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Beschluss

6 P 11/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schließung einer selbstverwalteten Körperschaft durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ist keine Rationalisierungsmaßnahme i.S. von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. • Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG setzt voraus, dass die Rationalisierungsmaßnahme der betroffenen Dienststelle oder einer ihr übergeordneten Dienststelle zuzuordnen ist. • Die Einigungsstelle ist nicht zuständig, wenn die zugrunde liegende Entscheidung nicht mitbestimmungspflichtig ist; ein Einigungsstellenbeschluss ist kompetenzwidrig und aufzuheben, wenn der Mitbestimmungstatbestand nicht vorliegt. • Etwaige verfassungs- oder sozialstaatliche Bedenken gegen Regelungen des SGB V berechtigen nicht zu einer Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts durch richterliche Rechtsfortbildung; Korrekturen sind dem Gesetzgeber oder den Arbeitsgerichten vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Keine Sozialplan-Mitbestimmung bei aufsichtsbehördlicher Schließung einer Selbstverwaltungskörperschaft • Die Schließung einer selbstverwalteten Körperschaft durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ist keine Rationalisierungsmaßnahme i.S. von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. • Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG setzt voraus, dass die Rationalisierungsmaßnahme der betroffenen Dienststelle oder einer ihr übergeordneten Dienststelle zuzuordnen ist. • Die Einigungsstelle ist nicht zuständig, wenn die zugrunde liegende Entscheidung nicht mitbestimmungspflichtig ist; ein Einigungsstellenbeschluss ist kompetenzwidrig und aufzuheben, wenn der Mitbestimmungstatbestand nicht vorliegt. • Etwaige verfassungs- oder sozialstaatliche Bedenken gegen Regelungen des SGB V berechtigen nicht zu einer Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts durch richterliche Rechtsfortbildung; Korrekturen sind dem Gesetzgeber oder den Arbeitsgerichten vorbehalten. Die City BKK zeigte ihre Überschuldung an. Der Hauptpersonalrat forderte den Abschluss eines Sozialplans; nach gescheiterter Einigung beschloss die Einigungsstelle einen Sozialplan mit abfindungsbezogener Berechnungsformel. Das Bundesversicherungsamt ordnete die Schließung der Kasse wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit an. Verwaltungsgerichte hoben den Einigungsstellenbeschluss auf; der VGH bestätigte, dass die Schließung keine Rationalisierungsmaßnahme i.S. von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sei. Beteiligte legten Rechtsbeschwerde ein und rügten insbesondere, die Aufsichtsbehördenentscheidung könne sehr wohl Rationalisierungswirkung haben und deshalb Mitbestimmung auslösen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerden sowie die Zuständigkeit der Einigungsstelle. • Anwendungsbereich § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG: Sozialpläne dienen dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen; eine enge Verbindung zwischen Maßnahme und Dienststellenverfassung ist vorgesehen. • Merkmal der Rationalisierungsmaßnahme: Ziel ist Effizienz- oder Leistungssteigerung durch zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen innerhalb der Dienststelle oder ihres Dienststellenverbunds. • Systematik der Dienststellenverfassung: Mitbestimmung bezieht sich auf Maßnahmen der betroffenen Dienststelle oder einer ihr übergeordneten Dienststelle; Mitwirkung und Mitbestimmung sind auf das Dienststellensystem bezogen (§§ 69, 75, 78, 82 BPersVG). • Aufsichtsbehörde vs. Dienststelle: Die Auflösung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde steht außerhalb des Dienststellensystems und ist daher keine innerdienstliche Rationalisierungsmaßnahme. • Spezifisch zur Betriebskrankenkasse: Betriebskrankenkassen sind rechtsfähige Selbstverwaltungskörperschaften; die Schließung durch das Bundesversicherungsamt nach § 153 SGB V zielt auf Sicherung des Gesamtsystems, nicht auf innerbetriebliche Effizienzsteigerung. • Verfassungs- und sozialstaatliche Erwägungen: Art. 3 GG und Art. 20 Abs. 1 GG verhindern nicht die Beschränkung der Mitbestimmung auf innerorganisatorische Entscheidungen; etwaige individuelle arbeitsrechtliche Verfassungsfragen sind nicht durch Ausdehnung des kollektivrechtlichen Mitbestimmungsrechts zu lösen. • Folgen für die Zuständigkeit der Einigungsstelle: Weil die Schließungsentscheidung nicht als Rationalisierungsmaßnahme i.S. von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG einzuordnen ist, fehlt die materielle Grundlage für eine mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Sozialplans; ein darauf gestützter Einigungsstellenbeschluss ist daher kompetenzwidrig und aufzuheben. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind unbegründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wird bestätigt. Der Einigungsstellenbeschluss vom 16. Juni 2010 ist wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle aufzuheben, weil die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG darstellt. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist als externe, aufsichtsrechtliche Maßnahme dem Dienststellensystem der Kasse nicht zuzuordnen, sodass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht greift. Etwaige verfassungs- oder sozialrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Kassenschließung bleiben dem Individualarbeitsrecht oder dem Gesetzgeber vorbehalten und können nicht durch Ausweitung des Mitbestimmungsrechts behoben werden.