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Beschluss

3 B 38/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt ist. • Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit können als aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen gelten, wenn sie ihrerseits auf Erkenntnissen von Behörden des Ausstellermitgliedstaates beruhen. • Eine behauptete unionsrechtswidrige Umsetzung des Anerkennungsgrundsatzes in § 28 FeV rechtfertigt ohne konkrete, substantiiert dargestellte grundsätzliche Rechtsfrage keine Revisionszulassung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision bei Wohnsitzverstoß bei ausländlicher Fahrerlaubnis • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt ist. • Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit können als aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen gelten, wenn sie ihrerseits auf Erkenntnissen von Behörden des Ausstellermitgliedstaates beruhen. • Eine behauptete unionsrechtswidrige Umsetzung des Anerkennungsgrundsatzes in § 28 FeV rechtfertigt ohne konkrete, substantiiert dargestellte grundsätzliche Rechtsfrage keine Revisionszulassung. Der Kläger begehrte Feststellung, dass er eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland nutzen darf. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die fehlende Berechtigung des Klägers sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebe, weil zum Zeitpunkt der Erteilung das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt gewesen sei. Zwar ist im Führerschein ein tschechischer Wohnsitz vermerkt, maßgebliche Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit deuteten jedoch auf einen Verstoß hin. Der Kläger rügte die Heranziehung dieser Mitteilungen und berief sich auf grundsätzliche rechtliche Fragen sowie mögliche Unionrechtswidrigkeit der FeV-Regelung. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. • Zur Sache: Das Berufungsgericht hat die fehlende Berechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV abgeleitet, weil ein Verstoß gegen das Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat vorlag. • Zur Frage der Beweiswürdigung durch Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums: Nach der Senatsrechtsprechung und Rechtsprechung des EuGH erfüllen Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, wenn die weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen von Behörden des Ausstellermitgliedstaates beruhen; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies hier der Fall, und der Kläger hat diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. • Die Beanstandung einer unionsrechtswidrigen Umsetzung des Anerkennungsgrundsatzes in § 28 FeV begründet keine Revisionszulassung, weil die Beschwerde hierzu keine konkretisierte, grundsätzliche Rechtsfrage nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigt und die einschlägigen EuGH-Entscheidungen auf andere Konstellationen (bezüglich Nr. 3) abstellen, während hier Nr. 2 einschlägig ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 und § 52 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Die Zurückweisung beruht darauf, dass kein zulassungsfähiger Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO substantiert dargelegt wurde und die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Tragweite der Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums und zum Wohnsitzverstoß nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, nicht angegriffen wurden. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen, wonach dem Kläger die inländische Nutzungsbefugnis der tschechischen Fahrerlaubnis zu versagen ist.