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Beschluss

8 B 28/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine grundsätzliche, höchstrichterlich zu klärende Rechtsfrage gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegt. • Bei der Prüfung von Verfahrensrügen ist auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz abzustellen; die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch die Vorinstanz ist dem materiellen Recht zuzurechnen und kann nicht mit einer Verfahrensrüge ersetzt werden. • Bei festgestellten schweren Vergabeverstößen kann eine Behörde die Gewährung einer landesrechtlichen Zuwendung ablehnen; die Prüfung hieran unterliegt in Teilen dem irrevisiblen Landesrecht und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision. • Die Revision ist grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil sich im Ergebnis als richtig erweist (§144 Abs.4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Zuwendung wegen Vergabeverstößen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine grundsätzliche, höchstrichterlich zu klärende Rechtsfrage gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegt. • Bei der Prüfung von Verfahrensrügen ist auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz abzustellen; die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch die Vorinstanz ist dem materiellen Recht zuzurechnen und kann nicht mit einer Verfahrensrüge ersetzt werden. • Bei festgestellten schweren Vergabeverstößen kann eine Behörde die Gewährung einer landesrechtlichen Zuwendung ablehnen; die Prüfung hieran unterliegt in Teilen dem irrevisiblen Landesrecht und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision. • Die Revision ist grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil sich im Ergebnis als richtig erweist (§144 Abs.4 VwGO). Die Klägerin beantragte Zuwendungen für den Rückbau ehemals militärisch genutzter Flächen und nahm an einer öffentlichen Ausschreibung mit mehreren Losen teil. Sie sandte Ausschreibungsunterlagen Ende Juli/Anfang August 2004, führte einen gemeinsamen Ortstermin mit Bietern durch und reichte am 6. August 2004 Zuwendungsanträge ein; die Arbeitsförderung wurde bewilligt und ein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt. Die Beklagte lehnte den Zuwendungsantrag für Los 1 später mit Bescheid ab, nachdem sie Vergaberechtsverstöße sah. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab mit der Begründung, die Ablehnung sei wegen schwerer Vergaberechtsverstöße rechtmäßig. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, insbesondere mit Hinweisen auf grundsätzliche Bedeutung und unzureichende Sachaufklärung. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil sie keine bestimmte, für die Revision entscheidende grundsätzliche Rechtsfrage darlegt. • Fragen zur Auslegung irrevisibler landesrechtlicher Vergabe- und Zuwendungsregelungen (z.B. Voraussetzungen des §14 HGrG) sind nicht revisionsfähig; die Vorinstanz stellte auf landeshaushaltsrechtliche Voraussetzungen ab, die im Revisionsverfahren nicht zu klären wären. • Die Rüge, Art.3 Abs.1 GG verlange eine andere Behandlung, ist unbehelflich, weil Hoheitsträger sich grundsätzlich nicht aus Art.3 Abs.1 GG berechtigen können und etwaige Gleichbehandlungsfragen im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern durch das Willkürverbot und nicht durch individuelle Art.3-Rechte gesteuert werden. • Die Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Einordnung von Vergabeverstößen betrifft überwiegend die Auslegung irrevisibler landesrechtlicher Vorschriften und wirft keine revisionsrechtlich klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage auf. • Die Vorinstanz hat die Verletzung der Geheimhaltungspflicht als schweren, die Wirtschaftlichkeit gefährdenden Vergabemangel konkretisiert; danach genügte die Möglichkeit unzulässiger Absprachen zur Annahme der Schwere des Verstoßes, sodass weitergehende Aufklärungsmaßnahmen nicht geboten waren. • Nach §144 Abs.4 VwGO wäre das Urteil selbst bei günstiger Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen im Ergebnis richtig geblieben; die Revision ist daher nicht zuzulassen. • Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Streitwert wurde wegen des nur geltend gemachten Anspruchs auf Neubescheidung teilweise bemessen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Klage wegen rechtmäßiger Ablehnung des Zuwendungsantrags abzuweisen, wirksam. Die Begründung stützt sich darauf, dass keine grundsätzliche revisible Rechtsfrage vorliegt und die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schwere der Vergabeverstöße sowie zur daraus folgenden Ermessensermessung nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen wurden. Weiterhin ist entscheidend, dass Teile der streitigen Rechtsfragen dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnen sind und eine Revision deshalb nicht zulässig ist. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 183309,13 € festgesetzt.