teilnahmerechts. Beschäftigte, die Tätigkeiten im Job‑Center aufnehmen, werden durch die übertragenen Leitungs‑ und Weisungsbefugnisse in das Job‑Center eingegliedert und erhalten dort entsprechende Wahl‑ und Teilnahmerechte; mögliche Fragen zur Zuständigkeit in personalrechtlichen Entscheidungen können innerhalb des Job‑Center‑Verfahrens und durch Beteiligung zuständiger Personalvertretungen geklärt werden. Insgesamt war die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Fragen abzuweisen.