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Urteil

2 C 10/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte sind Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG und können sich auf Art. 7 Abs. 2 berufen. • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährt bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Mindesturlaubs (vier Wochen). • Der unionsrechtliche Anspruch erstreckt sich nicht auf zusätzlichen nationalen Urlaub, Arbeitszeitverkürzungstage oder Schwerbehindertenzusatzurlaub. • Der Abgeltungsanspruch bemisst sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt; bei Beamten ist dies die Besoldung, herangezogen werden die letzten drei Monate vor dem Ruhestand. • Urlaubsansprüche verfallen, wenn Übertragungs- oder Verfallsfristen überschritten sind; mangelt es an nationalen Regelungen tritt Verfall 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres ein.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingtem Ruhestand: unionsrechtlicher Anspruch auf Mindesturlaub (Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG) • Beamte sind Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG und können sich auf Art. 7 Abs. 2 berufen. • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährt bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Mindesturlaubs (vier Wochen). • Der unionsrechtliche Anspruch erstreckt sich nicht auf zusätzlichen nationalen Urlaub, Arbeitszeitverkürzungstage oder Schwerbehindertenzusatzurlaub. • Der Abgeltungsanspruch bemisst sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt; bei Beamten ist dies die Besoldung, herangezogen werden die letzten drei Monate vor dem Ruhestand. • Urlaubsansprüche verfallen, wenn Übertragungs- oder Verfallsfristen überschritten sind; mangelt es an nationalen Regelungen tritt Verfall 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres ein. Der Kläger, zuletzt Polizeihauptkommissar und 1953 geboren, war seit Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig und wurde zum 1. August 2008 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er begehrte vom beklagten Land die finanzielle Abgeltung von 62 krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstagen aus 2007 und 2008. Nationalrechtlich bestanden nach Auffassung der Verwaltungsgerichte keine Abgeltungsansprüche für Beamte; der Kläger berief sich hingegen auf unionsrechtliche Ansprüche aus der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG. Streitpunkte waren, ob und in welchem Umfang Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Beamte anwendbar ist, welche Urlaubstage unionsrechtlich geschützt sind, wie der Anspruch zu bemessen ist und ob Verfalls- oder sonstige Beschränkungen greifen. • Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, Unionsrecht sei bei deutschen Beamten wegen Art. 15 RL 2003/88/EG unanwendbar; der EuGH und der Senat sehen Beamte grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie an. • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet einen unmittelbaren Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich verbrieften Mindesturlaubs (vier Wochen) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch krankheitsbedingten Ruhestand; die nationale Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ändert daran nichts. • Art. 15 RL 2003/88/EG stellt eine Meistbegünstigungsklausel dar; sie verhindert nur dann die Anwendung von Art. 7 Abs. 2, wenn nationale Regelungen über Abgeltung über den unionsrechtlichen Mindeststandard hinausgehen; in Deutschland besteht für Beamte aber kein weitergehender Abgeltungsanspruch. • Der Anspruch umfasst auch Fälle, in denen der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise dienstfähig war, aber den Urlaub nicht genommen hat; maßgeblich ist, ob Urlaub im betreffenden Jahr genommen wurde, nicht dessen Alter oder Übertragungsstatus. • Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist nach Art. 7 Abs. 1 auf vier Wochen Jahresurlaub beschränkt; zusätzliche nationale Urlaubstage, Arbeitszeitverkürzungstage und Schwerbehindertenzusatzurlaub sind nicht durch Art. 7 Abs. 2 gedeckt. • Zur Bemessung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen; für Beamte ist dies die Besoldung; als sachgerechter Referenzzeitraum gelten die letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand. • Urlaubsansprüche verfallen, wenn Übertragungsfristen ablaufen; mangels ausreichender nationaler Verfallsregelung gilt nach EuGH-Rechtsprechung ein Verfall 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. • Ein Antragserfordernis für den unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch besteht nicht; der Anspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren (§195, §199 Abs.1 BGB). Die Revision hatte teilweise Erfolg. Der Kläger kann aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs geltend machen; dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nur auf den vierwöchigen Mindesturlaub und nicht auf darüber hinausgehende nationale Zusatzansprüche. Für den Kläger wurden 23 2/3 abzugsfähige Urlaubstage festgestellt, die nach der Besoldung der letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu berechnen sind. Nationale Regelungen über Vorteile im Krankheitsfall oder weitergehende Urlaubsansprüche verdrängen den unionsrechtlichen Mindestanspruch nicht. Eine Anrechnung der Abgeltung auf Versorgungsbezüge nach §53 BeamtVG kommt nicht in Betracht.