Beschluss
8 B 35/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe die strengen Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 VwGO nicht erfüllen.
• Eine Fristüberschreitung bei Übergabe des unterschriebenen Urteils führt nur dann zur Aufhebung, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr gewährleistet ist, dass das Urteil auf der mündlichen Verhandlung beruht.
• Gehörs‑, Beweis‑ und Verfahrensrügen, die im Wesentlichen Berufungs‑ oder Tatsachenangriffe darstellen und nicht konkret die verletzten Verfahrensvorschriften benennen, genügen den Anforderungen für die Zulassung der Revision nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Rückübertragungsanspruch nach §1 Abs.6 VermG zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe die strengen Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 VwGO nicht erfüllen. • Eine Fristüberschreitung bei Übergabe des unterschriebenen Urteils führt nur dann zur Aufhebung, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr gewährleistet ist, dass das Urteil auf der mündlichen Verhandlung beruht. • Gehörs‑, Beweis‑ und Verfahrensrügen, die im Wesentlichen Berufungs‑ oder Tatsachenangriffe darstellen und nicht konkret die verletzten Verfahrensvorschriften benennen, genügen den Anforderungen für die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines verstorbenen Großvaters, der während des NS‑Regimes Eigentümer umfangreicher Güter war und später enteignet wurde. Er begehrte Rückübertragung nicht näher bezeichneter Grundstücke der ehemaligen Herrschaft und wandte sich gegen die Ablehnung durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30.03.1999. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage in mehreren Teilverfahren ab; der Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies einzelne Urteile zurück zur erneuten Prüfung. In einem der weitergeführten Verfahren (zuständiger Verfügungsberechtigter: D. AG) hob das Verwaltungsgericht den Bescheid nicht auf und wies den Antrag des Klägers nach mündlicher Verhandlung vom 25.10.2012 ab; das vollständige Urteil wurde am 28.03.2013 zugestellt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision; er rügt u. a. Verfahrensmängel, fehlende Urteilsgründe, Gehörsverletzung und fehlerhafte Tatsachenwürdigung sowie Divergenzen zur Rechtsprechung. • Beschwerdegründe erfüllen die Anforderungen des §133 Abs.3 VwGO nicht: Die Rügen sind überwiegend unsystematische Berufungs‑ bzw. Tatsachenangriffe ohne konkrete Darlegung der verletzten Verfahrensvorschriften. • Fristverletzung (§117 Abs.4 VwGO) hat keine aufhebende Wirkung, weil aus dem Originalurteil hervorgeht, dass das Urteil am 25.03.2013 der Geschäftsstelle übergeben wurde und damit die entscheidende Fünfmonatsgrenze eingehalten ist; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Urteil nicht auf der mündlichen Verhandlung beruht. • Entscheidungsgründe sind im angegriffenen Urteil nach Auffassung des Senats vorhanden; das bloße Innehaben einer anderen rechtlichen Wertung durch den Kläger rechtfertigt keine Annahme fehlender Gründe (§138 Nr.6 VwGO). • Gehörs‑ und Amtsermittlungsrügen sind unschlüssig: Das Gericht ist nicht gehalten, jede Ausführung vollständig wiederzugeben; ein Gehörsverstoß setzt darzulegende konkrete Umstände voraus, die hier fehlen (Art.103 GG, §108 VwGO). • Beweiswürdigung und Tatsachenermittlung sind Sache des Tatsachengerichts; nur bei aktenwidrigen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze wäre ein Eingreifen möglich, was der Kläger nicht konkret darlegt (§108 Abs.1, §137 Abs.2 VwGO). • Divergenzrüge scheitert an fehlender präziser Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze und daran, dass aus dem zurückverweisenden Beschluss keine widerlegten neuen abstrakten Rechtssätze hervorgehen. • Grundsatzrüge greift nicht: Die entscheidende Frage ist eine Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen nach §1 Abs.6 VermG; die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen obliegen dem Tatsachengericht und sind revisionsrechtlich nicht offenbarungsbedürftig. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, die Beschwerdegründe erfüllten nicht die strengen Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 VwGO; viele Rügen seien unsystematisch und blieben im Kern Berufungs‑ oder Tatsachenangriffe ohne konkrete Benennung verletzter Verfahrensvorschriften. Eine behauptete Verletzung der Frist zur Übergabe des unterschriebenen Urteils ist nicht entscheidungserheblich, weil das unterschriebene Original die rechtzeitige Übergabe dokumentiert und keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Urteil nicht in der mündlichen Verhandlung gebildet wurde. Auch Gehörs‑, Beweis‑ und Divergenzrügen sind nicht substantiiert dargetan; insoweit liegt keine aufhebungsfähige Verfahrensverletzung vor. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; der Streitwert wird auf 12.000 € festgesetzt.