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Urteil

4 C 23/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag entsteht mit dem förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 154 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 162 BauGB) oder durch die grundstücksbezogene Erklärung nach § 163 BauGB. • Die Festsetzungsfrist für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 169 Abs. 2 i.V.m. § 170 AO; landesrechtliche Überleitungen). • Die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes darf den klaren Wortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht so weit verändern, dass der förmliche Anknüpfungspunkt (Aufhebung der Sanierungssatzung) aufgegeben wird. • Ergibt sich wegen formeller Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung kein förmlicher Abschluss der Sanierung, ist die Erhebung des Ausgleichsbetrags rechtswidrig; in solchen Fällen kommt als verfassungsrechtlicher Schutzgrundsatz die Unzulässigkeit der Rechtsausübung (Treu und Glauben) in Betracht, ohne die gesetzliche Regelung grundsätzlich umzudeuten.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsbetrag entsteht mit förmlicher Aufhebung der Sanierungssatzung; formelle Unwirksamkeit verhindert Entstehen • Der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag entsteht mit dem förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 154 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 162 BauGB) oder durch die grundstücksbezogene Erklärung nach § 163 BauGB. • Die Festsetzungsfrist für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 169 Abs. 2 i.V.m. § 170 AO; landesrechtliche Überleitungen). • Die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes darf den klaren Wortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht so weit verändern, dass der förmliche Anknüpfungspunkt (Aufhebung der Sanierungssatzung) aufgegeben wird. • Ergibt sich wegen formeller Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung kein förmlicher Abschluss der Sanierung, ist die Erhebung des Ausgleichsbetrags rechtswidrig; in solchen Fällen kommt als verfassungsrechtlicher Schutzgrundsatz die Unzulässigkeit der Rechtsausübung (Treu und Glauben) in Betracht, ohne die gesetzliche Regelung grundsätzlich umzudeuten. Die Beklagte (Gemeinde) hatte 1978 ein Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und zwischen 1978 und 1989 Sanierungsmaßnahmen durchgeführt; Schlussverwendungsnachweis und Abrechnung mit der Förderbehörde erfolgten bis 1992. Die Beklagte beschloss 2006 die Aufhebung der Sanierungssatzung; diese Aufhebungssatzung ist zwischen den Parteien formell mangelbehaftet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im (ehemaligen) Sanierungsgebiet. Mit Bescheid von 21. Juni 2010 forderte die Beklagte von der Klägerin einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 7.185 EUR. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf; das Oberverwaltungsgericht bestätigte im Wesentlichen, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, ließ Revision zu. Streitpunkt war insbesondere, wann die Abgabe entstanden ist und welche Bedeutung die (unterlassenen oder unwirksamen) formellen Aufhebungsakte haben. • Rechtliche Grundlagen: § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt, dass der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung (§§ 162, 163 BauGB) zu entrichten ist; Festsetzungsfristen ergeben sich aus den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in Verbindung mit den allgemeinen Festsetzungs- und Verjährungsvorschriften (§§ 169 ff. AO). • Wortlaut und historischer Gesetzeszweck: Der Begriff "Abschluss der Sanierung" ist förmlich zu verstehen; der Gesetzgeber wollte den förmlichen Abschluss durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 162 BauGB) oder durch die grundstücksbezogene Erklärung (§ 163 BauGB) als Auslöser der Abgabepflicht festlegen. • Rechtsstaatliche Bedenken: Die Verfassungsanforderung der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kann nicht dazu führen, den klaren gesetzlichen Anknüpfungspunkt durch verfassungskonforme Auslegung auf einen Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses zu verlagern, weil dies den Wortlaut und den Gesetzeswillen verfälschen würde. • Treu und Glauben/Unzulässige Rechtsausübung: Die verfassungsrechtlichen Anforderungen können durch den Grundsatz von Treu und Glauben und die Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung berücksichtigt werden; das führt dazu, dass die Erhebung eines Ausgleichsbetrags unzulässig sein kann, wenn die Gemeinde ihre Pflicht zur Aufhebung der Satzung schuldhaft verletzt hat und es unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist, den Eigentümer noch zu belasten. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Aufhebungssatzung der Beklagten vom 29. Juni 2006 ist formell unwirksam (ausfertigungsmangel). Fehlt eine wirksame Aufhebungssatzung, ist der förmliche Abschluss der Sanierung nicht eingetreten und somit auch die Abgabepflicht nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entstanden. • Revisionsrechtliche Hinweise: Die vom Oberverwaltungsgericht gewählte verfassungskonforme Auslegung, die den Beginn der Festsetzungsfrist am Zeitpunkt hätte setzen wollen, in dem die Satzung hätte aufgehoben werden müssen, überschreitet die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung und verletzt Bundesrecht; die Entscheidung bleibt jedoch im Ergebnis tragfähig, weil die Aufhebung formell unwirksam ist. Die Revision der Beklagten führt nicht zum Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB an den förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung oder an die Erklärung nach § 163 BauGB anknüpft. Eine verfassungskonforme Umdeutung dieser Regel zu Gunsten eines auf tatsächlichen Umständen beruhenden Entstehenszeitpunkts geht über den zulässigen Rahmen und ist nicht möglich. Da die Aufhebungssatzung der Beklagten formell unwirksam ist, ist kein förmlicher Abschluss der Sanierung eingetreten und folglich die Abgabepflicht nicht entstanden; der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Klage der Grundstückseigentümerin ist deshalb erfolgreich und der Bescheid aufzuheben; abweichende verfassungsrechtliche Erwägungen ändern an diesem Ergebnis nichts.