Beschluss
6 P 6/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einschränkung oder Beendigung der Tätigkeit ständiger freier Mitarbeiter des Saarländischen Rundfunks, die dem TV 12a SR unterfallen und bei denen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, kann der Mitbestimmung des Personalrats nach § 80 Abs.1 Buchst. b Nr.10 i.V.m. §106 Abs.1 SaarPersVG unterliegen.
• §110 Abs.3 SaarPersVG begründet für ständige freie Mitarbeiter beim Saarländischen Rundfunk eine besondere Rechtsstellung, die eine Prüfung der sinngemäßen Anwendung der Mitbestimmungsnormen des ersten Teils des SaarPersVG gebietet.
• Die tatsächliche Wirkung einer Maßnahme auf die wirtschaftliche Existenz und das Schutzbedürfnis der betroffenen Personen ist maßgeblich für die Zulässigkeit einer sinngemäßen Anwendung, nicht strukturelle Unterschiede der Rechtsverhältnisse.
• Ein Feststellungsbegehren verliert das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die angegriffene Maßnahme inzwischen unwiderruflich geworden ist und durch Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmungspflicht bei Einschränkung/Beendigung ständiger freier Mitarbeiter des SR (TV 12a SR) • Die Einschränkung oder Beendigung der Tätigkeit ständiger freier Mitarbeiter des Saarländischen Rundfunks, die dem TV 12a SR unterfallen und bei denen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, kann der Mitbestimmung des Personalrats nach § 80 Abs.1 Buchst. b Nr.10 i.V.m. §106 Abs.1 SaarPersVG unterliegen. • §110 Abs.3 SaarPersVG begründet für ständige freie Mitarbeiter beim Saarländischen Rundfunk eine besondere Rechtsstellung, die eine Prüfung der sinngemäßen Anwendung der Mitbestimmungsnormen des ersten Teils des SaarPersVG gebietet. • Die tatsächliche Wirkung einer Maßnahme auf die wirtschaftliche Existenz und das Schutzbedürfnis der betroffenen Personen ist maßgeblich für die Zulässigkeit einer sinngemäßen Anwendung, nicht strukturelle Unterschiede der Rechtsverhältnisse. • Ein Feststellungsbegehren verliert das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die angegriffene Maßnahme inzwischen unwiderruflich geworden ist und durch Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Antragsteller (Personalrat) rügte, der Beteiligte (Saarländischer Rundfunk) habe ohne seine Zustimmung zunächst den Umfang der Tätigkeit eines ständigen freien Mitarbeiters (W.E.) eingeschränkt und später dessen Tätigkeit beendet. Der Mitarbeiter unterfiel dem Tarifvertrag TV 12a SR. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass Einschränkungen mit einem Honorarverlust von über 25 % mitbestimmungspflichtig seien und dass die Beendigung der Tätigkeit gegen Mitbestimmungsrechte verstoße. Das Oberverwaltungsgericht hob dies auf und lehnte die Anträge ab, weil freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer im Sinne des §80 Abs.1 Buchst. b SaarPersVG seien und eine sinngemäße Anwendung ausscheide. Der Personalrat legte Rechtsbeschwerde ein und macht geltend, §110 Abs.3 i.V.m. §106 Abs.1 SaarPersVG rechtfertige die sinngemäße Anwendung der Mitbestimmungsnormen auf ständige freie Mitarbeiter beim Saarländischen Rundfunk. • §80 Abs.1 Buchst. b Nr.10 SaarPersVG erfasst in der Regel nur Arbeitnehmer; Mitarbeiter nach §12a TVG sind arbeitsverhältnisrechtlich nicht Arbeitnehmer, weshalb die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist. • §106 Abs.1 SaarPersVG und §110 Abs.3 SaarPersVG führen jedoch dazu, dass bei ständigen freien Mitarbeitern des Saarländischen Rundfunks zu prüfen ist, ob die Mitbestimmungstatbestände sinngemäß anzuwenden sind, soweit die unmittelbare Anwendung ausscheidet. • Maßnahmen wie die in Ziff.5.2 und 5.3 TV12a SR geregelten Beendigungs- und Veränderungsanzeigen bewirken in ihrer tatsächlichen Wirkung wirtschaftliche Einbußen und Verlust der Tätigkeit vergleichbar mit Kündigungen oder sonstigen Änderungen von Arbeitsverhältnissen und begründen damit ein ähnliches Schutzbedürfnis. • Die strukturellen Unterschiede der Rechtsverhältnisse sind für die Entscheidung der sinngemäßen Anwendung nachrangig; entscheidend ist die Wirkungsgleichheit der Maßnahme und die Vergleichbarkeit des Schutzbedarfs. • Die Vorinstanz hat die sinngemäße Anwendung zu Unrecht verneint; daher ist die Feststellung der Mitbestimmungspflicht bestimmter Einschränkungen der Tätigkeit wiederherzustellen. • Zum Antrag, dass die Letztentscheidung über die Beendigung des Mitarbeiters W.E. die Mitbestimmungsrechte verletzt habe: Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Feststellung ist entfallen, weil die Beendigung mit einer zwölfmonatigen Frist ausgesprochen war und die arbeitsnehmerähnliche Tätigkeit spätestens seit Februar 2012 nicht mehr bestand, sodass eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens die Rechtslage nicht mehr rückgängig machen kann. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers war teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht ändert den Beschluss der Vorinstanz insoweit, dass die Einschränkung der Tätigkeit von ständigen freien Mitarbeitern des Saarländischen Rundfunks, die dem TV 12a SR unterfallen und bei denen Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden, grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats nach §80 Abs.1 Buchst. b Nr.10 in sinngemäßer Anwendung i.V.m. §106 Abs.1 und §110 Abs.3 SaarPersVG unterliegen. Damit wird die erstinstanzliche Feststellung zur Mitbestimmungspflicht wiederhergestellt. Die Beschwerde ist dagegen insoweit zurückzuweisen, als es um die Feststellung geht, die konkrete Letztentscheidung über die Beendigung der Tätigkeit des Mitarbeiters W.E. habe die Mitbestimmungsrechte verletzt; hierfür ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil die Maßnahme inzwischen unwiderruflich geworden ist und eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens die Folgen nicht mehr beseitigen kann.