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Beschluss

4 C 1/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiladung im Revisionsverfahren ist nur nach § 65 Abs. 2 VwGO erforderlich und möglich; bloßes Interesse Dritter an einer identischen Rechtsfrage in einem anderen Verfahren reicht nicht aus. • Bei Verpflichtungsklagen ist Beiladung nur erforderlich, wenn der begehrte Verwaltungsakt unmittelbar Rechte Dritter gestalten soll oder wenn es sich um ein mehrstufiges Verfahren handelt, das Zustimmung eines anderen Rechtsträgers erfordert. • Die Frage, ob eine Raumordnungsplanänderung Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB auslöst, kann eine einfache Beiladung begründen, nicht jedoch im Revisionsverfahren nach § 142 VwGO.
Entscheidungsgründe
Beiladung im Revisionsverfahren nur bei unmittelbarer Rechtsgestaltung Dritter • Beiladung im Revisionsverfahren ist nur nach § 65 Abs. 2 VwGO erforderlich und möglich; bloßes Interesse Dritter an einer identischen Rechtsfrage in einem anderen Verfahren reicht nicht aus. • Bei Verpflichtungsklagen ist Beiladung nur erforderlich, wenn der begehrte Verwaltungsakt unmittelbar Rechte Dritter gestalten soll oder wenn es sich um ein mehrstufiges Verfahren handelt, das Zustimmung eines anderen Rechtsträgers erfordert. • Die Frage, ob eine Raumordnungsplanänderung Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB auslöst, kann eine einfache Beiladung begründen, nicht jedoch im Revisionsverfahren nach § 142 VwGO. Die Klägerin begehrt immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen auf gepachteten Grundstücken. Die Behörde lehnte ab mit Verweis auf eine Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms, die die geplanten Standorte außerhalb ausgewiesener Vorranggebiete stellte. Die Klägerin widersprach erfolglos; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und sah in der Raumordnungsänderung kein Entschädigungstatbestand nach § 42 BauGB. Die Revision wurde zugelassen. Ein Dritter (Antragsteller) beantragte die Beiladung, weil er in einem anderen Verfahren Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB gegen die Raumordnungsänderung geltend macht und meint, die Revisionsentscheidung wirke sich auf dieses Verfahren aus. Die Beteiligten wurden gehört. • Antrag auf Beiladung ist im Revisionsverfahren nach § 142 Abs.1 VwGO auf die Voraussetzungen des § 65 Abs.2 VwGO zu prüfen; diese Erforderlichkeit fehlt hier. • Beiladung ist nötig, wenn die Entscheidung des Klägers unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestalten, bestätigen, verändern oder aufheben würde; das trifft hier nicht zu, weil die begehrte Genehmigung keinen Verwaltungsakt darstellt, der unmittelbar Adressat des Antragstellers wäre. • Auch bei Verpflichtungsklagen ist Beiladung nur erforderlich, wenn der begehrte Verwaltungsakt den Dritten unmittelbar belastet oder wenn es sich um einen mehrstufigen Verwaltungsakt handelt, dessen Erlass von der Zustimmung eines anderen selbständigen Rechtsträgers abhängt; auch dies ist hier nicht gegeben. • Das Interesse des Antragstellers ergibt sich lediglich daraus, dass in einem anderen anhängigen Verfahren dieselbe Rechtsfrage (mögliche Entschädigung nach §§ 39 ff. BauGB, insbesondere § 42 BauGB) zu klären ist; eine solche vorgreifliche oder parallele Rechtsfrage begründet keine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren. • Eine einfache Beiladung wäre allenfalls denkbar in der ersten Instanz bei identischer Rechtsfrage, ist aber in der Revisionsinstanz nach § 142 Abs.1 VwGO ausgeschlossen. Der Beiladungsantrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen; eine Beiladung ist im Revisionsverfahren nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Windenergieanlagen keine unmittelbare Rechtsgestaltung des Antragstellers bewirkt und dass das bloße Bestehen eines parallelen Verfahrens über Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB die Beiladung nicht rechtfertigt. Die Revisionsentscheidung wird damit ohne Beteiligung des Antragstellers ergehen; Fragen zur Entschädigung infolge der Raumordnungsänderung sind gegebenenfalls in dem gesonderten Verfahren zu klären.