Beschluss
9 VR 1/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Planfeststellungsbeschluss zwar sofort vollziehbar, kann die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden, wenn der Vorhabenträger erklärt, bis zur Hauptsacheentscheidung keine baulichen Maßnahmen zu ergreifen.
• Die aufschiebende Wirkung kann in umweltrechtlichen Verfahren nach einer Gesamtabwägung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; diese Modifizierung schließt die Berücksichtigung sonstiger Abwägungsgesichtspunkte nicht aus.
• Bei Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; erscheint der Antrag bei streitiger Entscheidung voraussichtlich erfolgreich, sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses bei Verzicht des Vorhabenträgers • Ist ein Planfeststellungsbeschluss zwar sofort vollziehbar, kann die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden, wenn der Vorhabenträger erklärt, bis zur Hauptsacheentscheidung keine baulichen Maßnahmen zu ergreifen. • Die aufschiebende Wirkung kann in umweltrechtlichen Verfahren nach einer Gesamtabwägung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; diese Modifizierung schließt die Berücksichtigung sonstiger Abwägungsgesichtspunkte nicht aus. • Bei Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; erscheint der Antrag bei streitiger Entscheidung voraussichtlich erfolgreich, sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Streitgegenstand war ein Planfeststellungsbeschluss mit gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehung. Der Vorhabenträger hatte der Planfeststellungsbehörde gegenüber erklärt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf Grundlage des angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschlusses keine baulichen Maßnahmen durchführen zu wollen. Die Beteiligten erklärten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt. Es ging um die Frage, ob die sofortige Vollziehung hätte ausgesetzt werden müssen und wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. • Wegen Erledigung ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Es erscheint angemessen, den Antragsgegner mit den Kosten zu belasten, weil der Antrag bei einer streitigen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. • Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung hätte von Anfang an eine sachgerechte Abwägung der widerstreitenden Interessen bedeutet; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung entfällt, wenn der Vorhabenträger den Verzicht auf bauliche Maßnahmen bis zur Hauptsacheentscheidung erklärt. • Die durch das Gesetz eingefügte Maßgabe in § 4a UmwRG zur Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verlangt bei umweltrechtlichen Verfahren eine Gesamtabwägung, in der bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet werden kann. • Die Modifizierung des Prüfungsmaßstabs in umweltrechtlichen Verfahren schließt die Einbeziehung weiterer Abwägungsgesichtspunkte nicht aus; der Verzicht des Vorhabenträgers ist ein solcher weiterer Gesichtspunkt, der das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung entfallen lassen kann. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war wegen Erledigung einzustellen. Die Kostenentscheidung fiel zugunsten des Antragstellers: Dem Antragsgegner wurden die Kosten auferlegt, da der Antrag bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Materiell wäre die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls aussetzungswürdig gewesen, weil der Vorhabenträger erklärt hatte, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine baulichen Maßnahmen durchzuführen; damit fehlte das überwiegende öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Die gesetzliche Anpassung für umweltrechtliche Verfahren ändert nichts daran, dass bei der Gesamtabwägung solcher Verzichtserklärungen zugunsten der Aussetzung berücksichtigt werden müssen.