Beschluss
7 B 17/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG durfte während der Übergangsfrist (bis 31.12.2012) auf der Grundlage der im Kehrbuch enthaltenen Daten erstellt werden; der Bescheid muss die Notwendigkeit der festgesetzten Kehrintervalle aus den Kehrbuchdaten ersichtlich machen.
• § 17 Abs. 2 SchfHwG war eine zeitlich befristete Übergangsregelung und ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung für künftige Rechtsfälle.
• Die Revisionserhebung ist wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbegründet; Fragen zur Auslegung auslaufender Übergangsvorschriften bedürfen besonderer Darlegung eines weiterreichenden Zukunftsbezugs.
Entscheidungsgründe
Übergangsvorschrift §17 SchfHwG: Kehrintervalle müssen aus Kehrbuchdaten ersichtlich sein • Ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG durfte während der Übergangsfrist (bis 31.12.2012) auf der Grundlage der im Kehrbuch enthaltenen Daten erstellt werden; der Bescheid muss die Notwendigkeit der festgesetzten Kehrintervalle aus den Kehrbuchdaten ersichtlich machen. • § 17 Abs. 2 SchfHwG war eine zeitlich befristete Übergangsregelung und ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung für künftige Rechtsfälle. • Die Revisionserhebung ist wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbegründet; Fragen zur Auslegung auslaufender Übergangsvorschriften bedürfen besonderer Darlegung eines weiterreichenden Zukunftsbezugs. Die Kläger wendeten sich gegen einen Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010, in dem für Schornstein und Kaminofen eine zweite jährliche Kehrung angeordnet wurde. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Festsetzung auf, weil sich aus den für 2008 und 2009 maßgeblichen Kehrbucheintragungen nur eine einmal jährliche Kehrung ergab und der Bescheid nach § 17 SchfHwG nicht hinreichend gestützt sei. Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und stellte mehrere grundsätzliche Auslegungsfragen zu § 17 SchfHwG und zu den "Daten des Kehrbuchs", etwa zur Einbeziehung des Liegenschaftsberichts und zu Erkenntnissen aus Kehrungen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Sache revisionsrechtliche Grundsatzbedeutung habe. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Aufhebung der Festsetzung der zweiten jährlichen Kehrung damit begründet, dass nach den im Kehrbuch erfassten Daten für die relevanten Jahre nur einmal jährliche Kehrungen verzeichnet sind und ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG allein auf diese Daten gestützt werden darf. • § 17 Abs. 2 SchfHwG in der Fassung vom 29.11.2008 ist als Übergangsregelung nur bis zum 31.12.2012 anwendbar; sie ermöglichte den Bezirksschornsteinfegermeistern, auf Grundlage der Kehrbuchdaten vor Ablauf der Übergangsfrist Feuerstättenbescheide zu erlassen, um Eigentümer über erforderliche Arbeiten und Intervalle zu informieren. • Mit Inkrafttreten der Neuregelung ab 01.01.2013 sind Feuerstättenbescheide nach neuem Recht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei persönlicher Durchführung der Feuerstättenschau zu erlassen (§ 14 SchfHwG); die Übergangsbefugnis zum Erstellen von Bescheiden aus Kehrbuchdaten entfiel damit für die Zukunft. • Die vom Beklagten aufgeworfenen Auslegungsfragen zur Reichweite der Kehrbuchdaten, zur Einordnung des Liegenschaftsberichts und zur Verwertbarkeit sonstiger tatsächlicher Erkenntnisse sind Fragen auslaufenden Rechts und haben nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG keine grundsätzliche Bedeutung, sofern nicht dargetan wird, dass sie für einen unüberschaubaren Personenkreis in Zukunft relevant bleiben. • Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb die erbetene klärende Entscheidung langfristige Bedeutung haben sollte; daher ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbegründet. • Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich aus den Kehrbuchdaten keine Rechtfertigung für die zweite jährliche Kehrung ergibt, ist entscheidungserheblich; ob der Beklagte sonstige tatsächliche Erkenntnisse gehabt haben könnte, ließ das OVG offen, sodass dies nicht die Entscheidung trägt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die auf § 17 Abs. 2 SchfHwG gestützte Festsetzung einer zweiten jährlichen Kehrung aufgehoben werden darf, wenn sich aus den maßgeblichen Kehrbuchdaten die Notwendigkeit einer zweiten Kehrung nicht ergibt. Fragen zur weitergehenden Auslegung der Übergangsvorschrift und zur Einbeziehung des Liegenschaftsberichts wurden nicht als revisionsrechtlich grundsätzliche Fragen angesehen, weil § 17 Abs. 2 SchfHwG zeitlich befristet war und der Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Fragen für eine unüberschaubare Zahl von Fällen künftig von Bedeutung sein werden. Damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die zweite jährliche Kehrung zu beanstanden, bestehen.