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Urteil

5 C 27/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG erfasst nicht generell alle verbrieften Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen. • § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ist teleologisch dahin zu begrenzen, dass er keine Ausgleichsleistung ausschließt, wenn die Wertminderung von Aktien auf einer diskriminierenden entschädigungslosen Enteignung von Vermögen der Gesellschaft beruht. • Bei unklarer Sach- und Rechtslage ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Sperre für Ausgleich bei wertpapierbereinigten Aktien nach §1 Abs.3 Nr.6 AusglLeistG • Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG erfasst nicht generell alle verbrieften Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen. • § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ist teleologisch dahin zu begrenzen, dass er keine Ausgleichsleistung ausschließt, wenn die Wertminderung von Aktien auf einer diskriminierenden entschädigungslosen Enteignung von Vermögen der Gesellschaft beruht. • Bei unklarer Sach- und Rechtslage ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer vormals in K ansässigen Aktiengesellschaft; der Kläger zu 2 ist Erbe eines Aktionärs. Die Gesellschaft betrieb während des Zweiten Weltkriegs eine Zweigniederlassung in Sachsen, die in der Sowjetischen Besatzungszone entschädigungsfrei enteignet wurde. Der Kläger begehrt Ausgleichsleistungen für die Wertminderung seiner Aktienanteile infolge dieser Enteignung. Die Landesdirektion lehnte den Antrag mit Verweis auf § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG ab, weil die Aktien der Wertpapierbereinigung unterlegen hätten. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Ausschluss. Der Kläger rügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und wandte sich mit Revision an das Bundesverwaltungsgericht. • Die Revision ist begründet, weil das Verwaltungsgericht den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG zu weit ausgelegt hat und damit Bundesrecht verletzt wurde. • Zwar standen die Aktien der fraglichen AG der Wertpapierbereinigung unter; dies steht den tatsächlichen Feststellungen nicht entgegen. • Zweck der Norm und die Entstehungsgeschichte des Ausgleichsleistungsgesetzes zeigen, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG Kriegs- und Kriegsfolgeschäden im Sinne des Wertpapierbereinigungsrechts von staatlichen Ausgleichsleistungen abgrenzen will, nicht aber entschädigungslose, diskriminierende Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage. • Weil der Wortlaut der Vorschrift den beabsichtigten Anwendungsbereich nicht eindeutig wiedergibt, ist eine teleologische Reduktion vorzunehmen: § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG darf nicht so ausgelegt werden, dass er Ansprüche ausschließt, die auf einer enteignungsbedingten Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beruhen (vgl. § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S.1 AusglLeistG). • Die teleologische Begrenzung lässt die Vorschrift wirksam, etwa bei Fällen unmittelbarer Enteignung verbriefter Rechte, in denen das Wertpapierbereinigungsrecht typischerweise eingreift. • Mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen zu Grund und Höhe eines möglichen Ausgleichs hat der Senat die Sache gem. § 144 Abs. 3 S.1 Nr.2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und den Umfang eines etwaigen Anspruchs prüft. Der Revision des Klägers wurde stattgegeben. § 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG schließt insoweit keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus, als die Wertminderung von Aktien auf einer diskriminierenden entschädigungslosen Enteignung von Vermögen der Gesellschaft beruht. Das Verwaltungsgericht hatte die Vorschrift zu weit ausgedehnt angewendet. Da die Tatsachenfeststellungen zu Grund und Höhe eines möglichen Ausgleichsanspruchs nicht ausreichend sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat nachzuholen, ob alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG vorliegen und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichsleistung festzustellen.