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Beschluss

9 B 3/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG ist als öffentlich-rechtliche Streitigkeit dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen. • Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG begründet keine ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte für Kosten der Rechtsverfolgung in Besitzeinweisungsverfahren. • Fehlt eine spezielle Regelung in § 18f FStrG, ist § 121 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden; damit werden notwendige Kosten der Rechtsverfolgung eigenständig geregelt und nicht der Enteignungsentschädigung zugeordnet. • § 40 Abs. 1 VwGO ist einschlägig, da keine bundesgesetzliche Zuweisung an andere Gerichte vorliegt; landesrechtliche oder abdrängende Zuweisungen greifen nicht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei vorzeitiger Besitzeinweisung dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen • Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG ist als öffentlich-rechtliche Streitigkeit dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen. • Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG begründet keine ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte für Kosten der Rechtsverfolgung in Besitzeinweisungsverfahren. • Fehlt eine spezielle Regelung in § 18f FStrG, ist § 121 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden; damit werden notwendige Kosten der Rechtsverfolgung eigenständig geregelt und nicht der Enteignungsentschädigung zugeordnet. • § 40 Abs. 1 VwGO ist einschlägig, da keine bundesgesetzliche Zuweisung an andere Gerichte vorliegt; landesrechtliche oder abdrängende Zuweisungen greifen nicht. Antragstellerin begehrt Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,52 Euro für das Besitzeinweisungsverfahren nach § 18f FStrG. Der Antragsgegner (Ministerium des Innern des Landes Brandenburg) lehnte die Erstattung mit Beschluss vom 26.03.2013 ab. Nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags waren bereits zuvor beglichene Kosten aus dem Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkt ist, ob die Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten dem Verwaltungs- oder Zivilrechtsweg zuzuordnen ist und welche Normen anzuwenden sind. • Zuständigkeit: Die streitige Kostenerstattung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO; es fehlt eine ausdrückliche bundesgesetzliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte. • Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG: Diese Vorschrift betrifft nur Entschädigungsansprüche für Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne und begründet keine allgemeine Zuweisung für Kosten der Rechtsverfolgung bei vorzeitiger Besitzeinweisung. • Verhältnis zu Enteignungsrecht: Auch wenn vorzeitige Besitzeinweisungen Enteignungscharakter haben können, folgt daraus nicht, dass der Gesetzgeber die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zwingend der Enteignungsentschädigung zuordnen musste; § 18f FStrG enthält keine entsprechende Regelung. • Rechtsdogmatik und Verweis auf § 121 BauGB: Der Gesetzgeber hat durch § 121 Abs. 2 BauGB eine eigenständige Regelung für Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten getroffen; diese Systementscheidung ist auf Fälle der vorzeitigen Besitzeinweisung entsprechend anzuwenden und schließt eine Zuordnung der Kosten zur Entschädigung aus. • Keine abdrängende Zuweisung: Landesrechtliche Zuweisungen (EntGBbg i.V.m. BauGB) greifen nicht, weil sie nur für Entscheidungen 'nach diesem Gesetz' gelten und keine bundesechtliche Verweisungsnorm für die vorzeitige Besitzeinweisung existiert; § 40 Abs. 2 VwGO kommt nicht weiter. • Praktikabilität und Sachnähe: Trotz praktischer Erwägungen spricht die Systematik der Regelung und die Verweisung des Rechtsbehelfs gegen die vorzeitige Besitzeinweisung in § 18f Abs. 6a FStrG für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Beschwerde ist begründet; das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und klargestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg für den Anspruch auf Erstattung der im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung entstandenen Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG begründet keine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für diese Kosten, und eine landesrechtliche oder sonstige Zuweisung ist nicht einschlägig. Mangels spezieller Regelung in § 18f FStrG ist § 121 Abs. 2 BauGB entsprechend heranzuziehen, wonach notwendige Kosten der Rechtsverfolgung eigenständig zu erstatten sein können. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; eine Festsetzung des Streitwerts entfällt, da keine Gerichtskosten angefallen sind.