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Beschluss

2 WDB 4/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende rechtzeitige Eröffnung der Stellungnahme der Vertrauensperson verletzt das rechtliche Gehör des Soldaten, macht die Einleitungsverfügung aber nicht unwirksam. • Ein solcher Verfahrensmangel ist heilbar, wenn dem Soldaten vor dem Schlussgehör Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. • Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 WDO liegt nicht vor, wenn der Mangel vor Vorlage der Anschuldigungsschrift behoben werden kann.
Entscheidungsgründe
Fehlende Eröffnung der Vertrauensperson-Stellungnahme heilbarer Verfahrensmangel • Fehlende rechtzeitige Eröffnung der Stellungnahme der Vertrauensperson verletzt das rechtliche Gehör des Soldaten, macht die Einleitungsverfügung aber nicht unwirksam. • Ein solcher Verfahrensmangel ist heilbar, wenn dem Soldaten vor dem Schlussgehör Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. • Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 WDO liegt nicht vor, wenn der Mangel vor Vorlage der Anschuldigungsschrift behoben werden kann. Ein Soldat auf Zeit wurde 2008 in Dienst genommen und 2010 wegen eines Dienstvergehens die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens verfügt. Vor Einleitung wurde er angehört; eine Vertrauensperson war ebenfalls angehört worden, das Ergebnis dieser Anhörung wurde ihm aber nicht vor seiner eigenen Anhörung zur Einleitung eröffnet. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft reichte später eine Anschuldigungsschrift ein. Das Truppendienstgericht stellte das Verfahren in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung ein, weil dem Soldaten die Stellungnahme der Vertrauensperson nicht rechtzeitig eröffnet worden sei. Dagegen beschwerte sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht mit der Auffassung, der Mangel sei heilbar und rechtfertige keine Einstellung. Der Soldat hielt die Heilung des Mangels für ausgeschlossen oder jedenfalls nicht mehr nach Einreichung der Anschuldigungsschrift möglich. • Zulässigkeit: Der mit Beschluss beendete erstinstanzliche Vorgang ist mit der Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO angreifbar; die formellen Voraussetzungen sind gewahrt. • Begriff Verfahrenshindernis: Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 WDO liegt nur vor, wenn die Fortführung des Verfahrens von Rechts wegen verhindert ist oder schwere, nicht heilbare Mängel bestehen. • Feststellung des Mangels: Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Satz 2 WDO in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO vor, weil die Stellungnahme der Vertrauensperson dem Soldaten nicht vor seiner Anhörung zur Einleitung eröffnet wurde; dies verletzt sein Recht auf rechtliches Gehör. • Heilbarkeit: Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind Fehler der Anhörung bzw. ihrer Eröffnung heilbar, wenn dem Soldaten vor dem Schlussgehör gemäß § 97 Abs. 3 WDO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; hier wurde dem Soldaten am 18. Mai 2011 die Stellungnahme der Vertrauensperson bekanntgegeben und er konnte sich dazu äußern. • Verfahrensherrschaft und Verantwortlichkeit: Die Einleitungsbehörde behält nach § 81 Abs. 2 WDO Verfahrensbefugnisse und kann vor Einreichung der Anschuldigungsschrift Heilung herbeiführen; die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die Einleitungsbehörde im Verfahren. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Der Mangel führte nicht zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung und stellte kein Verfahrenshindernis nach § 108 Abs. 3 WDO dar; das Truppendienstgericht durfte deshalb nicht einstellen. Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg; der Einstellungsbeschluss des Truppendienstgerichts vom 18.09.2012 wurde aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der nicht rechtzeitig eröffnete Vortrag der Vertrauensperson zwar das rechtliche Gehör des Soldaten verletzt, dieser Verfahrensfehler jedoch heilbar ist, weil dem Soldaten vor dem Schlussgehör Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Daher liegt kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 WDO vor und die Einstellung war nicht gerechtfertigt. Das Verfahren ist an die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückverwiesen; über die Kosten entscheidet die Endentscheidung.