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Urteil

2 WD 24/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils für das Berufungsgericht bindend. • Ein gegen einen früheren Soldaten verhängtes Beförderungsverbot ist aufzuheben, wenn der Betroffene nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Dienstzeitende erreicht hat und als Soldat im Ruhestand im Sinne der WDO gilt (§ 58 Abs. 2 WDO). • Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist geboten, wenn neben der strafrechtlichen Einstellung nach § 153a StPO die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO erfüllt sind; insb. wenn keine konkrete Gefährdung der militärischen Ordnung oder keine Ansehensbeeinträchtigung der Bundeswehr festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Beförderungsverbot und Einstellung wegen Dienstzeitendes und fehlender Ordnungsschädigung • Bei auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils für das Berufungsgericht bindend. • Ein gegen einen früheren Soldaten verhängtes Beförderungsverbot ist aufzuheben, wenn der Betroffene nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Dienstzeitende erreicht hat und als Soldat im Ruhestand im Sinne der WDO gilt (§ 58 Abs. 2 WDO). • Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist geboten, wenn neben der strafrechtlichen Einstellung nach § 153a StPO die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO erfüllt sind; insb. wenn keine konkrete Gefährdung der militärischen Ordnung oder keine Ansehensbeeinträchtigung der Bundeswehr festgestellt werden kann. Der Kläger, ein langjähriger Soldat auf Zeit mit durchweg sehr guten dienstlichen Beurteilungen und Teilnahme an Auslandseinsätzen, war wegen eines Vorfalls bei einem Rockkonzert 2007 disziplinarisch und strafrechtlich verfolgt worden. Das Truppendienstgericht verurteilte ihn 2012 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung als Dienstvergehen und verhängte ein 48-monatiges Beförderungsverbot verbunden mit einer Bezügekürzung. Strafrechtlich war das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Nach Erlass des truppendienstgerichtlichen Urteils endete die Dienstzeit des Soldaten; er erhielt Übergangsleistungen und galt als Soldat im Ruhestand im Sinne der WDO. In der Berufung wurde die Rüge auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. • Verfahrensbeschränkung: Da die Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt wurde, sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen für den Senat bindend (§ 91 Abs.1 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Dienstzeitende und Rechtliche Folge: Nach Dienstzeitende gilt der Betroffene als Soldat im Ruhestand nach § 1 Abs.3 WDO; gegen ehemalige Soldaten darf ein Beförderungsverbot nach § 58 Abs.2 WDO nicht mehr verhängt werden, weshalb das verhängte Beförderungsverbot aufzuheben ist. • Prüfung der Bezügekürzung: Eine Kürzung des Ruhegehaltes wäre nach § 58 Abs.2 Nr.1 WDO grundsätzlich möglich, jedoch schränkt § 16 Abs.1 Nr.2 WDO diese Möglichkeit ein; hier führte die rechtliche Lage nach § 108 Abs.3 Satz1 WDO zur gebotenen Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. • Ansehensbeeinträchtigung und militärische Ordnung: Für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 16 Abs.1 Nr.2 WDO ist entweder eine konkrete Schädigung des Ansehens der Bundeswehr oder eine konkrete Gefährdung der militärischen Ordnung erforderlich. Beides liegt hier nicht vor: die Tat war außerdienstlich, der Täter war nicht als Soldat erkennbar, und es gab keine Medienberichterstattung mit Bezug auf den Wehrdienst. • Generalprävention und Einzelfallabwägung: Zwar besteht bei außerdienstlichen Tätlichkeiten regelmäßig ein hoher Ahndungsdruck; hier sprechen jedoch die bereits eingetretenen beruflichen Nachteile (z. B. Ausschluss vom Auswahlverfahren) und die strafrechtliche Sanktion gegen die Notwendigkeit einer weiteren Kürzung des Ruhegehaltes aus generalpräventiven Gründen. • Kostenfolge: Wegen der Einstellung des Verfahrens nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs.3 Satz1 und § 16 Abs.1 Nr.2 WDO sind die Verfahrenskosten dem Bund aufzuerlegen; notwendige Auslagen des ehemaligen Soldaten sind ebenfalls zu erstatten. • Bindung an Feststellungen: Die Feststellung des Truppendienstgerichts, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bleibt ungeachtet der Aufhebung der Maßnahme bestehen; der Senat ändert nur die Maßnahme selbst. Die Berufung ist insoweit begründet, als das trägerseits verhängte Beförderungsverbot aufgehoben und das Disziplinarverfahren einzustellen ist. Das erstinstanzliche Urteil bleibt in seinen Tat- und Schuldfeststellungen bestehen, ist aber bezüglich der Maßnahme abzuändern, weil der Betroffene nach Erlass des Urteils Dienstzeitende erreicht und als Soldat im Ruhestand gilt, gegen den ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden darf. Eine zusätzliche Kürzung des Ruhegehaltes wird nach Gesamtwürdigung nicht angeordnet, da weder eine konkrete Schädigung des Ansehens der Bundeswehr noch eine konkrete Gefährdung der militärischen Ordnung festgestellt werden kann und bereits strafrechtliche sowie berufliche Nachteile eingetreten sind. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten trägt der Bund.