Beschluss
5 B 57/13
BVERWG, Entscheidung vom
4mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht genügt.
• Eine Grundsatzrüge (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimm-ten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.
• Eine Divergenzrüge (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) erfordert die Benennung widersprüchlicher, inhaltlich bestimmter abstrakter Rechtssätze, die in Anwendung derselben Vorschrift gebildet wurden.
• Verfahrensrügen (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind unzulässig, wenn sie nur die materielle Rechts- oder Tatsachenbewertung der Vorinstanz angreifen; der Vortrag muss einen tatsächlichen Verfahrensmangel schlüssig darlegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründung nach §133 VwGO • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht genügt. • Eine Grundsatzrüge (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimm-ten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus. • Eine Divergenzrüge (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) erfordert die Benennung widersprüchlicher, inhaltlich bestimmter abstrakter Rechtssätze, die in Anwendung derselben Vorschrift gebildet wurden. • Verfahrensrügen (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind unzulässig, wenn sie nur die materielle Rechts- oder Tatsachenbewertung der Vorinstanz angreifen; der Vortrag muss einen tatsächlichen Verfahrensmangel schlüssig darlegen. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand war die Entschädigungsbemessung für eine Teilfläche eines Grundstücks nach §3 Abs.1 Nr.4 EntschG und die Frage der Einbeziehung des prozentualen Flächenanteils in die Bemessungsgrundlage. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung und Verfahrensmängel. Er berief sich insbesondere auf angebliche Wertungswidersprüche des Gesetzes und auf frühere Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts. Teile seiner weitergehenden Begründung wurden erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hatte dem von ihm dargestellten Einheitswertprinzip gefolgt und die Teilflächenberechnung entsprechend angewendet. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht; pauschale Kritik an der Rechtsprechung ersetzt nicht die Formulierung einer bestimm-ten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Der nachträglich vorgebrachte Schriftsatz des Klägers ist verspätet und damit im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen; neue Zulassungsgründe sind verspätet unberücksich-tig (Frist des §133 Abs.3 Satz1 VwGO). • Die behauptete Divergenz ist nicht ausreichend dargelegt: es fehlt an der Darlegung von zwei widersprüchlichen abstrakten Rechtssätzen, die in Anwendung derselben Vorschrift entstanden sind (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO); Unterschiede im tatsächlichen Sachverhalt verhindern Vergleichbarkeit. • Frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschlüsse von 2002 und 2006) wurden vom Senat berücksichtigt; die Gesetzesänderung durch das EntschRÄndG 2003 hat die Rechtslage verändert, so dass ältere Entscheidungen nicht mehr tragfähig sind. • Die Rüge eines Verfahrensfehlers greift nur die materielle Bewertung durch das Verwaltungsgericht an; das VG hat die vom Kläger behaupteten Tatsachen aufgenommen und gewürdigt, damit liegt kein Gehörs- oder sonstiger Verfahrensmangel vor (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Auch bei Annahme, das verspätete Vorbringen sei zu berücksichtigen, würde es nicht die erforderliche Schlüssigkeit und das Aufzeigen eines revisionsrechtlich klärungsbedürftigen Problems erreichen. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; daher erfolgt keine weitere inhaltliche Prüfung (§133 Abs.5 Satz2 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und damit unzulässig ist. Die nachträglich vorgebrachten Ausführungen sind wegen Fristversäumnis unberücksichtigt geblieben und hätten selbst bei Berücksichtigung die Darlegungspflichten nicht erfüllt. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache wirksam, weil kein revisionszulassender Grund dargetan wurde.