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Beschluss

2 WD 19/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verstoß gegen die Pflicht, die Urteilsgründe binnen fünf Wochen nach Verkündung zu den Akten zu bringen, kann einen schweren Verfahrensmangel im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO darstellen. • Bei uneingeschränkter Berufung hat das Rechtsmittelgericht zwar umfassend zu prüfen, dennoch kann es aus Ermessen die Sache wegen schwerer Verfahrensmängel an die Vorinstanz zurückverweisen. • Abwägung zwischen dem Beschleunigungsgebot und dem Recht des Soldaten auf ein verfahrensfehlerfreies Urteil entscheidet über Zurückverweisung; bei gravierendem Fristverstoß und drohender Höchstmaßnahme ist Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung bei Überschreitung der Frist zur Niederlegung der Urteilsgründe • Verstoß gegen die Pflicht, die Urteilsgründe binnen fünf Wochen nach Verkündung zu den Akten zu bringen, kann einen schweren Verfahrensmangel im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO darstellen. • Bei uneingeschränkter Berufung hat das Rechtsmittelgericht zwar umfassend zu prüfen, dennoch kann es aus Ermessen die Sache wegen schwerer Verfahrensmängel an die Vorinstanz zurückverweisen. • Abwägung zwischen dem Beschleunigungsgebot und dem Recht des Soldaten auf ein verfahrensfehlerfreies Urteil entscheidet über Zurückverweisung; bei gravierendem Fristverstoß und drohender Höchstmaßnahme ist Zurückverweisung geboten. Ein Berufssoldat wurde nach einem gerichtlichen Disziplinarverfahren am 7.12.2011 vom Truppendienstgericht entfernt. Das Urteil gelangte erst am 6.3.2012 zur Geschäftsstelle, obwohl nach § 275 Abs. 1 StPO die Urteilsgründe binnen fünf Wochen niedergelegt werden müssen. Der Soldat legte am 10.4.2012 Berufung ein und rügte unter anderem die verspätete Zuführung des Urteils zu den Akten. Er begehrte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung oder hilfsweise eine mildere Maßnahme. Die Beteiligten wurden zur Frage einer Zurückverweisung gehört; die Wehrdisziplinaranwaltschaft trat dem entgegen, der Soldat hielt an seinem Antrag fest. • Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§ 115, 116 WDO i.V.m. StPO/ZPO). • Das erstinstanzliche Urteil wurde erst nahezu sieben Wochen nach Verkündung zu den Akten gebracht und verletzte damit § 275 Abs. 1 StPO entsprechend (§ 91 WDO). Es lagen keine Umstände vor, die eine längere Frist rechtfertigen oder das Überschreiten heilten. • Der Verstoß gegen die zwingende Vorschrift ist ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 WDO, weil die verspätete Niederlegung der Urteilsgründe die Gewähr für die Übereinstimmung von Gründen und Hauptverhandlung entfallen lässt. • Auch bei uneingeschränkter Berufung kann das Rechtsmittelgericht nicht generell auf Zurückverweisung verzichten; die gesetzliche Wertung in § 120 und § 121 WDO verlangt, dass Verfahrensfehler von solcher Bedeutung zu einer Zurückverweisung führen können. • Bei Abwägung sind das gesetzliche Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) und das Interesse des Soldaten an einem verfahrensfehlerfreien Urteil zu berücksichtigen; hier überwiegt angesichts des gravierenden Fristverstoßes und der drohenden Höchstmaßnahme das Interesse des Soldaten. • Die Überschreitung der Frist um fast sieben Wochen ist gravierend, nicht im Berufungsverfahren heilbar und rechtfertigt wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts. Die Berufung des Soldaten ist zulässig und begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache gemäß § 120 Abs. 1 WDO an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Urteil nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu den Akten gelegt wurde und dieser Verfahrensmangel als schwer zu bewerten ist. Die Abwägung zwischen dem Beschleunigungsgebot und dem Anspruch des Soldaten auf ein verfahrensfehlerfreies Urteil fiel zugunsten der Zurückverweisung aus, zumal die Überschreitung der Frist erheblich war und die Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst betraf. Die Zurückverweisung erfolgte im Ermessen des Senats unter Berücksichtigung der Bedeutung eines ordnungsgemäßen erstinstanzlichen Verfahrens für die Entscheidungsbefugnis der Beteiligten.