Urteil
8 C 20/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem Parallelverfahren ergangenes Revisionsurteil entfaltet nach § 144 Abs. 6 VwGO keine Bindungswirkung für ein anderes, auf ein anderes Grundstück bezogenes Verfahren.
• Listenenteignungen nach SMAD-Befehl Nr.124 und Bestätigung durch SMAD-Befehl Nr.64 können eine personenbezogene und damit auf das gesamte in der SBZ belegene Betriebsvermögen eines Unternehmens gerichtete Enteignung darstellen.
• Für die Annahme einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung genügt, dass der frühere Eigentümer durch staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde; auf die formale Sequestration jedes einzelnen Vermögensgegenstandes kommt es nicht an.
Entscheidungsgründe
Kein Rückübertragungsanspruch bei SBZ-Listenenteignung des gesamten Betriebsvermögens • Ein in einem Parallelverfahren ergangenes Revisionsurteil entfaltet nach § 144 Abs. 6 VwGO keine Bindungswirkung für ein anderes, auf ein anderes Grundstück bezogenes Verfahren. • Listenenteignungen nach SMAD-Befehl Nr.124 und Bestätigung durch SMAD-Befehl Nr.64 können eine personenbezogene und damit auf das gesamte in der SBZ belegene Betriebsvermögen eines Unternehmens gerichtete Enteignung darstellen. • Für die Annahme einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung genügt, dass der frühere Eigentümer durch staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde; auf die formale Sequestration jedes einzelnen Vermögensgegenstandes kommt es nicht an. Die Klägerin, eine vormals in Berlin gegründete Wohnungsbaugesellschaft (später W. GmbH) begehrt die Rückübertragung einer 2 970 m² großen Teilfläche eines Potsdamer Grundstücks, das bis 1933 zu ihrem Betriebsvermögen gehörte. Sie hatte umfangreiche Wohnungsbestände in der späteren SBZ und war in Thüringen auf einer Liste nach SMAD-Befehl Nr.124 von 1945 geführt. Die Verwaltungsbehörde lehnte den Rückübertragungsantrag 1998 mit der Begründung ab, es liege eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vor; der Widerspruch wurde 2000 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage 2010 ab und stellte fest, das Grundstück sei bereits vor dem 18. April 1948 wirksam enteignet worden und Teil einer listenbezogenen Betriebsenteignung. Die Klägerin rügte insbesondere fehlende Bindungswirkung eines im Parallelverfahren ergangenen BVerwG-Urteils und berief sich auf ein Verbot weiterer Enteignungen durch Nr.5 des SMAD-Befehls Nr.64. Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. • Kein Verstoß gegen §144 Abs.6 VwGO: Das frühere Revisionsurteil in einem Parallelverfahren betraf einen anderen Streitgegenstand (anderes Grundstück) und entfaltet daher keine rechtliche Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. • Tatsächliche Feststellungen zur Listenenteignung: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Thüringer Liste A nach SMAD-Befehl Nr.124 1946 der Betriebsenteignung unterlag und damit gesamtes in der SBZ belegenes Betriebsvermögen erfasst wurde; diese Feststellungen wurden nicht durch wirksame Verfahrensrügen angegriffen. • Rechtsnatur der Enteignung: Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgeblich der faktische Enteignungsbegriff; maßgeblich ist die vollständige und endgültige Verdrängung des Eigentümers durch staatliche Maßnahmen, nicht die formale Sequestration einzelner Vermögensgegenstände. • Auslegung der SMAD-Befehle und DWK-Richtlinien: SMAD-Befehl Nr.64 bestätigte die Betriebslistenenteignungen; die DWK-Richtlinien stellten klar, dass sich die Enteignung auf das gesamte betrieblich dienende Vermögen erstreckt und bei wirtschaftlichem Zusammenhang auch auf andere Betriebsstätten wirkt. • Personenbezogene Wirkung der Listenenteignungen: Die Enteignungen zielten darauf ab, bestimmte Unternehmenseigentümer (etwa als ‚Kriegs-‘ oder ‚Naziverbrecher‘) aus dem wirtschaftlichen Leben der SBZ zu entfernen; daher konnten Listenenteignungen das gesamte Unternehmensvermögen in der SBZ erfassen. • Keine durch Nr.5 SMAD-Befehl Nr.64 gestützte Sperre: Nr.5 des Befehls 64 ließ die vorher bestätigten Listenenteignungen unberührt; es bedurfte nicht der vorherigen Sequestration jedes einzelnen Vermögensgegenstands, um die Betriebsenteignung wirksam werden zu lassen. • Besatzungshoheitliche Zurechnung: Die Enteignungsmaßnahmen in der SBZ sind der Besatzungsmacht zuzurechnen, weil sie im Einklang mit deren Zielrichtung und Kontrolle standen; eine durchgreifende Unterbrechung dieses Zusammenhangs ist nicht dargetan worden. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das streitige Grundstück bereits im Rahmen der listenbezogenen Betriebsenteignung nach SMAD-Befehl Nr.124 und der Bestätigung durch SMAD-Befehl Nr.64 vom Betriebsvermögen der Klägerin in der SBZ erfasst wurde, sodass ein Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nicht besteht. Die Bindungswirkung eines in einem Parallelverfahren ergangenen Revisionsurteils greift hier nicht, weil es einen anderen Streitgegenstand betraf. Soweit die Klägerin auf ein Verbot weiterer Enteignungen durch Nr.5 des SMAD-Befehls Nr.64 abstellt, verhindert dies die Wirksamkeit der bestätigten Listenenteignung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO.