Beschluss
6 PB 6/13, 6 PB 6/13 (6 P 6/13)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können unter bestimmten Voraussetzungen den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte zur Herstellung der Rechtseinheit hinsichtlich des Schutzumfangs für nachgerückte Ersatzmitglieder.
• Das Verfahren wurde als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde begann mit Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsschutz für nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung • Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können unter bestimmten Voraussetzungen den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte zur Herstellung der Rechtseinheit hinsichtlich des Schutzumfangs für nachgerückte Ersatzmitglieder. • Das Verfahren wurde als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde begann mit Zustellung des Beschlusses. Drei Beteiligte rügten die Ablehnung des ihnen geltend gemachten Weiterbeschäftigungsschutzes als nachgerückte Ersatzmitglieder einer Jugendvertretung. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit der Frage befasst, unter welchen Umständen solche Ersatzmitglieder den Schutz nach § 9 BPersVG genießen. Frühere Entscheidungen zeigten unterschiedliche Rechtsansichten, weshalb die Herstellung der Rechtseinheit angestrebt wurde. Die Vorinstanzen hatten das Verfahren bereits entschieden, woraufhin die Beteiligten Rechtsbeschwerde einlegten. Das Gericht prüfte die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften und führte das Verfahren fort. Mit dem Beschluss setzte das Gericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG fest. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten begann mit der Zustellung des Beschlusses. • Zulassungsgrund: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung zur Herstellung der Rechtseinheit beiträgt. • Rechtseinheit: Die Sache bietet Gelegenheit, die Rechtslage zu klären, ob und in welchem Umfang nachgerückte Ersatzmitglieder den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen; frühere Entscheidungen zeigen divergierende Auffassungen. • Verfahrensfolge: Aufgrund der Zulassung wird das Beschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 6 P 6.13 fortgeführt. • Fristenregelung: Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten; maßgebliche Vorschriften sind § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 92a Satz 2 ArbGG. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wurde zur Fortführung als Rechtsbeschwerdeverfahren zugelassen, um die Rechtseinheit zur Frage des Weiterbeschäftigungsschutzes nach § 9 BPersVG für nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung herzustellen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 6.13 fortgesetzt. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt eine zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Damit ist erreicht, dass die materielle Rechtsfrage in einem zugelassenen Revisionsverfahren geprüft werden kann; die Entscheidung über den materiellen Anspruch bleibt offen und ist Gegenstand der weiteren Verfahrensführung.