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Urteil

8 C 11/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückübertragungsansprüche nach Art. 134 Abs. 3 GG können nicht unmittelbar geltend gemacht werden; maßgeblich ist das Bundesgesetz (RVermG). • Für das Land Berlin galt § 5 RVermG zum 3. Oktober 1990; die einjährige Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG war einzuhalten und führte bei Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs. • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist nicht passivlegitimiert für Auskehransprüche aus Verkäufen, die vor ihrer Errichtung bereits abgeschlossen waren. • Treu und Glauben, Bundestreue oder eine umfassende Interessenabwägung ermöglichen nicht die Aufhebung oder Umgehung einer gesetzlichen Ausschlussfrist.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist des RVermG gilt in Berlin; keine unmittelbaren Rückfallansprüche aus Art.134 GG • Rückübertragungsansprüche nach Art. 134 Abs. 3 GG können nicht unmittelbar geltend gemacht werden; maßgeblich ist das Bundesgesetz (RVermG). • Für das Land Berlin galt § 5 RVermG zum 3. Oktober 1990; die einjährige Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG war einzuhalten und führte bei Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs. • Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist nicht passivlegitimiert für Auskehransprüche aus Verkäufen, die vor ihrer Errichtung bereits abgeschlossen waren. • Treu und Glauben, Bundestreue oder eine umfassende Interessenabwägung ermöglichen nicht die Aufhebung oder Umgehung einer gesetzlichen Ausschlussfrist. Das Land klagt gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) auf Rückübertragung bzw. Auskehr von Erlösen für mehrere in Berlin gelegene Grundstücke, die vor 1945 dem Reich unentgeltlich überlassen worden waren. Das Reichsvermögensgesetz (RVermG) regelte Rückfallvermögen und enthielt eine einjährige Ausschlussfrist (§5 Abs.1 Satz2), die für Berlin mit dem 6. Überleitungsgesetz am 3.10.1990 in Kraft trat. Der Kläger hatte bereits 1956 und später Ansprüche geltend gemacht, stellte 1993 schriftlich Rückfallansprüche, erhielt aber 1999 vom BMF die Auffassung, die Frist sei verstrichen. Nach gescheiterten Gesetzesinitiativen klagte das Land; erstinstanzlich wurde teilweise stattgegeben, das OVG wies die Klage ab. Das Land rügte insbesondere die Auslegung der Geltendmachungspflicht und die fehlende Passivlegitimation der BImA. • Die Revision ist unbegründet; das OVG hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Passivlegitimation: Die BImA wurde erst zum 1.1.2005 errichtet und übernahm nicht das Eigentum an Grundstücken, die bereits vor diesem Stichtag verkauft und übertragen waren; deshalb ist sie für diese Fälle nicht passivlegitimiert (§1, §2 BImAG). • Keine unmittelbare Anspruchsgrundlage in Art.134 Abs.3 GG: Rückübertragungsansprüche ergeben sich nicht unmittelbar aus Art.134 Abs.3 GG, sondern nur aus der Ausgestaltung durch Bundesgesetz (Art.134 Abs.4 GG); das RVermG erfüllt diesen Regelungsauftrag auch für Berlin durch dessen Inkrafttreten am 3.10.1990. • Ausschlussfrist des §5 Abs.1 Satz2 RVermG: Der Anspruch auf Übertragung eines Rückfallvermögens war innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend zu machen; für Berlin begann diese Frist am 3.10.1990 und endete am 2.10.1991. Der Kläger hat innerhalb dieses Zeitraums keine gegenüber dem Bund wirksame Geltendmachung der konkreten Ansprüche vorgenommen. • Frühere Anmeldungen vor Inkrafttreten genügen nicht ohne ausdrückliche Wiederholung oder Bestätigung nach Inkrafttreten; der Gesetzeswortlaut, die Systematik (§5 Abs.2) und der gesetzgeberische Zweck sprechen dafür, dass die Geltendmachung frühestens nach Inkrafttreten wirksam sein konnte. • Keine Verlängerung der Frist nach §5 Abs.1 Satz3: Diese Vorschrift schützt nur gegen Unkenntnis tatsächlicher Umstände zu einem Vermögensgegenstand, nicht gegen Rechtsunkenntnis; die Unsicherheit über §19 RVermG ändert hieran nichts. Zudem begründet weder Bundestreue noch Treu und Glauben einen Anspruch, die gesetzliche Ausschlussfrist außer Kraft zu setzen. • Interessenabwägung unzulässig: Gerichte sind an Gesetz und Fristen gebunden; sie dürfen materielle Ausschlussfristen nicht durch umfassende Interessenabwägungen ersetzen. • Folge für Erlösauskehr: Da Rückübertragungsansprüche für das streitige Grundstück erloschen waren, kann aus nachfolgendem Verkauf kein Auskehranspruch des Klägers hergeleitet werden. Der Senat weist die Revision des klagenden Landes zurück. Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit zulässig unbegründet. Die BImA ist für bereits vor ihrer Errichtung veräußerte Grundstücke nicht passivlegitimiert; Ansprüche auf Auskehr der Erlöse aus diesen Verkäufen wären gegen die Bundesrepublik zu richten. Hinsichtlich der in Berlin gelegenen streitigen Grundstücke sind Rückübertragungs- oder Erlösauskehransprüche nicht mehr durchsetzbar, weil die einjährige Ausschlussfrist des §5 Abs.1 Satz2 RVermG (Beginn 03.10.1990, Ende 02.10.1991) nicht eingehalten wurde. Eine Berufung auf Art.134 Abs.3 GG, auf Treu und Glauben oder auf bundestreue Gründe rechtfertigt nicht die Überwindung der gesetzlichen Ausschlussfrist; deshalb verbleibt es beim Abweisungsurteil.