OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 WDB 4/13

BVERWG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei schwebendem gerichtlichen Disziplinarverfahren darf Übergangsbeihilfe nach § 82 Abs. 2 WDO vor dessen rechtskräftigem Abschluss grundsätzlich nicht ausgezahlt werden. • Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie ohne Gefährdung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses vertretbar ist; für die Entscheidung ist eine summarische Prüfung des Verfahrensstandes vorzunehmen. • Bei mehreren möglichen Verfahrensausgängen ist im Rahmen der summarischen Prüfung von der für den Soldaten ungünstigeren Möglichkeit auszugehen. • Finanzielle Notlagen des ehemaligen Soldaten rechtfertigen nur ausnahmsweise Abweichungen, nicht aber, wenn eine Gefährdung des Verfahrensergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Auszahlungsverbot der Übergangsbeihilfe bei schwebendem Disziplinarverfahren • Bei schwebendem gerichtlichen Disziplinarverfahren darf Übergangsbeihilfe nach § 82 Abs. 2 WDO vor dessen rechtskräftigem Abschluss grundsätzlich nicht ausgezahlt werden. • Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie ohne Gefährdung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses vertretbar ist; für die Entscheidung ist eine summarische Prüfung des Verfahrensstandes vorzunehmen. • Bei mehreren möglichen Verfahrensausgängen ist im Rahmen der summarischen Prüfung von der für den Soldaten ungünstigeren Möglichkeit auszugehen. • Finanzielle Notlagen des ehemaligen Soldaten rechtfertigen nur ausnahmsweise Abweichungen, nicht aber, wenn eine Gefährdung des Verfahrensergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Der Kläger schied nach acht Jahren als Stabsunteroffizier aus der Bundeswehr aus. Gegen ihn lief ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen regelmäßigem Crystal‑Meth‑Konsum in der Dienstzeit; das Truppendienstgericht verhängte zuerst ein Beförderungsverbot und Kürzung der Bezüge, die Staatsanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren ein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte gegen das Urteil jedoch Berufung ein. Der ehemalige Soldat beantragte gemäß § 82 Abs. 2 WDO die Auszahlung seiner Übergangsbeihilfe. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, eine vorzeitige Auszahlung könne das mögliche Berufungsergebnis gefährden, insbesondere wenn die Aberkennung des Ruhegehalts oder eine Dienstgradherabsetzung verhängt würde. Der Soldat suchte gerichtliche Entscheidung; das Gericht legt den Antrag als Rechtsmittel gegen die Ablehnung aus. • Rechtliche Grundlage ist § 82 Abs. 2 WDO, wonach bei schwebendem gerichtlichem Disziplinarverfahren Ausgleichs‑ oder Versorgungsleistungen vor rechtskräftigem Abschluss nicht gezahlt werden dürfen. • Zweck der Vorschrift ist, die Befriedigung späterer Ansprüche des Dienstherrn und den Verfall einbehaltener Leistungen bei Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts zu sichern. • Eine Ausnahme von dem Auszahlungsverbot ist nur zulässig, wenn eine vorzeitige Zahlung ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist; hierzu ist eine summarische Prüfung des Verfahrensstandes vorzunehmen. • Bei der summarischen Prüfung ist von der für den Betroffenen ungünstigeren Möglichkeit auszugehen, wenn mehrere Ergebnisvarianten möglich sind. • Im vorliegenden Fall ist wegen der vollständig eingelegten Berufung mit umfassender Beweisaufnahme und aufgrund der Hinweise auf vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit und langen konsistenten Einnahme von Crystal Meth nicht ausgeschlossen, dass eine schwerere Disziplinarmaßnahme (Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts) verhängt wird. • Eine eventuelle Dienstgradherabsetzung würde die Höhe der Übergangsbeihilfe mindern; bei Aberkennung des Ruhegehalts würde eine vorzeitige Auszahlung ins Leere laufen und die Ansprüche des Dienstherrn gefährden. • Die finanzielle Lage des ehemaligen Soldaten rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil das Gesetz die Auszahlung nur zulässt, soweit sie das Verfahrensergebnis nicht gefährdet. Der Antrag des ehemaligen Soldaten gegen die Ablehnung der Auszahlung der Übergangsbeihilfe ist unbegründet. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt durfte die Auszahlung gemäß § 82 Abs. 2 WDO untersagen, weil das Berufungsverfahren noch schwebt und nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine schwerere Disziplinarmaßnahme bis hin zur Aberkennung des Ruhegehalts oder einer Degradierung verhängt wird. Eine teilweise oder vollständige vorzeitige Auszahlung wäre deshalb mit der Gefahr verbunden, spätere Verfügungen des Gerichts unmöglich zu machen oder Ansprüche des Dienstherrn zu vereiteln. Auch die geltend gemachte angespannte finanzielle Situation begründet keinen Anspruch auf Auszahlung, weil das Gesetz eine solche Ausnahme nur zulässt, wenn das Verfahrensergebnis dadurch nicht gefährdet wird.