Urteil
2 WD 15/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sind Wehrdienstgerichte grundsätzlich an die Feststellungen des Strafurteils gebunden; eine Loslösung ist nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zulässig.
• Sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Soldaten begründet in der Regel eine so schwere Vertrauens- und Achtungsbeeinträchtigung, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessung heranzuziehen ist.
• Alkoholisierung und Geständnis begründen für sich genommen keine ausreichenden Milderungsgründe gegen die Höchstmaßnahme, insbesondere nicht bei mehrfachen, persönlichkeits‑ und sozialschädigenden Taten.
• Die Berufung, die lediglich die Maßnahmebemessung angreift, ist formell möglich; Verfahrenshindernisse wie Rücknahmeerklärungen des Verteidigers ohne ausdrückliche Ermächtigung wirken nicht verbindlich zugunsten des Soldaten.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dem früheren Soldaten das Ruhegehalt zu versagen; Übergangsleistungsansprüche sind dem hingegen nicht entfallen und bleiben als fiktives Ruhegehalt maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes; Bindung an strafgerichtliche Feststellungen • Bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sind Wehrdienstgerichte grundsätzlich an die Feststellungen des Strafurteils gebunden; eine Loslösung ist nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zulässig. • Sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Soldaten begründet in der Regel eine so schwere Vertrauens- und Achtungsbeeinträchtigung, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessung heranzuziehen ist. • Alkoholisierung und Geständnis begründen für sich genommen keine ausreichenden Milderungsgründe gegen die Höchstmaßnahme, insbesondere nicht bei mehrfachen, persönlichkeits‑ und sozialschädigenden Taten. • Die Berufung, die lediglich die Maßnahmebemessung angreift, ist formell möglich; Verfahrenshindernisse wie Rücknahmeerklärungen des Verteidigers ohne ausdrückliche Ermächtigung wirken nicht verbindlich zugunsten des Soldaten. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dem früheren Soldaten das Ruhegehalt zu versagen; Übergangsleistungsansprüche sind dem hingegen nicht entfallen und bleiben als fiktives Ruhegehalt maßgeblich. Der 1985 geborene frühere Soldat war bis Ende 2011 Soldat auf Zeit. Am 23.02.2009 zwang er in einer Lokaltoilette einen sechsjährigen Jungen, zuzusehen, wie er onanierte; daneben wurden Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und auferlegte Schmerzensgeld. Auf dieser Grundlage entfernte das Truppendienstgericht den Soldaten mit Urteil vom 9.12.2010 aus dem Dienst. Der Soldat legte Berufung ein, beschränkte diese aber auf die Frage der Zumessung der Disziplinarmaßnahme; sein Verteidiger erklärte später eine Rücknahme, die das Gericht als unwirksam ansah. In der Berufungshauptverhandlung erschien der frühere Soldat nicht; das Berufungsverfahren wurde fortgeführt. Die dienstlichen Leistungsbewertungen zeigten überwiegend durchschnittliche Leistungen. Der Senat prüfte, ob die strafgerichtlichen Feststellungen bindend sind und ob die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen ist. • Verfahrensrecht: Die Berufung war form- und fristgerecht; eine Rücknahmeerklärung des Verteidigers ohne ausdrückliche Ermächtigung ist unwirksam (§ 302 StPO analog). Die Verhandlung durfte ohne persönliches Erscheinen des früheren Soldaten stattfinden (§ 124 WDO). • Bindung an Strafurteil: Nach § 84 WDO sind die Wehrdienstgerichte grundsätzlich an rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen gebunden; eine Loslösung kommt nur bei erheblichen, konkret dargelegten Zweifeln (Widersprüche, offenkundige Unschlüssigkeit, neue entscheidungserhebliche Beweismittel) in Betracht. Solche Zweifel lagen hier nicht vor. • Feststellungen: Die dem Truppendienstgericht zugrunde liegenden strafgerichtlichen Feststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei; der Soldat hat vorsätzlich gegen § 17 Abs.2 Satz2 SG verstoßen, somit liegt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs.1 SG vor. • Schwere des Dienstvergehens und Zumessung: Sexueller Missbrauch eines Kindes ist besonders persönlichkeits‑ und sozialschädlich; bei einem Soldaten führt dies regelmäßig zur ernsthaften Achtungs‑ und Vertrauensbeeinträchtigung. Wegen der Mehraktigkeit und zusätzlichen Straftatbestände (Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung) überwiegt die Schwere des Vergehens die vorgetragenen Milderungsgründe. • Milderungsgründe: Alkoholisierung, Geständnis, Schmerzensgeldzahlung, Entschuldigung und psychotherapeutische Behandlung sind berücksichtigt, genügen aber angesichts der Schwere des Vergehens nicht, um von der Höchstmaßnahme abzuweichen. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich sind die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts sowie § 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO für die Bemessung; als Ausgangspunkt bei sexuellem Missbrauch eines Kindes kommt regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme in Betracht. • Folgen für Versorgungsansprüche: Übergangsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz bleiben dem Ruhegehalt gleichgestellt (§ 1 Abs.3 WDO); zugleich ist das Ruhegehalt abzuerkennen, weil bei weiterbestehendem Dienstverhältnis Entfernung gerechtfertigt wäre (§§ 58,65 WDO). Die Berufung des früheren Soldaten ist unbegründet. Die erstinstanzlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sind für das Wehrdienstverfahren bindend; das Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer, sodass die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessung zu Recht angewandt wurde. Eine Abmilderung der Maßnahme wegen Alkoholisierung, Geständnis oder weiterer positiver Verhaltensmerkmale war nicht angezeigt. Dem früheren Soldaten ist daher das Ruhegehalt nach den einschlägigen Vorschriften zu versagen; seine bis zum 30.09.2013 bestehenden Übergangsleistungsansprüche bleiben hingegen als fiktives Ruhegehalt zu berücksichtigen.