Urteil
5 C 33/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch des bisher leistenden Trägers gegen den nunmehr zuständigen Träger ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, wenn nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisherige Behörde Leistungen fortgewährt.
• Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 KFürsV ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten abzustellen; die Fiktion bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV) erfasst nur die Aufnahme des Leistungsberechtigten selbst, nicht die alleinige Aufnahme eines Familienangehörigen.
• Leistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X fortgewährt werden, sind gegenüber dem Leistungsberechtigten endgültig; deshalb greift § 102 Abs. 1 SGB X (vorläufige Leistungen) hier nicht ein.
• Der Umfang des Erstattungsanspruchs bemisst sich nach den rechtmäßig erbrachten Vorleistungen; Verrechnung oder Landesregelungen ändern den Erstattungsanspruch nicht, soweit der Anspruch gegenüber dem nunmehr zuständigen Träger besteht.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht bei Zuständigkeitswechsel: §2 Abs.3 SGB X gilt auch bei fortgeführten Heimleistungen • Ein Erstattungsanspruch des bisher leistenden Trägers gegen den nunmehr zuständigen Träger ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, wenn nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisherige Behörde Leistungen fortgewährt. • Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 KFürsV ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten abzustellen; die Fiktion bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV) erfasst nur die Aufnahme des Leistungsberechtigten selbst, nicht die alleinige Aufnahme eines Familienangehörigen. • Leistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X fortgewährt werden, sind gegenüber dem Leistungsberechtigten endgültig; deshalb greift § 102 Abs. 1 SGB X (vorläufige Leistungen) hier nicht ein. • Der Umfang des Erstattungsanspruchs bemisst sich nach den rechtmäßig erbrachten Vorleistungen; Verrechnung oder Landesregelungen ändern den Erstattungsanspruch nicht, soweit der Anspruch gegenüber dem nunmehr zuständigen Träger besteht. Die Landkreise stritten um Erstattung von Heimkosten, die der Kläger vom 1.1.2009 bis 16.8.2012 für die vollstationäre Pflege der Ehefrau eines Kriegsbeschädigten aufgewendet hatte. Der Beschädigte war seit 1959 Leistungsempfänger; nach Tod der Tochter zog er Ende 2008 zum Sohn in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Ehefrau war seit 2006 stationär in einem Heim im Bereich des Beklagten untergebracht; der Beschädigte wurde dort am 1.3.2010 ebenfalls aufgenommen. Der Kläger hatte zuvor die Kostenübernahme zugesichert, diese aber mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben und die Zahlungen unter Vorbehalt bis zur Klärung fortgesetzt. Der Kläger begehrte Erstattung der von ihm vorgehaltenen Zahlungen; das VG wies die Klage ab, der VGH verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 68.017,11 €. Der Beklagte reichte Revision ein. • Rechtliche Grundlage des Erstattungsanspruchs ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X; diese Norm verpflichtet den nunmehr zuständigen Träger, dem bisher leistenden Träger die nach Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen zu erstatten. • Erstattungsberechtigt und erstattungspflichtig sind die Rechtsträger der jeweiligen Behörden; hier also Kläger und Beklagter als Träger. • Örtlicher Zuständigkeitswechsel trat spätestens zum 1.1.2009 nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV ein, weil der Beschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich des Beklagten verlegte. Die Norm des § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV (Fiktion bei Aufnahme in stationäre Einrichtung) gilt nur für die Aufnahme des Leistungsberechtigten selbst, nicht für die alleinige Aufnahme eines Familienangehörigen; daher war der Übergang der Zuständigkeit bereits vor Aufnahme des Beschädigten in das Heim eingetreten. • Ab dem 1.3.2010 war der Beklagte jedenfalls nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV zuständig, weil der Beschädigte in den zwei Monaten vor Aufnahme seinen Aufenthalt im Bereich des Beklagten gehabt hatte. • Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind erfüllt: Der Kläger hatte bereits vor dem Zuständigkeitswechsel Leistungen erbracht und diese bis zur Übernahme durch den nunmehr zuständigen Träger fortgesetzt; der Beklagte hatte Kenntnis der relevanten Tatsachen. • Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den rechtmäßig erbrachten Vorleistungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X); die geltend gemachte Summe ist zwischen den Parteien unstreitig. • Ansprüche sind fristgerecht geltend gemacht; das Schreiben vom 18.5.2009 genügte den Anforderungen des § 111 SGB X zur Anmeldung des Erstattungsanspruchs. • § 102 Abs. 1 SGB X (Erstattung bei vorläufigen Leistungen) ist hier nicht einschlägig, weil die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X gestützten Fortleistungen gegenüber dem Leistungsberechtigten endgültigen Charakter haben. • Landesrechtliche Erstattungsregelungen (Nds. DG KFürs) beeinflussen nicht den grundsätzlichen Erstattungsanspruch gegen den nunmehr zuständigen Träger; sie regeln allenfalls die Verteilung der realisierten Beträge innerhalb des Landes. Der Beklagte hat die Revision zurückgewiesen; er ist verpflichtet, dem Kläger die von diesem im Zeitraum 1.1.2009 bis 16.8.2012 geleisteten nicht anderweitig gedeckten Heimkosten in Höhe von 68.017,11 € zu erstatten, weil nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der nunmehr örtlich zuständige Träger die Kosten zu tragen hat, wenn der bisher zuständige Träger Leistungen bis zur Klärung fortgewährt. Die örtliche Zuständigkeit wechselte spätestens am 1.1.2009 gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV wegen des gewöhnlichen Aufenthaltswechsels des Leistungsberechtigten; ab 1.3.2010 war der Beklagte auch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV zuständig. Der Erstattungsumfang bemisst sich nach den rechtmäßig erbrachten Vorleistungen; etwaige landesinterne Erstattungen wirken nur auf die Auszahlungspraxis, nicht auf den grundsätzlichen Anspruch gegenüber dem nunmehr zuständigen Träger.