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Urteil

9 C 7/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Zwangsverwaltungsverfahren sind nur die letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen und die danach fällig werdenden wiederkehrenden öffentlichen Lasten als laufende Beträge vorweg zu befriedigen; ältere Forderungen sind Rückstände. • Ob eine wiederkehrende öffentliche Last als laufender Betrag oder als Rückstand zu behandeln ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme (§ 13 Abs.1 ZVG) und nicht danach, ob die Abgabenbehörde später gegenüber einem anderen Steuerschuldner neu festsetzt. • Der Zwangsverwalter haftet nach § 34 Abs.3 AO nur für die laufenden Beträge, nicht für Rückstände; die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht nach § 156 Abs.1 ZVG liegen insoweit nicht vor. • Die abgabenrechtliche Neufestsetzung gegenüber einem späteren Eigentümer ändert nicht die zwangsvollstreckungsrechtliche Einordnung zum Zeitpunkt der Beschlagnahme.
Entscheidungsgründe
Zwangsverwaltung: Abgrenzung laufender Grundsteuerbeträge und Rückstände nach Beschlagnahme • Im Zwangsverwaltungsverfahren sind nur die letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen und die danach fällig werdenden wiederkehrenden öffentlichen Lasten als laufende Beträge vorweg zu befriedigen; ältere Forderungen sind Rückstände. • Ob eine wiederkehrende öffentliche Last als laufender Betrag oder als Rückstand zu behandeln ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme (§ 13 Abs.1 ZVG) und nicht danach, ob die Abgabenbehörde später gegenüber einem anderen Steuerschuldner neu festsetzt. • Der Zwangsverwalter haftet nach § 34 Abs.3 AO nur für die laufenden Beträge, nicht für Rückstände; die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht nach § 156 Abs.1 ZVG liegen insoweit nicht vor. • Die abgabenrechtliche Neufestsetzung gegenüber einem späteren Eigentümer ändert nicht die zwangsvollstreckungsrechtliche Einordnung zum Zeitpunkt der Beschlagnahme. Der Kläger wurde als Zwangsverwalter für ein Betriebsgrundstück bestellt, das vor der Bestellung einem B. GbR gehörte und kurz danach in das Eigentum der E. KG überging. Für das Grundstück war die Grundsteuer zuletzt durch Bescheid von 2007 gegenüber der B. GbR festgesetzt, mit vierteljährlichen Fälligkeiten. Nach der Eigentumsübertragung nahm das Finanzamt den Einheitswert der E. KG zurechnungsfortschreibend vor und setzte mit Bescheiden vom 22. Juni 2009 gegenüber dem Kläger als Zwangsverwalter die Grundsteuer für 2008 fest. Der Kläger klagte gegen die Festsetzung für 2008. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht gab dem Kläger in der Berufung statt und hob den Bescheid für 2008 auf. Die Behörde ließ Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Es gelten insbesondere § 34 Abs.3 AO, § 156 Abs.1 und § 13 Abs.1 ZVG sowie Vorschriften zum GrStG und BewG. • Auslegung § 13 Abs.1 ZVG: Laufende Beträge sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag und die danach fällig werdenden; ältere Beträge sind Rückstände. • Anwendung auf den Fall: Die Beschlagnahme und Besitznahme erfolgte am 26.03.2009; die zuletzt vor der Beschlagnahme fällige Quartalsrate war die vom 15.02.2009 (erste Rate 2009). Die für 2008 fällig gewordenen Quartalsraten waren damit zum Beschlagnahmezeitpunkt Rückstände. • Folgen für die Zahlungspflicht: Nach § 156 Abs.1 ZVG hat der Zwangsverwalter nur die laufenden Beträge ohne weiteres zu berichtigen; für Rückstände besteht keine Pflicht zur Vorabberichtigung durch den Verwalter. • Einordnung gegenüber abgabenrechtlicher Neufestsetzung: Soweit die Steuer nach der Beschlagnahme gegenüber der E. KG erneut festgesetzt wurde, ändert dies nichts an der zwangsvollstreckungsrechtlichen Einordnung zum Zeitpunkt der Beschlagnahme. • Ziel und Zweck der Zwangsverwaltung: Schutz der Substanz des Grundstücks und Befriedigung nur aus den fortlaufenden Nutzungen rechtfertigen die zeitpunktbezogene Abgrenzung; praktische Erwägungen sprechen für die Klarheit der Zäsur bei Inbesitznahme. • Keine Verletzung Bundesrechts: Die Revision der Behörde ist unbegründet; das Berufungsurteil hält bundesrechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger (Zwangsverwalter) hat gewonnen. Das Oberverwaltungsgericht durfte den Grundsteuerbescheid für 2008 insoweit aufheben, als die Behörde gegenüber dem Zwangsverwalter eine Zahlungspflicht begründen wollte. Die für 2008 entstandenen und vor der Beschlagnahme fällig gewordenen Quartalsraten sind zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Rückstände und nicht laufende Beträge; daher traf den Zwangsverwalter keine Pflicht zur Vorabberichtigung dieser Beträge nach § 156 Abs.1 ZVG. Eine spätere Neufestsetzung gegenüber der E. KG ändert an der zwingenden zeitpunktbezogenen Abgrenzung nichts. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.