OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 WB 56/12

BVERWG, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein individuell betroffene Ergebnismitteilung einer Perspektivkonferenz macht ein vorheriges Offenlegungsverlangen gegenstandslos, wenn das Ergebnis im Personalgespräch mitgeteilt wurde. • Die Wehrbeschwerde ist auf die mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme zu beschränken; ein im Verfahren vorgebrachter neues Offenlegungsbegehren ist unzulässig. • Ergebnisse von Perspektivkonferenzen sind dienstinterne Planungs- und Meinungsbildungsprodukte und grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar; Rechtsschutz besteht gegen konkrete Verwendungsentscheidungen, gegebenenfalls unter Prüfung der bei der Entscheidung relevanten Perspektivzuordnung. • Akteneinsicht nach §29 Abs.7 SG erstreckt sich nur auf personenbezogene Unterlagen des Betroffenen; Einsicht in Konferenzunterlagen Dritter ist nur im Rahmen konkreter Konkurrentenstreitigkeiten zugänglich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Offenlegung von Perspektivkonferenz-Ergebnissen • Ein individuell betroffene Ergebnismitteilung einer Perspektivkonferenz macht ein vorheriges Offenlegungsverlangen gegenstandslos, wenn das Ergebnis im Personalgespräch mitgeteilt wurde. • Die Wehrbeschwerde ist auf die mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme zu beschränken; ein im Verfahren vorgebrachter neues Offenlegungsbegehren ist unzulässig. • Ergebnisse von Perspektivkonferenzen sind dienstinterne Planungs- und Meinungsbildungsprodukte und grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar; Rechtsschutz besteht gegen konkrete Verwendungsentscheidungen, gegebenenfalls unter Prüfung der bei der Entscheidung relevanten Perspektivzuordnung. • Akteneinsicht nach §29 Abs.7 SG erstreckt sich nur auf personenbezogene Unterlagen des Betroffenen; Einsicht in Konferenzunterlagen Dritter ist nur im Rahmen konkreter Konkurrentenstreitigkeiten zugänglich. Der Antragsteller, Berufssoldat und Oberstleutnant, begehrte die Offenlegung der Ergebnisse der Perspektivkonferenz I 2012. Er hatte zuvor mehrfach Information über seine Förderperspektive und den weiteren Verwendungsaufbau verlangt, nachdem ihm trotz guter Beurteilungen keine A15-Perspektive zuerkannt worden war. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 bat er um ein Personalgespräch; im Frühjahr 2012 erhob er Beschwerde wegen Untätigkeit. Am 26. April 2012 erfolgte ein Personalgespräch, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seine individuelle Förderperspektive A14 sei. Der Minister erklärte die Beschwerde als gegenstandslos, weil das Gespräch stattgefunden habe. Der Antragsteller präzisierte später, er begehrte lediglich die Offenlegung aller PK I 2012-Ergebnisse, nicht die Anfechtung seines individuellen Ergebnisses oder eine unmittelbare Zuerkennung einer A15-Perspektive. • Antrag unzulässig, weil das ihn individuell betreffende Ergebnis der PK I 2012 ihm im Personalgespräch am 26. April 2012 eröffnet worden ist; damit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren. • Ein generelles Offenlegungsbegehren der Gesamtergebnisse der PK I 2012 war nicht Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde und kann im Wehrbeschwerdeverfahren nicht nachträglich als neuer Gegenstand eingeführt werden. • Nur die Verletzung individuell zugewiesener Rechte kann nach §17 Abs.1 WBO geltend gemacht werden; ein allgemeines "Untersuchungs"- oder Ausforschungsinteresse rechtfertigt keinen prozessualen Klagestatus. • Ergebnisse von Perspektivkonferenzen sind Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung und stellen keine selbständig anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des §17 Abs.3 WBO dar; maßgeblich bleibt die Überprüfbarkeit konkreter Verwendungsentscheidungen, in denen solche Ergebnisse entscheidungserheblich waren. • Nach §29 Abs.7 SG besteht ein Akteneinsichtsrecht nur in den die betroffene Person betreffenden Personalunterlagen; Einsicht in Unterlagen Dritter ist nur im Rahmen einer konkreten Konkurrentenstreitigkeit und begrenzt auf wesentliche Auswahlerwägungen möglich. • Der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, keine Konkurrentenstreitigkeit anzustreben; damit entfällt eine Ausnahme, die Einsicht in Konferenzunterlagen Dritter zu gewähren. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass das für den Antragsteller relevante Ergebnis der Perspektivkonferenz I 2012 ihm bereits im Personalgespräch mitgeteilt wurde, sodass ein weiteres Offenlegungsbegehren für dieses individuelle Ergebnis ohne Rechtsschutzbedürfnis ist. Soweit der Antrag die Offenlegung aller Konferenzergebnisse oder Akteneinsicht in Unterlagen Dritter bezweckte, war dies nicht Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde und kann im Wehrbeschwerdeverfahren nicht nachträglich eingeführt werden. Darüber hinaus besteht kein allgemeines Recht, dienstinterne Konferenzunterlagen ohne konkrete Konkurrentenstreitigkeit einzusehen; Akteneinsicht Dritter ist nur eingeschränkt und nur im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens zu gewähren. Deshalb kann der Antragsteller die begehrte Offenlegung nicht durchsetzen.