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Beschluss

4 B 54/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war unbegründet; ein darlegungsgemäß belegter Verfahrensmangel wurde nicht aufgezeigt. • Eine Rüge unzureichender gerichtlicher Aufklärung nach § 86 Abs. 3 VwGO fehlt, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, welche konkreten Aufklärungslücken bestehen und dass hierzu in der Berufungsinstanz Beweisanträge gestellt wurden. • Ein Verfahrensrügerecht ist verloren, wenn ein beanstandeter Mangel nicht spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde (§ 173 VwGO i.V.m. § 556 ZPO). • Kritik an der Beweiswürdigung allein begründet keine Zulassung der Revision; sie ersetzt keine darlegungsfähige Verfahrensrüge.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde wegen angeblicher Aufklärungs- und Verfahrensmängel abgewiesen • Die Zulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war unbegründet; ein darlegungsgemäß belegter Verfahrensmangel wurde nicht aufgezeigt. • Eine Rüge unzureichender gerichtlicher Aufklärung nach § 86 Abs. 3 VwGO fehlt, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, welche konkreten Aufklärungslücken bestehen und dass hierzu in der Berufungsinstanz Beweisanträge gestellt wurden. • Ein Verfahrensrügerecht ist verloren, wenn ein beanstandeter Mangel nicht spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde (§ 173 VwGO i.V.m. § 556 ZPO). • Kritik an der Beweiswürdigung allein begründet keine Zulassung der Revision; sie ersetzt keine darlegungsfähige Verfahrensrüge. Der Kläger legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein und rügte u.a. Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) sowie Verfahrensfehler bei der Behandlung eines gutachtlichen Gutachtens. Beanstandet wurde, dass das Oberverwaltungsgericht sich auf das Gutachten des Sachverständigen D. stützte, ohne Einwendungen des Klägers ausreichend zu berücksichtigen, und dass das Gutachten nur als schwarz-weiß Kopie kurz vor der Verhandlung übermittelt worden sei. Der Kläger hielt darüber hinaus weitere Untersuchungen zu Wurzelschäden, Pilzbefall, Weißfäule und Kronenveränderungen für erforderlich. In der Berufungsinstanz wurden diese behaupteten Mängel nach Auffassung des Gerichts nicht oder nicht rechtzeitig gerügt. Die Beschwerde richtet sich auf die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungspflichten des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; es wird kein Verfahrensmangel in einer genügenden Weise aufgezeigt. • Die behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist nicht substantiiert dargetan; der Kläger legt nicht dar, inwiefern die gerichtliche Aufklärung praktisch unzureichend war. • Soweit weitere Untersuchungen zu Wurzelbereich, Pilzbefall, Weißfäule oder Kronenveränderungen gefordert werden, ist die Rüge unbeachtlich, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der Berufungsinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; die Aufklärungsrüge kann nicht versäumte Beweisanträge ersetzen. • Ein mögliches Verfahrensverstoßes wegen nur schwarz-weiß übermittelten Gutachtens und versäumter Fristgewährung wurde nicht rechtzeitig in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt; nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 556 ZPO ist das Rügerecht dadurch verloren gegangen. • Die Beschwerde verbleibt im Wesentlichen bei einer Kritik der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts; eine bloße abweichende Würdigung begründet keine Revisionszulassung. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde als nicht darlegungsgemäß und unbegründet zurückgewiesen, weil weder ein konkret belegter Aufklärungs- oder Verfahrensmangel nachgewiesen noch rechtzeitig gerügt wurde. Weiter gehende Untersuchungsbegehren waren nicht als Beweisanträge in der Berufungsinstanz gestellt worden und können daher nicht nachträglich über die Aufklärungsrüge geltend gemacht werden. Letztlich handelt es sich überwiegend um eine bloße Kritik an der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, die keinen Zulassungsgrund für die Revision ergibt.