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Beschluss

2 B 39/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfenen Fragen durch die bestehende Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. • Ein nationaler Ausgleichsanspruch für geleistete, nicht angeordnete Mehrarbeit setzt grundsätzlich eine vorherige Geltendmachung durch den Beamten in Form einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht voraus; ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch erfordert hingegen keinen vorherigen Antrag. • Die Rechtsprechung des EuGH zur finanziellen Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs (Art. 7 RL 2003/88/EG) ist nicht auf die Abgeltung von nicht gewährtem Freizeitausgleich aus Mehrarbeit übertragbar; daher besteht insoweit kein Anspruch auf finanzielle Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Keine Abgeltung von nicht gewährtem Freizeitausgleich bei unbeauftragter Mehrarbeit • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfenen Fragen durch die bestehende Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. • Ein nationaler Ausgleichsanspruch für geleistete, nicht angeordnete Mehrarbeit setzt grundsätzlich eine vorherige Geltendmachung durch den Beamten in Form einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht voraus; ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch erfordert hingegen keinen vorherigen Antrag. • Die Rechtsprechung des EuGH zur finanziellen Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs (Art. 7 RL 2003/88/EG) ist nicht auf die Abgeltung von nicht gewährtem Freizeitausgleich aus Mehrarbeit übertragbar; daher besteht insoweit kein Anspruch auf finanzielle Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Der 1952 geborene Kläger war als Polizeihauptkommissar und Leiter einer Diensthundegruppe beschäftigt. Von April 2009 bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zum 1. November 2010 war er ununterbrochen dienstunfähig krank. Auf seinem Arbeitszeitkonto hatten sich 341 Überstunden angesammelt. Im Oktober 2010 beantragte er die Vergütung dieser Überstunden; der Dienstherr lehnte ab. Nach erfolglosem Vorverfahren klagte der Kläger; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ein. • Die Beschwerde macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, doch sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind. • Der Senat hat entschieden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch keiner vorherigen Antragstellung beim Dienstherrn bedarf, wohl aber nationale Ausgleichsansprüche für nicht gesetzlich geregelte Mehrarbeit einer Geltendmachung durch den Beamten in Form einer Rüge oder Hinweisbedürftigkeit unterliegen; an die Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. • Die vom Beschwerdeführer gerügten EuGH-Entscheidungen (C-429/09 und C-337/10) wurden in früheren Urteilen des Senats berücksichtigt; insbesondere hat der Senat bereits entschieden, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung (Art.7 RL 2003/88/EG) nicht auf durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleich übertragbar ist. • Art. 7 RL 2003/88/EG schützt den Mindestjahresurlaub und gestattet eine finanzielle Abgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht genommenen Jahresurlaub; diese Regelung begründet keinen weitergehenden Anspruch auf Vergütung von nicht gewährtem Freizeitausgleich aus unbeauftragter Mehrarbeit. • Neue, gewichtige Gesichtspunkte, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine revisionsgerichtliche Klärung erfordern würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 52 Abs. 3, 47, 40 GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.960,68 € festgesetzt. Soweit der Kläger auf Ausgleich oder finanzielle Abgeltung der angesammelten Überstunden durch Freizeitausgleich oder Geldersatz pochte, besteht nach der verbindlichen Rechtsprechung kein Anspruch: Für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche ist zwar kein vorheriger Antrag erforderlich, für nationale Ausgleichsansprüche wegen unbeauftragter Mehrarbeit jedoch eine Geltendmachung in Form einer Rügeobliegenheit. Die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung ändert an dieser Bewertung nichts und ist nicht auf den Freizeitausgleich aus Mehrarbeit übertragbar, so dass kein Anspruch auf Abgeltung bei Beendigung des Dienstverhältnisses besteht.