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Beschluss

6 PB 25/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet. • Eine Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die erforderlichen substantiierten Darlegungen über die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht enthält. • Beschäftigte in Jobcentern sind nach den gesetzlichen Regelungen als Dienststellenmitgliedschaften zu behandeln; dies folgt aus § 44h SGB II und den darauf bezogenen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes. • Eine pauschale Verweisung auf Entscheidungen anderer Verfahren genügt nicht, um die Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erfüllen. • Gehörs- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der Zuweisung nach § 44g SGB II sind fernliegend; mögliche Verfassungsverletzungen würden durch Personalräte und Gerichte im Mitbestimmungs- und individuellen Rechtsschutz kontrolliert.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet. • Eine Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die erforderlichen substantiierten Darlegungen über die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht enthält. • Beschäftigte in Jobcentern sind nach den gesetzlichen Regelungen als Dienststellenmitgliedschaften zu behandeln; dies folgt aus § 44h SGB II und den darauf bezogenen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes. • Eine pauschale Verweisung auf Entscheidungen anderer Verfahren genügt nicht, um die Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erfüllen. • Gehörs- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der Zuweisung nach § 44g SGB II sind fernliegend; mögliche Verfassungsverletzungen würden durch Personalräte und Gerichte im Mitbestimmungs- und individuellen Rechtsschutz kontrolliert. Der Antragsteller rügt die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Streitpunkt ist, ob Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeit in einem Jobcenter zugewiesen wurde, bei der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bei den Agenturen für Arbeit mitzählen. Der Antragsteller argumentiert, Jobcenter erfüllten nicht den materiellen Dienststellenbegriff und beruft sich auf weitere Entscheidungen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab. Der Antragsteller erhebt in der Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatz- und Gehörsrügen sowie verfassungsrechtliche Einwände gegen die Zuweisung nach § 44g SGB II. • Die Beschwerde scheitert mangels substantiierten Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; es fehlt die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG). • Die Annahme des Antragstellers, Jobcenter hätten keine Dienststelleneigenschaft, ist rechtsfehlerhaft. § 44h Abs. 1 SGB II bestimmt die Bildung einer Personalvertretung in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) und weist damit Dienststelleneigenschaft zu. Die weitergehenden Regelungen, wonach das Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechend gilt, bestätigen diese Einordnung. • Darüber hinaus zeigt der Antragsteller nicht, inwiefern die Unterscheidung in § 16 Abs. 1 BPersVG (wahlberechtigte Beschäftigte vs. Beschäftigte) für die Beurteilung des Falles relevant wäre; Verweise auf Entscheidungen anderer Verfahren ersetzen keine eigene substantielle Darlegung. • Die Gehörs- und Verfassungsrügen sind jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die behauptete Möglichkeit, die Bundesagentur könne durch Zuweisungen die Zusammensetzung von Personalvertretungen beeinflussen, ist fernliegend. Etwaige Verstöße wären durch die Personalräte im Mitbestimmungsverfahren und durch Gerichte im Individualrechtsschutz zu verhindern, sodass die Rechtswirksamkeit von § 44g SGB II nicht berührt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Die Prüfungsrügen erfüllen nicht die erforderlichen Darlegungsanforderungen; insbesondere fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Regelungen stellen Jobcenter als Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar, sodass die Annahme des Antragstellers unzutreffend ist. Verfassungs- und Gehörsbeschwerden sind fernliegend und offensichtlich unbegründet; etwaige verfassungsrechtliche Risiken würden durch Mitbestimmungs- und gerichtliche Kontrolle aufgefangen. Damit wird die Rechtsbeschwerde nicht zur Entscheidung zugelassen.