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Urteil

2 C 53/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zollverbindungsbeamte an deutschen Auslandsvertretungen sind nicht ohne weiteres als mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut i.S.d. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B anzusehen. • Für Zollbeamte ist die Zulagenberechtigung individuell an die konkrete Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben zu knüpfen; die Zugehörigkeit zur Zollverwaltung genügt nicht. • Das charakteristische Merkmal vollzugspolizeilicher Aufgaben ist die Befugnis zum unmittelbaren hoheitlichen Eingriff, ggf. einschließlich Anwendung unmittelbaren Zwangs und Schusswaffengebrauchs. • Die unterschiedliche Behandlung verschiedener Beamtengruppen bei der Gewährung der Polizeizulage verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber bei Besoldungsregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum hat.
Entscheidungsgründe
Keine Polizeizulage für Zollverbindungsbeamte an Auslandsvertretungen • Zollverbindungsbeamte an deutschen Auslandsvertretungen sind nicht ohne weiteres als mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut i.S.d. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B anzusehen. • Für Zollbeamte ist die Zulagenberechtigung individuell an die konkrete Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben zu knüpfen; die Zugehörigkeit zur Zollverwaltung genügt nicht. • Das charakteristische Merkmal vollzugspolizeilicher Aufgaben ist die Befugnis zum unmittelbaren hoheitlichen Eingriff, ggf. einschließlich Anwendung unmittelbaren Zwangs und Schusswaffengebrauchs. • Die unterschiedliche Behandlung verschiedener Beamtengruppen bei der Gewährung der Polizeizulage verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber bei Besoldungsregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der Kläger, Zolloberamtsrat und als Zollverbindungsbeamter 2004–2008 an der deutschen Auslandsvertretung in London abgeordnet, beantragte Zahlung der Polizeizulage nach Nr. 9 Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A/B. Die Verwaltung lehnte ab; Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, Zollverbindungsbeamte übten keine vollzugspolizeilichen Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen aus, sondern waren nur beratend und unterstützend tätig. Gegen dieses Ergebnis richtete sich die Revision des Klägers. Streitgegenstand ist somit, ob der Dienstposten des Zollverbindungsbeamten die Voraussetzung der Zulagenberechtigung nach Nr. 9 erfüllt. • Rechtliche Grundlage sind § 42 BBesG und Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A/B; Zulagen sollen herausgehobene, nicht durch allgemeine Ämterbewertung erfasste Anforderungen abgelten. • Der Gesetzgeber hat für verschiedene Gruppen unterschiedliche Anknüpfungskriterien gewählt: bei Polizeivollzugsbeamten reicht die Zugehörigkeit zur Organisationseinheit, bei Zollbeamten ist ein konkret vollzugspolizeilich geprägter Dienstposten erforderlich. • Begriff der vollzugspolizeilichen Aufgaben wird anhand Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck ausgelegt; maßgeblich sind Fähigkeiten, Eingriffsbefugnisse und insbesondere die Möglichkeit, unmittelbaren Zwang anzuwenden bis hin zum Schusswaffengebrauch. • Die Differenzierung des Gesetzgebers ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; im Besoldungsrecht besteht ein weiter Spielraum für Typisierungen, solange die Typisierung nicht offenkundig von den tatsächlichen Verhältnissen entkoppelt ist. • Aufgabenbeschreibung der Zollverbindungsbeamten zeigt überwiegend beratende, unterstützende Tätigkeiten und strikte Vermeidung hoheitlicher Tätigkeit; aktive Mitwirkung an Ermittlungen oder Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind ausgeschlossen. • Das erlaubte Tragen einer Waffe in einigen Ländern zur Eigensicherung begründet keine vollzugspolizeiliche Prägung des Dienstpostens; sicherheitsbedingte Belastungen sind durch Auslandszuschläge zu erfassen, nicht durch die Polizeizulage. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat für die Zeit der Abordnung nach London keinen Anspruch auf die Polizeizulage nach Nr. 9 Vorbemerkungen A/B. Entscheidend ist, dass bei Zollverbindungsbeamten an Auslandsvertretungen keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse oder die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bestehen, sondern nur passive, unterstützende Tätigkeit. Damit fehlt der erforderlich konkret-konkrete Funktionsbezug, den der Zulagentatbestand für Zollbeamte voraussetzt. Die unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich tragfähig; Sicherheitsbelastungen infolge des Einsatzortes werden durch Auslandszuschläge adressiert, nicht durch die Polizeizulage.