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Beschluss

6 B 32/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Fragen entweder bereits höchstrichterlich geklärt sind oder keine grundsätzliche Bedeutung haben. • Art. 7 Abs. 4 GG erlaubt eine einkommensabhängige Staffelung von Schulgeld, soweit dadurch die Zugänglichkeit der Schule erhalten bleibt; Grenzen ergeben sich durch das Sonderungsverbot. • Die Berufung auf Befangenheit oder Verfahrensfehler wegen eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens rechtfertigt keine Verfahrensrüge, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Parteilichkeit vorliegen und keine fristgemäße Ablehnung beantragt wurde.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung: Keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu Ersatzschulförderung und Sachverständigenvernehmung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Fragen entweder bereits höchstrichterlich geklärt sind oder keine grundsätzliche Bedeutung haben. • Art. 7 Abs. 4 GG erlaubt eine einkommensabhängige Staffelung von Schulgeld, soweit dadurch die Zugänglichkeit der Schule erhalten bleibt; Grenzen ergeben sich durch das Sonderungsverbot. • Die Berufung auf Befangenheit oder Verfahrensfehler wegen eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens rechtfertigt keine Verfahrensrüge, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Parteilichkeit vorliegen und keine fristgemäße Ablehnung beantragt wurde. Ein Kläger rügt die gesetzliche und tatsächliche Behandlung der staatlichen Förderung von Ersatzschulen (insbesondere Waldorfschulen) nach dem PSchG und wendet sich gegen die Berechnung der Deckungslücke, die Staffelung von Schulgeld sowie mögliche Gleichheits- und Verfahrensverstöße. Streitgegenstände sind insbesondere, ob Zins- und Tilgungskosten in die Förderermittlung einzubeziehen sind, ob gestaffeltes Schulgeld verfassungsgemäß ist, ob die Förderung gegenüber öffentlichen Schulen gleichheitswidrig benachteiligt und ob die Vernehmung eines von der Behörde eingesetzten Sachverständigen verfahrensfehlerhaft war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage abgewiesen und eine Kostendeckungslücke sowie die Zulässigkeit einer Einkommensstaffelung angenommen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit zahlreichen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Fragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Nichtzulassungsentscheidung geprüft, ob grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen oder Verfahrensmängel ersichtlich sind. • Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Einbeziehung von Zins- und Tilgungskosten in die Förderermittlung ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs.7 PSchG nicht Streitgegenstand war und die Frage bereits im Urteil vom 21.12.2011 verneint wurde. • Zur Staffelung des Schulgeldes hat die Rechtsprechung festgestellt, dass Art.7 Abs.4 Satz3 GG eine allgemeine Staffelung nach Einkommen zulässt, solange die Zugänglichkeit erhalten bleibt; Grenzen werden durch das Sonderungsverbot gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zugrunde gelegte Deckungslücke (90–95 € pro Schüler/Monat) als mit einer solchen Staffelung vereinbar angesehen. • Die Behauptungen des Klägers, es fehle an der tatrichterlichen Bestimmung des Existenzminimums oder des Fehlbedarfs, verkennen, dass der VGH den Fehlbedarf anhand gesetzlicher Maßgaben ausgewiesen hat (§§17,18a PSchG) und dies als Grundlage seiner Erwägungen diente. • Die Gleichheitsmaßstäbe nach Art.3 Abs.1 GG sind nicht verletzt: Der VGH verneinte eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Waldorfschulen und stützte sich auf die Gesetzgebungskompetenz für Pauschalisierung und Typisierung; Art.7 Abs.4 GG verpflichtet nicht zur Ausstattung der Ersatzschulen in Höhe der öffentlichen Schulen. • Die Rügen gegen die Vernehmung des Sachverständigen greifen nicht durch. Die Bestellung oder Nutzung eines behördlichen Gutachtens verletzt nicht ipso facto die Objektivität; konkrete Anhaltspunkte für Parteilichkeit wurden nicht vorgebracht und ein Ablehnungsantrag im Vorverfahren unterblieb. • Es liegt auch kein Verfahrensmangel wegen mangelnder Anhörung vor: §404 Abs.3 ZPO begründet kein Anhörungsrecht vor Bestellung eines Sachverständigen, und die mündliche Ladung des Sachverständigen war zulässig; gesetzliche Voraussetzungen für einen Verfahrensfehler sind nicht erfüllt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen entweder bereits durch die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet sind oder keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 VwGO haben. Soweit Verfahrensrügen gegen die Vernehmung eines behördlich eingebundenen Sachverständigen erhoben wurden, fehlen konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit und es besteht kein formeller Fehler, da prozessuale Rügen nicht fristgerecht im Vorverfahren geltend gemacht wurden. Damit bleibt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in vollem Umfang bestehen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.