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Beschluss

10 B 11/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parteien haben bei Tatsachenermittlungen durch Sachverständige Anspruch auf rechtzeitige Unterrichtung und Teilnahme; dies gilt auch für Messungen und Probenentnahmen auf dem Vorhabengrundstück (§ 97 Satz 1 VwGO). • Gerichte dürfen die Teilnahme der anderen Verfahrensbeteiligten an vor Ort durchgeführten Ermittlungen nicht willkürlich beschränken; der Sachverständige ist anzuweisen, alle Beteiligten rechtzeitig zu benachrichtigen. • Wenn die Beteiligten im Verfahren verbindlich Nutzungsbeschränkungen erklären (z.B. Mindestabstand von 10 m, Grabsohle 1,70 m), sind diese Erklärungen für die Tatsachengrundlage heranzuziehen. • Wird die Parteiöffentlichkeit bei der Beweiserhebung verletzt, ist das erstinstanzliche Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren sachgerechten Aufklärung zurückzuverweisen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).
Entscheidungsgründe
Verletzung der Parteiöffentlichkeit bei vor Ort‑Ermittlungen durch Sachverständigen • Parteien haben bei Tatsachenermittlungen durch Sachverständige Anspruch auf rechtzeitige Unterrichtung und Teilnahme; dies gilt auch für Messungen und Probenentnahmen auf dem Vorhabengrundstück (§ 97 Satz 1 VwGO). • Gerichte dürfen die Teilnahme der anderen Verfahrensbeteiligten an vor Ort durchgeführten Ermittlungen nicht willkürlich beschränken; der Sachverständige ist anzuweisen, alle Beteiligten rechtzeitig zu benachrichtigen. • Wenn die Beteiligten im Verfahren verbindlich Nutzungsbeschränkungen erklären (z.B. Mindestabstand von 10 m, Grabsohle 1,70 m), sind diese Erklärungen für die Tatsachengrundlage heranzuziehen. • Wird die Parteiöffentlichkeit bei der Beweiserhebung verletzt, ist das erstinstanzliche Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren sachgerechten Aufklärung zurückzuverweisen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO). Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung neben einem Grundstück, auf dem die Beigeladene zu 1 einen Friedhof wieder eröffnen und betreiben will. Die Behörde erteilte eine Genehmigung; das Verwaltungsgericht hob sie auf, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Das Berufungsgericht ließ ein hydrogeologisches Gutachten erstellen, dessen Ermittlung Messungen und Bohrungen auf dem Vorhabengrundstück umfasste. Die Gutachterin führte diese Arbeiten ohne vorherige Information und Beteiligung der Kläger und der Beklagten durch. Die Kläger rügen Verletzungen prozessualer Vorschriften, insbesondere des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 VwGO), der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 VwGO) und der Untersuchungs‑ und Aufklärungspflicht (§§ 86, 98 VwGO). Im Verfahren hatten die Beigeladenen und die Beklagte verbindlich erklärt, Grabstätten einen Abstand von 10 m zur Grenze und eine Grabsohle in 1,70 m Tiefe einzuhalten. • Beschwerde wegen Verfahrensfehlers begründet; die Entscheidung des Berufungsgerichts ist wegen Verletzung der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO). • Kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO): Das Berufungsgericht durfte die verbindlichen Verfahrens‑Erklärungen der Beteiligten (10 m Abstand, 1,70 m Grabsohle) als Tatsachengrundlage zugrunde legen und war nicht aktenwidrig geprägt. • Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO): Weitergehende Beweisaufnahme war nicht erforderlich, weil das Gericht fest auf die verbindlichen Beschränkungen abstellte; damit bestand kein Anlass für zusätzliche hydrogeologische Untersuchungen zur Tiefe der Grabsohle. • Verletzung von § 97 Satz 1 VwGO: Parteiöffentlichkeit umfasst auch die Vorbereitung eines Gutachtens durch den Sachverständigen; die Beteiligten müssen über bevorstehende Termine zur Probenentnahme und Messung informiert und zur Teilnahme befugt werden. • Das Berufungsgericht durfte nicht anordnen, nur die Grundstückseigentümerin zu benachrichtigen; die Sachverständige hätte angewiesen werden müssen, rechtzeitig alle Verfahrensbeteiligten über Termine auf dem Vorhabengrundstück zu unterrichten. • Ein Rügeverlust der Kläger ist nicht gegeben; das Gericht hätte die Unverwertbarkeit des Gutachtens durch geeignete Maßnahmen von Amts wegen beheben müssen (z. B. gemeinsamer Vororttermin, ergänzendes Gutachten). • Angemessener Fortgang: Zur zeitnahen Rechtsklärung genügt zunächst ein gemeinsamer Termin auf dem Vorhabengrundstück, bei dem die Gutachterin Vorgehen, Probenahme und Messpunkte erläutert; gegebenenfalls sind ergänzende Maßnahmen oder ein ergänzendes Gutachten vorzunehmen. Die Beschwerde hat Erfolg; das angegriffene Berufungsurteil wird wegen Verstoßes gegen § 97 Satz 1 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es besteht keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) und keine Pflicht zu weitergehender Beweisaufnahme nach § 86 VwGO, weil die Beteiligten verbindlich einen 10 m‑Abstand der Grabstätten zur Klägergrenze und eine Grabsohle in 1,70 m Tiefe erklärt haben. Entscheidend ist jedoch, dass die Beteiligten bei der Tatsachenermittlung durch den Sachverständigen hätten beteiligt werden müssen; deren Unterrichtung und Teilnahme ist erforderlich, andernfalls ist das Gutachten unverwertbar. Das Berufungsgericht hat daher die Möglichkeit, zeitnah einen gemeinsamen Termin vor Ort durchzuführen und danach ergänzende Untersuchungen oder ein ergänzendes Gutachten anzuordnen; nur falls dies nicht ausreicht, wäre eine völlig neue Begutachtung in Betracht zu ziehen.