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Beschluss

2 VR 5/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstherr darf Beförderungen nicht durch vorzeitige Ernennungen vollziehen, wenn dadurch effektiver Rechtsschutz verhindert wird (Art. 19 Abs. 4 GG). • Anlassbeurteilungen dürfen Regelbeurteilungen nur fortentwickeln; erhebliche Abweichungen im Notengefüge sind Indiz für rechtsfehlerhafte Beurteilungspraxis. • Bei gleichem Gesamturteil sind aktuelle Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und frühere Beurteilungen zu berücksichtigen; erst danach dürfen Hilfskriterien herangezogen werden. • Bei drohender Rechtsverhinderung kann der unterlegene Bewerber vorläufigen Rechtsschutz für alle konkret anstehenden Beförderungen beanspruchen, soweit der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Untersagungsanspruch bei rechtsfehlerhafter Beförderungsrangliste • Dienstherr darf Beförderungen nicht durch vorzeitige Ernennungen vollziehen, wenn dadurch effektiver Rechtsschutz verhindert wird (Art. 19 Abs. 4 GG). • Anlassbeurteilungen dürfen Regelbeurteilungen nur fortentwickeln; erhebliche Abweichungen im Notengefüge sind Indiz für rechtsfehlerhafte Beurteilungspraxis. • Bei gleichem Gesamturteil sind aktuelle Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und frühere Beurteilungen zu berücksichtigen; erst danach dürfen Hilfskriterien herangezogen werden. • Bei drohender Rechtsverhinderung kann der unterlegene Bewerber vorläufigen Rechtsschutz für alle konkret anstehenden Beförderungen beanspruchen, soweit der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der Antragsteller (Oberregierungsrat, A 14) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung eines Mitbewerbers (Beigeladener) zum Regierungsdirektor (A 15). Beide waren auf nach A 15 bewerteten Dienstposten eingesetzt; die Behörde erstellte eine Beförderungsrangliste auf Grundlage von Anlassbeurteilungen, nachdem sie ihre Praxis geändert und Anlassbeurteilungen veranlasst hatte. Die Anlassbeurteilungen führten zu einer gehäuften Vergabe der Spitzennoten, wodurch sich die Platzierung der Beteiligten in der neuen Rangliste änderte. Nach Mitteilung geplanter Beförderungen beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz; die Behörde ernannte drei Mitbewerber, erklärte aber das Verfahren insoweit als erledigt. Der Antragsteller suchte weiterhin, die Beförderung des konkret betroffenen Beigeladenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. Die Antragsgegnerin verteidigte die Erstellung von Anlassbeurteilungen und die Verfahrensweise hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe. • Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist nach §§ 50 Abs.1 Nr.4, 123 Abs.2 VwGO zuständig. • Erledigung: Teilweise Einstellung des Verfahrens, soweit Antrag und Behörde es übereinstimmend für erledigt erklärt haben; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. • Rechtsschutzverhinderung: Die Dienstherrenernennungen nach Antragsstellung können effektiven Rechtsschutz verhindern (Art. 19 Abs.4 GG, Art.33 Abs.2 GG) und sind daher nicht automatisch rechtsbeständig; der Bewerbungsverfahrensanspruch bleibt erhalten und kann im Hauptsacheverfahren begehrt werden. • Pflicht zur vorläufigen Unterlassung: Bei mehreren beabsichtigten Beförderungen muss der Dienstherr grundsätzlich alle Beförderungen unterlassen, die vom Rechtsschutzantrag eines unterlegenen Bewerbers erfasst sind, es sei denn der Antrag ist rechtsmissbräuchlich. • Anlassbeurteilungen: Anlassbeurteilungen sind nur zulässig, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr aktuell sind, und müssen aus den Regelbeurteilungen fortentwickelt werden; erhebliche Abweichungen im Notengefüge erfordern hinreichende Begründung. • Auslegung der Beurteilungsrichtlinien: Beurteilungsrichtlinien sind für die Beurteiler verbindlich; Richtwerte für Spitzenbewertungen sind bei der Erstellung fortentwickelnder Anlassbeurteilungen zu beachten oder ihre Abweichung zu begründen. • Fehler im Verfahren: Die Behörde hat die Anlassbeurteilungen nicht hinreichend als Fortentwicklung der Regelbeurteilungen ausgestaltet, die gehäufte Vergabe von Spitzenbewertungen nicht erklärt, frühere Beurteilungen nicht einbezogen und die aktuellen Beurteilungen nicht inhaltlich differenziert ausgewertet vor Anwendung von Hilfskriterien. • Glaubhaftmachung des Antragstellers: Es ist möglich, dass bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen vorzuziehen gewesen wäre; daher ist der vorläufige Rechtsschutz gerechtfertigt. • Kosten und Streitwert: Die Behörde trägt die Verfahrenskosten; Streitwertfestsetzung erfolgte in Anlehnung an GKG-Bestimmungen (35.802 €). Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als Antragsteller und Antragsgegnerin es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zugleich wurde der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt keine Kosten. Begründung: Die Beförderungsrangliste beruht auf Anlassbeurteilungen, die die erforderlichen Fortentwicklungsanforderungen gegenüber den Regelbeurteilungen nicht erfüllen, frühere Beurteilungen wurden nicht hinreichend berücksichtigt und die aktuellen Beurteilungen nicht inhaltlich differenziert ausgewertet; dadurch ist die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft und der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung effektiver Rechtsschutz vereitelt werden könnte. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bleibt dadurch bestehen und kann im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden.