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Beschluss

2 WD 13/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einmal durch den Bundesminister der Verteidigung nach § 94 Abs. 5 WDO bestimmte Einleitungsbehörde bleibt auch bei nachfolgender Versetzung eines Beschuldigten wirksam. • Die Zuständigkeit der sachlich und örtlich zuständigen Kammer richtet sich nach dem bei Eingangs der Anschuldigungsschrift bestehenden Geschäftsverteilungsplan; eine fehlerhafte Anwendung kann einen schweren Verfahrensmangel darstellen. • Ist ein Verfahren von einer unzuständigen Kammer entschieden worden und beruht die Fehlanwendung des Geschäftsverteilungsplans auf aktenwidrigen Annahmen, rechtfertigt dies die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung trotz des Beschleunigungsgebots.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen Entscheidung durch unzuständige Kammer nach fehlerhafter Geschäftsverteilungsanwendung • Die einmal durch den Bundesminister der Verteidigung nach § 94 Abs. 5 WDO bestimmte Einleitungsbehörde bleibt auch bei nachfolgender Versetzung eines Beschuldigten wirksam. • Die Zuständigkeit der sachlich und örtlich zuständigen Kammer richtet sich nach dem bei Eingangs der Anschuldigungsschrift bestehenden Geschäftsverteilungsplan; eine fehlerhafte Anwendung kann einen schweren Verfahrensmangel darstellen. • Ist ein Verfahren von einer unzuständigen Kammer entschieden worden und beruht die Fehlanwendung des Geschäftsverteilungsplans auf aktenwidrigen Annahmen, rechtfertigt dies die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung trotz des Beschleunigungsgebots. Ein Soldat wurde 2003 auf Zeit berufen und 2008 zum Oberbootsmann ernannt; seine Dienstzeit endete 2015. Der Bundesminister der Verteidigung bestimmte durch Erlass eine einheitliche Einleitungsbehörde nach § 94 Abs. 5 WDO, weil mehrere Soldaten verschiedener Einheiten im Verdacht standen, dienstliches Material entwendet zu haben. Der Soldat wurde zum 1. Januar 2010 an eine Marine-Dienststelle in Bremerhaven versetzt. Das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde am 22. Februar 2010 eingeleitet; die Anschuldigungsschrift ging am 13. Januar 2011 beim Truppendienstgericht Nord ein. Die 7. Kammer verurteilte den Soldaten am 2. November 2011 zur Herabsetzung; die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren stellte der Senat fest, dass die erstinstanzliche Entscheidung von einer unzuständigen Kammer erging, weil die Geschäftszuteilung und die Aktenlage eine andere Kammer zuständig machten. • Zulässigkeit der Berufung nach § 115, § 116 WDO; das Gericht prüft von Amts wegen mögliche Verfahrensmängel. • Die Bestimmung einer einheitlichen Einleitungsbehörde durch den Bundesminister gemäß § 94 Abs. 5 WDO war zulässig und nicht durch die nachfolgende Versetzung des Soldaten berührt; Zweck und Wortlaut der Norm sprechen für Fortbestand der Zuständigkeitsbestimmung. • Maßgeblich für die Kammerzuständigkeit ist der Geschäftsverteilungsplan des Truppendienstgerichts für den Tag des Eingangs der Anschuldigungsschrift; nach diesem war die 8. Kammer zuständig, nicht die 7. Kammer. • Die Vorinstanz wendete den Geschäftsverteilungsplan offensichtlich unhaltbar an: in der Gerichtsakte lagen eindeutige Aktenstücke vor, welche die Zugehörigkeit des Soldaten zur Marine-Dienststelle in Bremerhaven zum maßgeblichen Zeitpunkt belegten, was der Vorsitzende nicht beachtet hat. • Die Verletzung der Zuständigkeitsregelung stellt einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO dar, da hierdurch der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) konkret beeinträchtigt wurde. • Die Wehrdisziplinaranwaltschaft kann wegen § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 301 StPO Berufung auch zugunsten des Soldaten führen; es kommt nicht darauf an, ob der Soldat selbst Berufung eingelegt hat. • Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewichtigen Grundsatz des gesetzlichen Richters und dem Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) fällt zugunsten der Zurückverweisung aus; die Zurückverweisung führt zu keiner unzumutbaren Verzögerung, da ähnliche Fragen in zeitnahen Verfahren geklärt sind. Der Senat hebt nicht das erstinstanzliche Urteil auf, sondern verweist die Sache gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurück zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Begründet wurde dies mit einem schweren Verfahrensmangel: die Vorinstanz war unzuständig, weil der Geschäftsverteilungsplan unter Missachtung eindeutiger Aktenlage angewandt wurde. Die Einleitung der Verfahren durch die vom Bundesminister bestimmten Einleitungsbehörde bleibt wirksam; der Verfahrensmangel liegt allein in der fehlerhaften Kammerbesetzung. Die Zurückverweisung wurde trotz des Beschleunigungsgebots angeordnet, weil der Grundsatz des gesetzlichen Richters hier überwiegt und eine zeitnahe Entscheidung weiterhin zu erwarten ist.