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Beschluss

2 B 54/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn kein Revisionszulassungsgrund nach §132 Abs.2 VwGO vorliegt. • Eine formell mangelhafte Disziplinarklageschrift kann durch Einreichung einer wortlautgleichen Klageschrift durch die zuständigen Dienstherren im Berufungsverfahren geheilt werden, sofern schutzwürdige Interessen des Beamten nicht entgegenstehen. • Eine fehlende Belehrung nach §163a Abs.4 StPO führt nicht zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot, wenn der Betroffene der Verwertung nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat. • Eine nachträgliche Beschlagnahme bereits aufgefundener Gegenstände stellt keine Durchsuchung im Rechtssinn dar; hierfür ist deshalb regelmäßig kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich. • Außerdienstliches Fehlverhalten ist disziplinarisch relevant, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderer Weise Vertrauen oder Achtung in der Ausübung des Amtes beeinträchtigt; die maßgeblichen Grundsätze sind durch Rechtsprechung konkretisiert.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn kein Revisionszulassungsgrund nach §132 Abs.2 VwGO vorliegt. • Eine formell mangelhafte Disziplinarklageschrift kann durch Einreichung einer wortlautgleichen Klageschrift durch die zuständigen Dienstherren im Berufungsverfahren geheilt werden, sofern schutzwürdige Interessen des Beamten nicht entgegenstehen. • Eine fehlende Belehrung nach §163a Abs.4 StPO führt nicht zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot, wenn der Betroffene der Verwertung nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat. • Eine nachträgliche Beschlagnahme bereits aufgefundener Gegenstände stellt keine Durchsuchung im Rechtssinn dar; hierfür ist deshalb regelmäßig kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich. • Außerdienstliches Fehlverhalten ist disziplinarisch relevant, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderer Weise Vertrauen oder Achtung in der Ausübung des Amtes beeinträchtigt; die maßgeblichen Grundsätze sind durch Rechtsprechung konkretisiert. Der Beklagte, seit 1986 Polizeibeamter zuletzt in Besoldungsgruppe A 9, war Gegenstand einer Disziplinarklage wegen mehrerer dienstlicher und außerdienstlicher Pflichtverletzungen. Ihm wurden frühere strafrechtliche Verurteilungen wegen Trunkenheit und Versicherungsbetrugs sowie unberechtigte Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen, Kokainkonsum in einer Silvesternacht und der Besitz unversteuerter Zigaretten vorgeworfen. Das Verwaltungsgericht entfernte ihn aus dem Beamtenverhältnis; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies unter anderem wegen der Anzahl und Schwere der Verstöße und der Wiederholungstat beim Versicherungsbetrug. Der Beklagte rügte formelle Mängel der Klageschrift, Verwertungsverbote wegen fehlender Belehrung bei polizeilicher Vernehmung, Fehler bei Durchsuchung/Beschlagnahme der Zigaretten sowie die Unzulässigkeit der disziplinarischen Ahndung außerdienstlichen Kokainkonsums. Mit der Beschwerde begehrte er die Zulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsgründe. • Keine Revisionszulassungsgründe: Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel) vorliegen. • Heilung der Klageschrift: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine von einem unzuständigen Beamten unterzeichnete Disziplinarklageschrift durch Einreichen einer gleichlautenden Klageschrift durch die zuständige Stelle im Berufungsverfahren gemäß §55 Abs.3 BDG i.V.m. §41 DiszG geheilt werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen; das OVG hat dies zutreffend angenommen. • Verwertbarkeit der Aussage: Eine nach §163a Abs.4 StPO mangelhaft belehrte Vernehmung führt nicht automatisch zu Unverwertbarkeit; maßgeblich ist, ob der Betroffene der Verwertung rechtzeitig, spätestens in der mündlichen Verhandlung, widersprochen hat. Der Beklagte hat erst im Berufungsverfahren widersprochen, somit war die Erklärung verwertbar. • Durchsuchung versus Beschlagnahme: Das BVerwG unterscheidet amtliche, zielgerichtete Durchsuchungen von nachträglichen Beschlagnahmen aufgefundener Gegenstände. Für die nachträgliche Mitnahme der bereits aufgefundenen Zigaretten war kein Durchsuchungsbeschluss erforderlich; die Vorwürfe wurden damit nicht durch ein Verwertungsverbot gekippt. • Konkretheit der Klageschrift: Die Klageschrift benannte die relevanten Tatsachen (u.a. Aussagen des Beklagten zum Erwerb der Zigaretten) so, dass der Vorwurf des Erwerbs unversteuerter Zigaretten aus sich heraus verständlich war; die Auslegung des OVG war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Außerdienstliches Fehlverhalten: Die Voraussetzungen für Disziplinarmaßnahmen wegen außerdienstlichen Verhaltens sind durch die Rechtsprechung geklärt; eine materielle Gesetzesänderung zugunsten des Beklagten liegt nicht vor. • Gewichtung entlastender Umstände: Das OVG hat die vorgebrachten mildernden Umstände berücksichtigt; eine fehlerhafte Unterlassung nach §108 Abs.1 VwGO ist nicht dargetan worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Begründung dafür, dass ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Die vom Beklagten gerügten formellen und verfahrensrechtlichen Mängel sind nicht ausreichend dargelegt: Die Klageschrift wurde wirksam geheilt, die Aussage zu den Datenabfragen war wegen versäumten rechtzeitigen Widerspruchs verwertbar, und die Beschlagnahme der Zigaretten erforderte keinen Durchsuchungsbeschluss. Mangels Zulassungsgründe verbleibt das angefochtene Berufungsurteil in Rechtskraft; der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.