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Beschluss

4 B 43/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Zulassungsgründe die Rechtsfragen nicht in rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftiger Weise begründen. • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungselementen muss ein Zulassungsgrund für jedes Element in zulässiger Weise vorgetragen und gegeben sein. • Der Schutz der Totenruhe und der Pietät von Begräbnisstätten kann sowohl dem Schutz der Trauernden als auch dem Achtungsanspruch der Verstorbenen dienen; dies ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. • Die bloße reale Möglichkeit künftiger Betriebseinschränkungen für benachbarte zulässige Nutzungen kann für die Beurteilung der Unvereinbarkeit einer Abweichung mit öffentlichen Belangen ausreichen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Totenruhe, Pietät und reale Möglichkeit von Betriebseinschränkungen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Zulassungsgründe die Rechtsfragen nicht in rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftiger Weise begründen. • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungselementen muss ein Zulassungsgrund für jedes Element in zulässiger Weise vorgetragen und gegeben sein. • Der Schutz der Totenruhe und der Pietät von Begräbnisstätten kann sowohl dem Schutz der Trauernden als auch dem Achtungsanspruch der Verstorbenen dienen; dies ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. • Die bloße reale Möglichkeit künftiger Betriebseinschränkungen für benachbarte zulässige Nutzungen kann für die Beurteilung der Unvereinbarkeit einer Abweichung mit öffentlichen Belangen ausreichen. Die Klägerin begehrte eine Befreiung zur Nutzungsänderung einer Kirche mit Krypta. Die Nachbarin Beigeladene zu 1 (Industriebetrieb B.) betreibt holzverarbeitende Produktion in unmittelbarer Nähe; es besteht Dreischichtbetrieb und Lkw-Verkehr. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Befreiung ab und begründete dies mit drei selbständigen Gründen: Berührung der Grundzüge der Planung, fehlende Erforderlichkeit für das Wohl der Allgemeinheit und Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Die Klägerin rügte u.a. Verfahrensfehler, abweichende Würdigung gegenüber früherer Senatsentscheidung und verlangte Zulassung der Revision. Sie machte geltend, Lärmkonflikte ließen sich durch einfache Eigenschutzmaßnahmen wie zeitweiliges Schließen von Drehkippfenstern beheben. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) die erforderliche rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht begründen. • Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung der Befreiung auf mehrere rechtlich selbständige Gründe gestützt; eine erfolgreiche Beschwerde erforderte die zulässige Darlegung eines Zulassungsgrunds für jedes dieser Elemente, was nicht erfolgt ist. • Zur Frage, ob der Schutz der Totenruhe dem Schutz der Trauernden oder auch den Verstorbenen dient, hat der Senat bereits klargestellt, dass neben dem Angehörigenrecht auch der Achtungsanspruch der Verstorbenen als öffentlicher Belang nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen kann; damit fehlt es an grundsätzlichem Klärungsbedarf in diesem Punkt. • Ob einfache Eigenschutzmaßnahmen (z.B. zeitweiliges Schließen von Fenstern) den Konflikt beseitigen können, ist eine einzelfallspezifische Tatsachenfrage und damit in der Revisionszulassung nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. • Soweit die Klägerin Verfahrensmängel rügt (unzureichende Feststellungen zum Lärm, fehlende Aufklärung zu Erweiterungsplänen der Firma B.), genügt sie nicht der Darlegung eines nachprüfbaren Verfahrensfehlers; die getroffenen Feststellungen und der Augenschein wurden hinreichend begründet. • Die reale Möglichkeit, dass bei Zulassung der Krypta nachträgliche Betriebseinschränkungen für den Industriebetrieb erforderlich werden könnten, ist ausreichend, um die Unvereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen zu begründen; dies kann bereits die Versagung der Befreiung rechtfertigen. • Da die Grundsatzrügen gegen die Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen nicht durchgreifen, sind die übrigen Begründungselemente für die Zulassungsfrage ohne Bedeutung und rechtfertigen die Revision nicht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bleibt damit in der Sache bestehen, weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht die erforderliche rechtsgrundsätzliche Bedeutung oder einen nachprüfbaren Verfahrensmangel begründen. Insbesondere reicht die Möglichkeit künftiger Betriebseinschränkungen der benachbarten industriellen Nutzung und die damit zusammenhängende Beeinträchtigung der Totenruhe und der Trauernden aus, um die Unvereinbarkeit der beantragten Abweichung mit öffentlichen Belangen zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.