Beschluss
6 B 3/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Begründung die Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt.
• Ob eine Ansprache von Personen im Nahbereich einer Konfliktberatungsstelle das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und damit polizeiliches Einschreiten rechtfertigt, ist tatrichterlich anhand der konkreten Umstände zu prüfen und begründet für sich allein keine revisionsrechtliche Grundsatzfrage.
• Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn sie sich auf nicht streitgegenständliche oder hypothetische Tatsachen stützen oder keinen weiterwirkenden Mangel einer unanfechtbaren Vorentscheidung aufzeigen.
• Die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nur ausnahmsweise, wenn ohne sie das rechtliche Gehör nicht gewahrt werden kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Begründung die Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt. • Ob eine Ansprache von Personen im Nahbereich einer Konfliktberatungsstelle das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und damit polizeiliches Einschreiten rechtfertigt, ist tatrichterlich anhand der konkreten Umstände zu prüfen und begründet für sich allein keine revisionsrechtliche Grundsatzfrage. • Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn sie sich auf nicht streitgegenständliche oder hypothetische Tatsachen stützen oder keinen weiterwirkenden Mangel einer unanfechtbaren Vorentscheidung aufzeigen. • Die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nur ausnahmsweise, wenn ohne sie das rechtliche Gehör nicht gewahrt werden kann. Der Kläger wandte sich gegen eine behördliche Verbotsverfügung, die in Zusammenhang mit Gehsteigaktionen zum Schutz ungeborenen Lebens erlassen worden war. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf Sachverhaltsfeststellungen zur Vorgehensweise von Mitarbeiterinnen des Klägers und auf polizeirechtliche Erwägungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit Grundsatz- und Verfahrensrügen. Er rügte insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Ansprache von Passanten in Nähe einer anerkannten Konfliktberatungsstelle das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze und polizeiliches Einschreiten rechtfertige, sowie verschiedene Verfahrensmängel wie unterbliebene Zeugenvernehmungen, unzureichende Beratung des Gerichts, die Beiladung Dritter und die Nichtwiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsbeschwerde und die vorgebrachten Verfahrensrügen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Zulassung der Revision grundsätzliche Bedeutung voraus; die Beschwerde muss eine konkrete, revisionsrelevante Rechtsfrage benennen und darlegen, warum deren Klärung revisionsgerichtlich erforderlich ist (§ 133 Abs. 3 VwGO). • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Abgrenzung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und anderen Grundrechten wurde nur im allgemeinen Rahmen dargestellt; es wurde nicht dargetan, welche Aspekte ungeklärt und revisionsrechtlich erheblich sind. Die bestehende obergerichtliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung enthält ausreichende Maßstäbe, so dass keine revisionsgerichtliche Klärung auf abstrakter Ebene erforderlich ist. • Tat- und tatrichterliche Prüfung: Die Beurteilung, ob Gehsteigaktionen über Meinungskundgabe hinausgehen und damit persönlichkeitsrechtsverletzend oder aufdringlich sind, hängt von fallbezogenen Einzelumständen ab und ist tatrichterlich festzustellen; eine allgemeine Rechtsfrage zur Zulassung der Revision ergibt sich daraus nicht. • Polizeirechtliches Element: Die vom Kläger neben dem Landespolizeirecht gerügte Frage betrifft die Auslegung landesrechtlicher Polizeivorschriften und ist damit für die Zulassung der Revision nicht entscheidend (§ 137 Abs. 1 VwGO). • Verfahrensrügen allgemein: Die geltend gemachten Verfahrensverstöße sind unbegründet, weil sie sich auf hypothetische oder nicht streitgegenständliche Darstellungen stützen oder sich gegen unanfechtbare Vorentscheidungen richten, ohne einen weiterwirkenden Mangel aufzuzeigen (§ 65, § 86, § 108 VwGO). • Aufklärungspflicht und rechtliches Gehör: Die Unterlassung bestimmter Zeugenvernehmungen begründet keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) oder das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 GG), wenn die benannten Zeugen nur Hypothesen betreffen, die nicht streitentscheidend sind. • Beiladung: Die Beiladung war unanfechtbar; eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn ein weiterwirkender Mangel der unanfechtbaren Vorentscheidung das angefochtene Urteil belastet, was hier nicht dargelegt wurde (§ 65 Abs. 4, § 173 VwGO). • Wiedereröffnung der Verhandlung: Die Entscheidung über die Wiedereröffnung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts; eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht nur, wenn ohne sie das rechtliche Gehör nicht gewahrt werden kann (§ 104 Abs. 3 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die strengen Darlegungspflichten des § 133 Abs. 3 VwGO zur Aufzeigung einer revisionsrechtlich bedeutsamen grundsätzlichen Rechtsfrage. Tatrechtliche und polizeirechtliche Elemente der Entscheidung des Berufungsgerichts sind von der Revisionszulassung nicht berührt, zumal die streitgegenständliche Bewertung, ob Gehsteigaktionen über bloße Meinungskundgabe hinausgehen, fallbezogen und tatrichterlich zu klären ist. Verfahrensrügen sind nicht schlüssig, weil sie sich auf nicht entscheidungserhebliche oder unanfechtbare Vorentscheidungen stützen oder keinen weiterwirkenden Verfahrensmangel aufzeigen. Der Kläger hat daher keinen Erfolg; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.