Urteil
6 C 20/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Staatsvertrag kann die Übertragung der verbindlichen Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen an einen neutralen Dritten rechtlich als Schiedsabrede einzuordnen sein.
• Ist ein Schiedsgutachter mit der Feststellung beauftragt und nimmt er diese Prüfung nicht vor oder bricht sie ab, dürfen staatliche Gerichte die erforderlichen Feststellungen selbst treffen.
• Die staatlichen Gerichte können bei der Überprüfung von Mitgliedschaftslisten formale Nachweise (Aufnahmeantrag, Entscheidung des Gemeindeorgans, Meldebescheinigungen) anfordern; die Prüfung innerer religiöser Entscheidungen bleibt den Religionsgemeinschaften vorbehalten.
• Ein Verwaltungsgericht darf den Beklagten nicht nach § 113 Abs. 5 VwGO verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn es die Spruchreife selbst herstellen muss; in einem solchen Fall ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Schiedsgutachterfunktion des Generalsekretärs und gerichtliche Aufklärung bei abgebrochener Prüfung • Bei einem Staatsvertrag kann die Übertragung der verbindlichen Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen an einen neutralen Dritten rechtlich als Schiedsabrede einzuordnen sein. • Ist ein Schiedsgutachter mit der Feststellung beauftragt und nimmt er diese Prüfung nicht vor oder bricht sie ab, dürfen staatliche Gerichte die erforderlichen Feststellungen selbst treffen. • Die staatlichen Gerichte können bei der Überprüfung von Mitgliedschaftslisten formale Nachweise (Aufnahmeantrag, Entscheidung des Gemeindeorgans, Meldebescheinigungen) anfordern; die Prüfung innerer religiöser Entscheidungen bleibt den Religionsgemeinschaften vorbehalten. • Ein Verwaltungsgericht darf den Beklagten nicht nach § 113 Abs. 5 VwGO verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn es die Spruchreife selbst herstellen muss; in einem solchen Fall ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Synagogengemeinde zu Halle begehrt ihren anteiligen Anteil am Landeszuschuss für 2007, verteilt nach Mitgliederzahlen aufgrund eines Staatsvertrags zwischen Land und Jüdischer Gemeinschaft. Der Landesverband setzte vorläufig 45 Mitglieder zugrunde; der Kläger behauptete 326. Der Generalsekretär des Zentralrats bestätigte schließlich 247 Mitglieder, wies aber darauf hin, seine Prüfung sei nicht abschließend gewesen und teilweise abgebrochen worden. Der Landesverband reagierte nicht auf den Aufforderung zur Festsetzung auf Grundlage der 247 Mitglieder; der Kläger klagte auf Festsetzung und Auszahlung. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht trafen Entscheidungen zur Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Generalsekretär und zur Spruchreife; das Oberverwaltungsgericht sah die endgültige Feststellung bei dem Generalsekretär, dieser habe jedoch die Prüfung abgebrochen, daher sei die Sache nicht spruchreif. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Rechtslage und verweist die Sache zurück. • Die Revision des Landesverbandes ist begründet; das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt und die Sache ist zurückzuverweisen. • Das Schlussprotokoll des Staatsvertrags überträgt dem Generalsekretär die Prüfung der Mitgliederzahlen; diese Übertragung ist als Schiedsabrede zu verstehen, wodurch der Generalsekretär als Schiedsgutachter fungiert. • Ein Schiedsgutachten hat keinen absoluten Vorrang vor der richterlichen Sachverhaltsaufklärung; nehmen Schiedsgutachter ihre Aufgabe nicht wahr oder brechen sie ab, sind staatliche Gerichte befugt, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen (analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB). • § 113 Abs. 5 VwGO erlaubt Verpflichtungsaussprüche nur bei fehlender Spruchreife, wenn der Behörde auf Tatbestand- oder Rechtsfolgenseite ein Entscheidungsraum zukommt; diese Voraussetzung lag hier nicht vor, weil das Gericht die Spruchreife selbst herstellen musste. • Die staatlichen Gerichte sind zur Überprüfung der Mitgliedschaft befugt, soweit es um formale, äußerlich nachprüfbare Kriterien geht (z. B. Aufnahmeantrag, Vorstandsbeschluss, Meldebescheinigung); in inneren religiösen Wertungen sind sie gebunden am Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft. • Die Zugehörigkeit zum Judentum ist nur insoweit einer staatlichen Prüfung zugänglich, als sie auf nachprüfbaren äußeren Tatsachen beruht (z. B. Geburtsurkunde, Gijur-Urkunde bei Übertritten); bei Bestehen begründeter Zweifel können Gerichte Nachweise verlangen. • Personen, die in Listen mehrerer Gemeinden geführt werden, sind einer klaren Zuordnung zuzuführen; die Gerichte können Erklärungen der betroffenen Personen verlangen oder diese Personen mangels Nachweis unberücksichtigt lassen. • Der Kläger trägt eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Vorlage der erforderlichen Nachweise; das Gericht kann Meldebescheinigungen bei Zweifeln an der Schreibweise oder Staatsangehörigkeit verlangen. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine gerichtliche Feststellung der Zugehörigkeit sind unbegründet, da die Gerichte nur formale Nachweise prüfen und nicht in das religiöse Selbstbestimmungsrecht eingreifen. • Folge: Das Oberverwaltungsgericht hätte die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen müssen; da dies nicht möglich ist, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzugeben. Die Revision des beklagten Landesverbandes ist erfolgreich; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück, weil das Oberverwaltungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Spruchreife selbst hätte herstellen müssen. Soweit der Generalsekretär des Zentralrats als Schiedsgutachter die Mitgliederprüfung nicht abgeschlossen hat, sind die staatlichen Gerichte befugt, die zur Festsetzung des Zuschussanteils erforderlichen Nachweise (Aufnahmeantrag, Entscheidung des Gemeindeorgans, Meldebescheinigungen, ggf. Nachweise über Eintritt ins Judentum) anzufordern und den Sachverhalt zu klären. Der Kläger bleibt gehalten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; gleichzeitig ist die verfassungsrechtliche Grenze gewahrt, da Gerichte nur äußerliche, nachprüfbare Kriterien kontrollieren und nicht in die inneren Entscheidungen der Religionsgemeinschaft eingreifen. Die Sache ist dem Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über die Festsetzung des Anteils am Landeszuschuss zurückzuverweisen.