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Beschluss

4 BN 29/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beigeladene die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht substantiiert darlegt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss dargelegt werden, weshalb die vorinstanzliche Lösung revisionsrechtlich überprüfungsbedürftig ist; bloßer Verweis auf abweichende Entscheidungen reicht nicht aus. • Ein Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn nicht aufgezeigt wird, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei unzureichender Darlegung grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit (§ 132 VwGO) • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beigeladene die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht substantiiert darlegt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss dargelegt werden, weshalb die vorinstanzliche Lösung revisionsrechtlich überprüfungsbedürftig ist; bloßer Verweis auf abweichende Entscheidungen reicht nicht aus. • Ein Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn nicht aufgezeigt wird, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. Die Beigeladene rügte die Rechtswidrigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, insbesondere die Zulässigkeit der Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 Abs. 4 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte die Revisionszulassung und entschied, dass die Einbeziehung in den konkreten Grenzen unzulässig sei. Die Beigeladene beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision und machte sowohl grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage als auch Verfahrensfehler geltend. Sie verwies teilweise auf eine andere Entscheidung, in der Revision zugelassen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit bzw. ein Verfahrensfehler vorliegt, und setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € fest. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. • Zur Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Begründung darlegen, weshalb die vorinstanzliche Lösung revisionsgerichtlich klärungsbedürftig ist; bloße Hinweise auf andere Entscheidungen oder die grundsätzliche Bedeutung genügen nicht. • Die Beigeladene hat sich nicht substantiiert mit der eingehenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs "einzelne Flächen" in § 12 Abs. 4 BauGB auseinandergesetzt und somit nicht aufgezeigt, dass die Vorinstanz revisionsrechtlich zu beanstanden ist. • Das bloße Vorbringen, andere Gerichte hätten die Frage anders beurteilt oder dort Revision zugelassen, ersetzt nicht die notwendige Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation. • Die Frage, ob auch Flächen einzubeziehen sind, die der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans dienen, rechtfertigt keine Zulassung, weil das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Beigeladenen entschieden hat und dennoch die Einbeziehung wegen Überschreitung des quantitativen und qualitativen Rahmens des Vorhabens für unzulässig hielt. • Die Erfassung der Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt, dass das Vorhaben bereits weitgehend fertiggestellt ist, ist nicht entscheidungserheblich und rechtfertigt keine Revisionzulassung. • Ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Vorträge plausibel gemacht wurde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (u.a. § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47, 52 GKG). Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Beigeladene die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Auslegungsfragen zu § 12 Abs. 4 BauGB nicht substantiiert dargelegt hat und sich nicht ausreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat. Auch ein behaupteter Verfahrensfehler ist nicht nachgewiesen, weil kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör plausibel gemacht wurde. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.