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Beschluss

9 B 12/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verjährter öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch schließt einen eigenständigen, unverjährbaren Duldungsanspruch des Eigentümers nicht aus. • Der Duldungsanspruch gegenüber dem hoheitlichen Störer ist kein "Minus" des Folgenbeseitigungsanspruchs, sondern ein selbständiges Recht auf Wiederherstellung des gebrauchsfähigen Eigentums. • Der Duldungsanspruch folgt unmittelbar aus dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und verjährt nicht wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Unverjährbarer Duldungsanspruch des Eigentümers neben verjährtem Folgenbeseitigungsanspruch • Ein verjährter öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch schließt einen eigenständigen, unverjährbaren Duldungsanspruch des Eigentümers nicht aus. • Der Duldungsanspruch gegenüber dem hoheitlichen Störer ist kein "Minus" des Folgenbeseitigungsanspruchs, sondern ein selbständiges Recht auf Wiederherstellung des gebrauchsfähigen Eigentums. • Der Duldungsanspruch folgt unmittelbar aus dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und verjährt nicht wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Der Eigentümer klagt gegen die Gemeinde (Straßenbaulastträger) wegen einer rechtswidrigen Überbauung und begehrt, auf seinem Grund befindliche nicht gewidmete Straßenfläche beseitigen zu dürfen. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch der Gemeinde war vom Verwaltungsgerichtshof als verjährt festgestellt worden. Die Gemeinde meint, der Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung durch ihn selbst sei lediglich ein "Minus" des Folgenbeseitigungsanspruchs und daher ebenfalls verjährt. Streitgegenstand ist, ob neben dem verjährten öffentlich-rechtlichen Anspruch ein unverjährbarer Duldungsanspruch des Eigentümers besteht und auf welcher Anspruchsgrundlage dieser ruht. Es geht um die Frage, ob öffentlich-rechtliche Regelungen den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ersetzen oder ergänzen. Relevante Tatsachen sind die rechtswidrige Überbauung auf den Grundstücken des Klägers und die Feststellung der Verjährung des Beseitigungsanspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof. • Der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet dem Eigentümer die Befugnis, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren; dies gilt auch gegenüber hoheitlichen Eingriffen. • Der verjährte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch beseitigt nicht den rechtswidrigen Zustand und entzieht dem Eigentümer nicht das Recht, diesen Zustand auf eigene Kosten zu beseitigen. • Der Duldungsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch (aliud) und verlangt nicht, dass der Hoheitsträger selbst die Folgen beseitigt, sondern lediglich, dass er die Wiederherstellungsmaßnahmen durch den Eigentümer duldet. • Der Duldungsanspruch folgt unmittelbar aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht und ist auf die Herstellung des Gebrauchs des Eigentumsrechts gerichtet; daher unterliegt er nicht der Verjährung analog zum Folgenbeseitigungsanspruch. • Rechtsquellen und Normen: Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 BGB, § 902 BGB; öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ist zu unterscheiden vom Duldungsanspruch des Eigentümers. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben; die Fragen bedürfen keiner revisionsrechtlichen Entscheidung, da sie sich aus der Verfassung und einschlägiger Rechtsprechung ergeben. Der Eigentümer kann trotz der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs von der Gemeinde die Duldung der Beseitigung durch ihn selbst verlangen. Der Duldungsanspruch ist ein eigenständiges, aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht und nicht als "Minus" des Folgenbeseitigungsanspruchs verjährt. Damit steht dem Eigentümer das Recht zu, den rechtswidrigen Zustand auf eigene Kosten zu beseitigen; eine Unzumutbarkeit einer solchen Beseitigung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt.