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Beschluss

4 BN 23/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. • Eine behauptete Abweichung einer obergerichtlichen Entscheidung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht allein dann vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall anders anwendet oder subsumiert. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) reicht eine auf einem vom angefochtenen Urteil nicht getroffenen Sachverhalt beruhende rechtliche Frage nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Revision wegen fehlender Divergenz und mangelnder grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. • Eine behauptete Abweichung einer obergerichtlichen Entscheidung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht allein dann vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall anders anwendet oder subsumiert. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) reicht eine auf einem vom angefochtenen Urteil nicht getroffenen Sachverhalt beruhende rechtliche Frage nicht aus. Ein Antragsgegner wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren über die Zulässigkeit eines regionalen Raumordnungsprogramms, das Eignungs- und Ausschlussflächen für Windenergienutzung ausweist. Er rügt eine von ihm angenommene Abweichung des angefochtenen Urteils von einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Antragsbefugnis und beansprucht grundsätzliche Klärung zur Unterscheidung harter und weicher Tabukriterien bei der Ausweisung von Eignungsflächen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Antragsbefugnis bejaht und die Festlegung bestimmter Ausschlussgebiete mit Pufferzonen gerügt. Der Antragsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und rechtsgrundsätzliche Fragen offen gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO ist unbegründet. • Zur Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Das Oberverwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die zivilrechtliche Möglichkeit zur Realisierung eines Vorhabens bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollständig gesichert sein muss; entscheidend ist, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit eine gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit haben wird. Ein bloßes Abweichen in der Anwendung oder Subsumtion eines Rechtssatzes erfüllt den Divergenzstatbestand nicht. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die vom Antragsgegner hervorgehobene Frage zur Unterscheidung harter und weicher Tabukriterien betrifft einen Sachverhalt, den das angefochtene Urteil nach Auffassung des Obergerichts nicht zugrunde gelegt hat. Der Senat ist an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); eigene abweichende Tatsachenvorstellungen rechtfertigen keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 47 Abs.1 Satz1, Abs.3, § 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil weder eine Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt noch die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO hat. Die vom Antragsgegner behauptete Divergenz beruht auf einer unterschiedlichen Subsumtion und nicht auf einem gegensätzlichen Rechtssatz. Die Frage zur Unterscheidung harter und weicher Tabukriterien ist zudem auf einen vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt gerichtet und rechtfertigt daher keine Revision. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.