Beschluss
3 B 28/13
BVERWG, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt.
• Bei Wiedereinsetzung sind die Voraussetzungen des § 60 VwGO zu prüfen; das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung muss zeitlich konkretisiert und innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist glaubhaft gemacht werden.
• § 17a Abs. 6 StrRehaG verweist auf das SGB X, wonach eine behördliche Rücknahme von Leistungsablehnungen möglich ist, dies aber ein eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vorgang ist und den Ablauf einer Verpflichtungsklage gegen bestandskräftige Bescheide nicht ersetzt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen verfahrensrechtlicher Fehler zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. • Bei Wiedereinsetzung sind die Voraussetzungen des § 60 VwGO zu prüfen; das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung muss zeitlich konkretisiert und innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist glaubhaft gemacht werden. • § 17a Abs. 6 StrRehaG verweist auf das SGB X, wonach eine behördliche Rücknahme von Leistungsablehnungen möglich ist, dies aber ein eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vorgang ist und den Ablauf einer Verpflichtungsklage gegen bestandskräftige Bescheide nicht ersetzt. Der Kläger beantragte am 19.07.2007 die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Die Landesdirektion Chemnitz lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.07.2009 ab; der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 02.02.2010 zurückgewiesen. Der Kläger suchte erst mit Schreiben vom 02.03.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; dieser Antrag und der Widerspruch blieben erfolglos. Am 14.12.2011 erhob er Klage mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung und Verpflichtung zur Gewährung der Zuwendung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klagefrist gegen den Bescheid von 2009 versäumt und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht seien. Der Kläger rügte Verkennungen des Vortrags und behauptete, die Behörde hätte seinen Antrag als Rücknahmeantrag nach § 44 SGB X verstehen müssen; zudem habe sich Rechtsprechungslage zu seinen Gunsten geändert. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zwischen dem Verwaltungsverfahren über Rücknahme/Neubewertung nach § 44 SGB X (anwendbar nach § 17a Abs. 6 StrRehaG) und der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO unterschieden; ein fehlerhaftes Verständnis des Antrags im behördlichen Verfahren berührt nicht die Zulässigkeit der Klage auf Verpflichtung zur Leistung. • Zur Wiedereinsetzung hat das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Voraussetzungen geprüft; es hat nicht allein auf § 27 SGB X abgestellt, sondern gleichwohl die den Voraussetzungen entsprechende Regelung des § 60 VwGO berücksichtigt. • Der Kläger hat die behauptete psychische Beeinträchtigung nicht zeitlich konkretisiert und nicht innerhalb der nach Wegfall des Hindernisses zweiwöchigen Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO die versäumte Klage nachgeholt; sein Verhalten im März 2011 (persönlicher Antrag bei der Landesdirektion) zeigt, dass das Hindernis zu diesem Zeitpunkt bereits beseitigt war. • Es liegen keine durchgreifenden Fehler des Verwaltungsgerichts in der Würdigung der Tatsachen und der Anwendung der einschlägigen Normen vor, sodass die Nichtzulassung der Revision zu Recht erfolgte. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klagefrist gegen den Bescheid von 2009 versäumt wurde und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht erfüllt und nicht fristgerecht geltend gemacht wurden. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Abgrenzung zwischen Rücknahmeverfahren nach SGB X und der Verpflichtungsklage korrekt vorgenommen und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung zur Klageerhebung richtig geprüft hat. Somit besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision.