Beschluss
9 VR 6/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist für erledigt erklärten Teil nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
• Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bau einer Behelfsbrücke kann versagt werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse die Aussetzungsinteressen überwiegt und ohne Bau erhebliche Gefahr für Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf droht.
• Bei teilweiser Erledigung eines Verfahrens kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Hälfte der Kosten jeder Partei auferlegt werden, wenn die Erfolgsaussichten ungewiss sind.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Behelfsbrücke abgelehnt; Teilverfahren eingestellt • Das Verfahren ist für erledigt erklärten Teil nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bau einer Behelfsbrücke kann versagt werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse die Aussetzungsinteressen überwiegt und ohne Bau erhebliche Gefahr für Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf droht. • Bei teilweiser Erledigung eines Verfahrens kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Hälfte der Kosten jeder Partei auferlegt werden, wenn die Erfolgsaussichten ungewiss sind. Antragsteller klagten gegen den Planergänzungsbeschluss der Regierung von Unterfranken zum Ausbau der A3, insbesondere gegen Bau einer 16 m breiten Behelfsfahrbahn und einer Behelfsbrücke für die B19 über die A3. Die Regierung setzte die sofortige Vollziehung für Teile der Baumaßnahmen aus; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausführung der Behelfsfahrbahn und der Behelfsbrücke. Der Antragsgegner legte dar, dass die bestehende Überführung statisch so geschädigt sei, dass ohne Neubau erhebliche Beschränkungen bis zur Sperrung für Schwerverkehr drohten. Die Antragsteller bestritten die Dringlichkeit nicht und beriefen sich auf mögliche Lärm- und Luftschadstoffbelastungen; ihre Wohnsitze liegen etwa 2 km entfernt. • Einstellung: Der vom Senat als erledigt erklärte Verfahrensumfang ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten übereinstimmend Erledigung erklärt haben. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen Behelfsbrücke: Bei der Folgenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Baumaßnahme das Interesse der Antragsteller an Aussetzung. Die stichhaltigen, nicht bestrittenen statischen Untersuchungen zeigen erhebliche Überschreitungen von Spannungsgrenzen am vorhandenen Überführungsbauwerk, sodass ohne kurzfristige Erneuerung erhebliche verkehrsbeschränkende Maßnahmen drohen. • Keine erheblichen Nachteile für Antragsteller: Die behaupteten zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Baustellenverkehr sind wegen der Entfernung der Anwesen (ca. 2 km) und der Lage des Stadtteils nicht nachvollziehbar. Die Behelfsbrücke verbessert den Verkehrsfluss durch zusätzliche Linksabbiegespuren, sodass keine erhöhte Staugefahr zu erwarten ist. • Kostenentscheidung bei Erledigung: Nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist die Kostentragung für den erledigten Teil hälftig zu verteilen, weil die Erfolgsaussichten ungewiss sind. Eine abweichende Verteilung ist nicht geboten, weil die Behörde nicht verpflichtet war, die Vollziehung für später anstehende Baumaßnahmen von Amts wegen auszusetzen. • Streitwertfestsetzung: Für beide Streitgegenstände wurden jeweilige Teilstreitwerte von 15.000 € angesetzt; der Gesamtstreitwert wurde im vorläufigen Verfahren hälftig berücksichtigt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der erledigten Teile ist formgerecht einzustellen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsbrücke der B19 über die A3 wird abgelehnt, weil das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt und die statischen Befunde des Überführungsbauwerks eine dringende Erneuerung rechtfertigen. Die behaupteten Nachteile der Antragsteller durch Emissionen und Baustellenverkehr sind nicht substanziiert und erscheinen wegen der räumlichen Verhältnisse fernliegend. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensanteils werden die Kosten der Parteien je zur Hälfte auferlegt; für den nicht erledigten Teil gilt die sonstige Kosten- und Streitwertregelung.