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Urteil

5 C 6/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Aktualisierungsanträgen nach § 24 Abs. 3 BAföG ist für die Einkommensanrechnung auf den Durchschnitt der im Bewilligungszeitraum erzielten Monatseinkommen abzustellen; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens (§ 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG). • Bei Bewilligungszeiträumen, die Teile mehrerer Kalenderjahre umfassen, sind die Monatseinkommen getrennt nach Kalenderjahren zu ermitteln; sowohl Einkommen als auch die abzugsfähigen Sozialpauschalen sind kalenderjahrweise zu bestimmen (§ 21, § 24 Abs. 4 BAföG). • Für die Zuordnung zu den Pauschalgruppen der Sozialpauschale reicht es, wenn die Voraussetzungen einer Gruppe für einen Teil des Kalenderjahres vorliegen; eine Zuordnung zur zuerst genannten Arbeitnehmerpauschale schließt eine andere Pauschale aus (§ 21 Abs. 2 BAföG).
Entscheidungsgründe
Einkommensanrechnung bei BAföG-Aktualisierungsanträgen: kalenderjahrweise Durchschnittsbildung • Bei Aktualisierungsanträgen nach § 24 Abs. 3 BAföG ist für die Einkommensanrechnung auf den Durchschnitt der im Bewilligungszeitraum erzielten Monatseinkommen abzustellen; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens (§ 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG). • Bei Bewilligungszeiträumen, die Teile mehrerer Kalenderjahre umfassen, sind die Monatseinkommen getrennt nach Kalenderjahren zu ermitteln; sowohl Einkommen als auch die abzugsfähigen Sozialpauschalen sind kalenderjahrweise zu bestimmen (§ 21, § 24 Abs. 4 BAföG). • Für die Zuordnung zu den Pauschalgruppen der Sozialpauschale reicht es, wenn die Voraussetzungen einer Gruppe für einen Teil des Kalenderjahres vorliegen; eine Zuordnung zur zuerst genannten Arbeitnehmerpauschale schließt eine andere Pauschale aus (§ 21 Abs. 2 BAföG). Der Kläger erhielt für Oktober 2004 bis Oktober 2005 BAföG und stellte einen Aktualisierungsantrag. Bei der Bewilligung wurde das geschätzte Einkommen der Mutter zugrunde gelegt; nach Vorlage ihrer Steuerbescheide recalculierte die Behörde das anrechenbare Einkommen und forderte Rückzahlung. Der Kläger machte geltend, bei der Mutter sei die höhere Selbständigenpauschale anzusetzen, da sie überwiegend selbständig tätig gewesen sei; dies hätte die Rückforderung reduziert. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und legte die Arbeitnehmerpauschale zugrunde, weil die Mutter kurzzeitig als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei. Der Kläger rügt die falsche Anwendung der Vorschriften zur Ermittlung der Sozialpauschale bei Aktualisierungsanträgen; der Beklagte verteidigt die Entscheidung. • Revision ist begründet: Das Oberverwaltungsgericht hat § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG im Einzelfall teils fehlerhaft angewandt. • Rechtslage: Bei Aktualisierungsanträgen ist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG der Durchschnitt der im Bewilligungszeitraum erzielten Monatseinkommen anzurechnen; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Das Gesetz fingiert damit ein durchschnittliches Monatseinkommen aus dem Kalenderjahresergebnis und gebietet, nicht ausschließlich auf tatsächlich erzielte Monatsbeträge der Bewilligungsmonate abzustellen. • Systematik und Zweck: Die historische und systematische Auslegung sowie die Verweisung auf Jahressteuerbemessung (§ 21 BAföG, EStG) sprechen für eine kalenderjahresbezogene Ermittlung und zeitanteilige Aufteilung bei mehrjährigen Bewilligungszeiträumen; dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung. • Sozialpauschalen: Die abzugsfähigen Pauschalbeträge nach § 21 Abs. 2 BAföG sind nach Kalenderjahren getrennt zu bestimmen. Die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe erfolgt bereits, wenn die Voraussetzungen für einen Teil des Kalenderjahres vorliegen; die Einstufung in die Arbeitnehmerpauschale schließt eine nachfolgende Pauschale aus. • Anwendung auf den Fall: Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht die Sozialpauschale für beide Kalenderjahre einheitlich bestimmt. Für 2004 war die Mutter wegen kurzzeitiger Beschäftigung der Arbeitnehmerpauschale zuzuordnen; für 2005 steht fest, dass sie ausschließlich selbständig tätig war, sodass für 2005 die höhere Selbständigenpauschale anzusetzen ist. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur konkreten Berechnung der durchschnittlichen Monatseinkommen in 2004 und 2005 ist die Sache aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 VwGO). Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben, weil die Monatseinkommen kalenderjahrweise zu ermitteln sind und sowohl die Einkünfte als auch die Sozialpauschalen nach Kalenderjahren zu bestimmen sind. Für 2004 ist aufgrund einer kurzzeitigen Arbeitnehmerbeschäftigung die Arbeitnehmerpauschale anzuwenden; für 2005 ist wegen ausschließlicher Selbständigkeit die höhere Selbständigenpauschale zu berücksichtigen. Mangels genügender Feststellungen zur konkreten Berechnung ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dort die Einkommensberechnung unter Beachtung der kalenderjahrweisen Durchschnittsbildung und der jeweiligen Sozialpauschalen neu vorgenommen wird.