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Beschluss

6 PB 16/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kleindienststellen ist zu prüfen, ob regelmäßig anfallende personalvertretungsrechtliche Aufgaben eine teilweise Freistellung erfordern; nur gelegentlicher Arbeitsanfall rechtfertigt keine Freistellung, sondern Dienstbefreiung. • Die abstrakte Maßgabe, dass bei schwankendem und nicht präzise kalkulierbarem Arbeitsaufwand Dienstbefreiung passgenauer ist als starre Freistellungsquoten, gilt auch für turnusmäßig stattfindende Personalratstätigkeiten in Kleindienststellen. • Die Rügen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG sind unbegründet, wenn das Oberverwaltungsgericht die genannte Senatsrechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall anwendet.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur teilweisen Freistellung von Personalratsmitgliedern in Kleindienststellen • Bei Kleindienststellen ist zu prüfen, ob regelmäßig anfallende personalvertretungsrechtliche Aufgaben eine teilweise Freistellung erfordern; nur gelegentlicher Arbeitsanfall rechtfertigt keine Freistellung, sondern Dienstbefreiung. • Die abstrakte Maßgabe, dass bei schwankendem und nicht präzise kalkulierbarem Arbeitsaufwand Dienstbefreiung passgenauer ist als starre Freistellungsquoten, gilt auch für turnusmäßig stattfindende Personalratstätigkeiten in Kleindienststellen. • Die Rügen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG sind unbegründet, wenn das Oberverwaltungsgericht die genannte Senatsrechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall anwendet. Ein Personalratsmitglied einer sogenannten Kleindienststelle begehrt teilweise Freistellung für die Wahrnehmung von Personalratssitzungen, regelmäßigen Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden. Die Dienststelle hält die Arbeitsmenge für nicht hinreichend bemessen, da Häufigkeit und Dauer der Tätigkeiten nicht im Voraus festgelegt seien. Das Oberverwaltungsgericht verneinte die Anspruchsgrundlage mit Verweis auf eine ältere Senatsentscheidung, wonach bei Kleindienststellen zu unterscheiden sei zwischen gelegentlichem und regelmäßig bemessbarem Arbeitsanfall. Der Antragsteller rügte dies als Verstoß gegen Grundsatz- und Divergenzrecht nach § 72 Abs. 2 ArbGG. Der Senat prüfte, ob die angeführte Rechtsprechung auf turnusmäßige Veranstaltungen des Personalrats abzustellen ist und ob hiervon eine andere Entscheidung zu rechtfertigen wäre. • Bei Kleindienststellen ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob regelmäßig anfallende personalvertretungsrechtliche Aufgaben einen bemessbaren Zeitaufwand erfordern; nur gelegentlicher Arbeitsanfall rechtfertigt Dienstbefreiung statt Freistellung. • Der Senat hat in BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1980 (6 P 82.78) klargestellt, dass Dienstbefreiung für Sitzungen und unregelmäßig anfallende Aufgaben das flexible und angemessene Instrument ist, wenn Umfang und Häufigkeit nicht exakt voraussehbar sind. • Das Oberverwaltungsgericht wandte diese abstrakte Maßgabe auf den vorliegenden Einzelfall an und begründete, dass auch turnusmäßige Sitzungen, Gespräche und Sprechstunden in Kleindienststellen derart in Dauer und Aufwand schwanken, dass eine starre Freistellungsquote zu Über- oder Unterdeckung führen kann. • Eine Fortentwicklung oder Abweichung von der genannten Senatsentscheidung ist nicht ersichtlich; die Rügen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG greifen deshalb nicht durch. • Rechtsfolge: Bei schwankendem, nicht präzise kalkulierbarem Arbeitsaufwand hat die Dienstbefreiung Vorrang vor einer pauschalen teilweisen Freistellung; dies beeinträchtigt die Personalratstätigkeit nicht normativ erheblich. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Anwendung seiner früheren Rechtsprechung: In Kleindienststellen sind Dienstbefreiungen für Sitzungen, Gespräche mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden das geeignete, flexibel an den schwankenden Arbeitsaufwand anzupassende Mittel. Eine pauschale, partielle Freistellung ist nicht geboten, weil Häufigkeit und Dauer dieser Tätigkeiten nicht zuverlässig voraussehbar sind und feste Freistellungsquoten zu Zeiten über- oder unterdecken würden. Die Rügen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG sind unbegründet; der angefochtene Beschluss bleibt bestehen.